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Amtsgericht Altena·8 F 19/77·04.09.1977

Scheidung: Versorgungsausgleich bei „Altehen“ dem BVerfG nach Art. 100 GG vorgelegt

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Im Scheidungsverfahren trennte das AG Altena den Versorgungsausgleich als Folgesache vom Verbund ab und setzte ihn aus. Das Gericht hielt die Anwendung des neuen Versorgungsausgleichsrechts (§§ 1587–1587p BGB n.F.) auf vor dem 1.7.1977 geschlossene Ehen sowie einzelne Übergangs- und Ausgestaltungsvorschriften des 1. EheRG für verfassungswidrig. Es sah u.a. unzumutbare Eingriffe in Eigentum/Bestandsschutz und Dispositionsfreiheit sowie Gleichheits- und Rechtsstaatsprobleme. Daher legte es die abgetrennte Folgesache nach Art. 100 Abs. 1 GG dem Bundesverfassungsgericht vor.

Ausgang: Versorgungsausgleich abgetrennt, ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 Abs. 1 GG vorgelegt

Abstrakte Rechtssätze

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Hält ein Gericht bei einer Scheidung die für den Versorgungsausgleich maßgeblichen Normen für verfassungswidrig, kann es das Verfahren über den Versorgungsausgleich aus dem Verbund abtrennen und nach Art. 100 Abs. 1 GG aussetzen sowie dem Bundesverfassungsgericht vorlegen.

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Die gesetzliche Anordnung, neue Scheidungsfolgenregelungen auch auf vor Inkrafttreten geschlossene Ehen zu erstrecken, wirft verfassungsrechtliche Fragen des Vertrauensschutzes und des Eingriffs in bestehende vermögenswerte Positionen auf.

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Eine Ausgestaltung des Versorgungsausgleichs, die unabhängig davon dauerhaft Anwartschaften kürzt, ob der ausgleichsberechtigte Ehegatte den Rentenfall erlebt oder vor dem ausgleichspflichtigen Ehegatten verstirbt, kann verfassungsrechtliche Bedenken im Hinblick auf Eigentumsschutz und Folgerichtigkeit begründen.

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Übergangsvorschriften, die an ein früheres prozessuales Verhalten im Scheidungsrecht anknüpfen und hieran Nachteile im Versorgungsausgleich knüpfen, können unter dem Gesichtspunkt der Rechtsstaatlichkeit und Gleichbehandlung verfassungsrechtlich problematisch sein.

Relevante Normen
§ 628 Abs. 1 Nr. 3 ZPO§ 623 Abs. 1, 3 ZPO§ Art. 12 Nr. 3 Abs. 1 des 1. EheRG§ 1587 bis 1587 p BGB§ Art. 12 Nr. 3 Abs. 3 Satz 3 und 4 des 1. EheRG§ Art. 100 Abs. 1 GG

Tenor

wegen Ehescheidung.

I. Gemäß §628 Abs. 1 Nr. 3 ZPO (neu) wird das Verfahren betreffend den Versorgungsausgleich (als Folgesache im Sinne des § 623 Abs. 1, 3 ZPO) aus dem Entscheidungsverbund gelöst (abgetrennt).

II. Das Gericht hält folgende Gesetze für verfassungswidrig:

1) Art. 12 Nr. 3 Abs. 1 des 1. EheRG, soweit dadurch unter den „Folgen der Scheidung“ die aus §§ 1587 bis 1587 p BGB (neu) – Versorgungsausgleich (VA) – auch für solche Ehen gelten, die vor dem 1. Juli 1977 geschlossen worden sind.

2) §§ 1587 bis 1587 p BGB (neu) und die damit korrespondierenden Vorschriften der RVO und dieser gleichgestellten Gesetze, soweit dadurch ein Versorgungsausgleich angeordnet wird und durchzuführen ist ohne Rücksicht darauf,

a) Ob der Ausgleichsberechtigte den Rentenfall überhaupt erlebt,

b) Und/oder ob der Ausgleichsberechtigte vor dem Ausgleichsverpflichteten verstirbt (Kein „Rückfall“ der Rente an den Verpflichteten),

c) Ob der Ausgleichsberechtigte sich durch Wiederheirat (insbesondere mit dem „Ehestörer“) eine angemessene, nachhaltige sonstige Altersversorgung verschafft oder verschaffen kann.

3) Art. 12 Nr. 3 Abs. 3 Satz 3 und 4 des 1. EheRG.

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III.

a) Gemäß Art 100 I 1 GG wird die gemäß Ziffer I dieses Beschlusses abgetrennte Folgesache ausgesetzt.

b) das abgetrennte und ausgesetzte Verfahren wird gemäß Art. 100 I 1 GG dem Bundesverfassungsgericht

Gründe

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Die Parteien sind Deutsche. Sie haben am 12.04.1957 geheiratet. Die Ehefrau ist 42 Jahre, der Ehemann 44 Jahre alt. Aus ihrer Ehe sin die am 27.09.1957 geborene Tochter Annette und der am 20.02.1960 geborene Sohn Ulrich hervorgegangen.

  1. Die Parteien sind Deutsche. Sie haben am 12.04.1957 geheiratet. Die Ehefrau ist 42 Jahre, der Ehemann 44 Jahre alt. Aus ihrer Ehe sin die am 27.09.1957 geborene Tochter Annette und der am 20.02.1960 geborene Sohn Ulrich hervorgegangen.
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Seit dem 06.011.1974 leben die Parteien getrennt. Der Ehemann begehrt die Scheidung der Ehe unter Bezug auf die Dauer der Trennung und mit der Behauptung, die Ehefrau lebe schon mit einem anderen Mann zusammen. Die elterliche Gewalt für das noch minderjährige Kind begehrt er für sich.

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Das Gericht hat Bedenken , das Verfahren betreffend den Versorgungsausgleich weiterzuführen, weil es die Anwendung der §§ 1587 – 1587 p BGB für verfassungswidrig hält. Nach der Überleitungsvorschrift des Art. 12 Nr. 3 Abs. 1 1. EheRG sollen diese Vorschriften auch für "Altehen", d. h. vor dem 1.7.1977 geschlossene Ehen gelten. Diese Regelung verstößt gegen Art. 1 I, 2, 3, 6, 12, 14 GG. Sie greift unvertretbar in den "Besitzstand" (Eigentum) ein sowie in die Dispositionsfreiheit (allg. Persönlichkeitsrecht des mündigen Bürgers).

  1. Das Gericht hat Bedenken , das Verfahren betreffend den Versorgungsausgleich weiterzuführen, weil es die Anwendung der §§ 1587 – 1587 p BGB für verfassungswidrig hält. Nach der Überleitungsvorschrift des Art. 12 Nr. 3 Abs. 1 1. EheRG sollen diese Vorschriften auch für "Altehen", d. h. vor dem 1.7.1977 geschlossene Ehen gelten. Diese Regelung verstößt gegen Art. 1 I, 2, 3, 6, 12, 14 GG. Sie greift unvertretbar in den "Besitzstand" (Eigentum) ein sowie in die Dispositionsfreiheit (allg. Persönlichkeitsrecht des mündigen Bürgers).
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Die Parteien haben ihre Ehe nach dem "Muster" einer damals normalen Ehe geschlossen und diese also gewollt. Ihre Dispositionen führten zu einer damals normal "eingerichteten" Ehe und Familie. Es entsprach noch dem Wesen einer Ehe, dass der Ehemann die Familie versorgte, während die Ehefrau den Haushalt führte und die Kinder betreute. Die Regelung der Schlüsselgewalt und der häuslichen Gemeinschaft einerseits, der Scheidungsgründe- und folgen andererseits waren allgemein bekannt. Das Gesetz kannte noch "das Wesen" einer Ehe, ohne deren Ausfüllung es auch keine "Familie" im Sinne des Art. 6 GG geben konnte. Heute gibt es theoretisch hundertfache "Wesen" der Ehe, d. h. das Wesen einer Ehe besteht ausschließlich (auch rechtlich!) darin, was die Eheleute darunter verstehen.

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Alles Frühere soll nun nicht mehr gelten, d. h. nicht mehr rechtens sein. So sehr eine Reform nötig war, so sehr muss aber beachtet werden, dass die Grundrechte und das Recht überhaupt insbesondere ein Hort der Sicherheit, des Schutzes sein sollen. Reformen müssen deshalb ausgeglichen sein. Die Vorhersehbarkeit ist die Grundlage der Dispositionen der Bürger, bei der Heirat und danach.

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Die Übergangsregelungen muss stark differenziert werden; eingerichtete, weil im früheren Recht sanktionierte Zustände, und nicht eingerichtete, weil im früheren Recht nicht erlaubte Zustände, dürfen nicht so behandelt werden, als hätte es das frühere Recht gar nicht gegeben.

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Insofern muss sich eine Reform von einer Revolution unterscheiden.

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Konkret:

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Ein Ehemann, der 1970 mit 25 Jahren eine 20jährige Frau heiratete, die bis dahin nur 1 ½ Jahre versicherungspflichtig tätig gewesen war und die danach ihren Beruf aufgab, konnte (durfte) seine Ehefrau nicht (freiwillig)in einer gesetzlichen Rentenversicherung weiterversichern, er musste ggfls. auf eine weit weniger zuverlässige private Lebensversicherung ausweichen. Heute würde er, löste sich seine Frau aus der Ehe, dafür bestraft:

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Der Rückkaufwert der Lebensversicherung auf Kapital fällt zu ½ in den Zugewinnausgleich (dient also nicht der Altersvorsorge der Ehefrau); außerdem erfolgt der Versorgungsausgleich.

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Ein bei der Heirat junger Beamter büßt bei der Scheidung nach 40 Jahren Ehe fast die Hälfte seiner Pension ein, die Ehefrau verliert ihren Besitzstand als geschiedene Beamtenfrau mit dem Verlust der Beihilfemöglichkeiten und der Geschiedenenrente. Sie wird automatisch AOK – Versicherte; eine private Krankenzusatzversicherung wird wegen des hohen Eintrittsalters enorm teuer, wenn nicht unmöglich.

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Ein mittlerer Beamter mit einer Pension von ca. 1.200,-- DM müsste, weil sich die Frau nach 40 Ehejahren von ihm trennt, sich mit ca. 600,-- DM abfinden – er könnte für sich nicht einmal das billigste Altenheim bezahlen. Statt 1 Sozialhilfeempfängers gäbe es dann derer 2, wobei sich die geschiedene Beamtenfrau insoweit noch besser stünde, als ihre Rente steuerfrei wäre (Art. 3 GG im Verhältnis zu geschiedenen Arbeiterfrauen!).

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Wenn dich die 55-jährige Ehefrau eines höheren Beamten usw. von ihrem 60jährigen Ehemann nach 35 Ehejahren trennt, weil sie einen gleichaltrigen Kollegen heiraten will, so bekäme sie, obgleich die "Ehestörerin", als Erwerbsunfähige sofort eine hohe Rente, nach ihrem 2. Ehemann (nach dessen Tod) zusätzlich eine hohe Witwenversorgung, während er geschiedene 1. Ehemann ein Altenheim mittlerer Güte schon nicht mehr bezahlen kann.

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All dies wird nicht eintreffen, wenn sich Eheleute, die jetzt heiraten, in puncto Altenversorgung von vorneherein wirtschaftlich tragbar und vernünftig einrichten. Die jetzt vorgesehene Möglichkeit von Nachentrichtungen von Beiträgen zum Auffangen der Minderungen von Renten sind illusorisch wegen der Höhe der Beiträge (ca. 18.000,-- DM für 100,-- DM Rente!).

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All dies gilt erst recht, wenn man bedenkt, dass der Versorgungsausgleich auch dem Ehegatten zugute kommen soll, der "schuldhaft" (wie man früher sagte) aus der Ehe ausbricht. Es war schon so, dass in der Regel der Mann früher immer noch besser "dran" war, und das musste geändert werden (hätte seit dem Inkrafttreten des Grundgesetzes geändert werden müssen). Er konnte ggfls. die Ehe brechen – wenn sein Einkommen gering war, blieb der schuldlosen Ehefrau nur der Weg zum Sozialamt (worin nichts Negatives zu sehen ist, aber gesehen wurde).

  1. All dies gilt erst recht, wenn man bedenkt, dass der Versorgungsausgleich auch dem Ehegatten zugute kommen soll, der "schuldhaft" (wie man früher sagte) aus der Ehe ausbricht. Es war schon so, dass in der Regel der Mann früher immer noch besser "dran" war, und das musste geändert werden (hätte seit dem Inkrafttreten des Grundgesetzes geändert werden müssen). Er konnte ggfls. die Ehe brechen – wenn sein Einkommen gering war, blieb der schuldlosen Ehefrau nur der Weg zum Sozialamt (worin nichts Negatives zu sehen ist, aber gesehen wurde).
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Aber heute kann es gerade umgekehrt sein:

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Die Ehefrau nimmt nach vielen Jahren der Ehe einen "anderen" und "die Hälfte der Rente mit". Der Ehemann fühlt sich geradezu "bestraft", wenngleich und weil hier von Schuld nicht mehr die Rede ist. Für Neuehen ist diese Regelung gerecht; praktikabel erst recht, wenn die gesetzliche Hausfrauenrente kommt; aber das Sozialgefüge kommt doch erheblich ins Wanken, wenn die Umwertung aller Werte finanziell den "Unschuldigen" so hart trifft, dass er zu arm wird, noch ein Altenheim bezahlen zu können. Der Gesetzgeber hätte (stufenweise) das alte Scheidungsrecht bestehen lassen sollen oder aber das Folgerecht (zeitlich) gestaffelt regeln müssen, etwa in dem Sinne:

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aa) Scheidungen für Altehen bis (z. B.) 1984 nach altem Recht mit Folgen aus dem altem Recht (ab 1984 ist sowieso mit eine r Neuordnung des Versicherungsrechts zu rechnen);

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bb) oder Scheidungen nach neuem Recht sofort, aber Scheidungsfolgen (Versorgungsausgleich) nach neuem Recht nur, wenn Altehe auch nach 1.7.1977 noch mindestens 7 Jahre bestand, damit sich die Parteien einrichten können (mit sofortiger Öffnung der gesetzlichen Altersvorsorge für alle Eheleute).

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Eine bisher von einem Ehegatten erworbene Rentenanwartschaft darf nicht zu seinem Nachteil gekürzt werden, wenn der Ehegatte, zu dessen Gunsten ein Anwartschaftsteil abgesplittet wurde, den Rentenfall gar nicht erlebt.

  1. Eine bisher von einem Ehegatten erworbene Rentenanwartschaft darf nicht zu seinem Nachteil gekürzt werden, wenn der Ehegatte, zu dessen Gunsten ein Anwartschaftsteil abgesplittet wurde, den Rentenfall gar nicht erlebt.
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Beispiel:

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Eine Ehefrau von 50 Jahren wird nach 30 Jahren Ehe von ihrem 60jährigen Ehemann geschieden, weil dieser eine neue Lebensgefährtin gefunden hat (Alter 30). Die Ehefrau war ab dem 21. Lebensjahr Chefsekretärin (oder im gehobenen Beamtendienst). Der Mann war alles Mögliche, hat einige Pleiten erlebt, war aber nicht versichert. Die Ehe wird geschieden, der Versorgungsausgleich wird vollzogen. Der Mann stirbt kurz darauf. Dann ist die Ehefrau ca. ½ ihrer Rentenanwartschaften gleichwohl für immer los! Eventuell mit anderen Folgen für eine Beamtin (Art. 3 GG ?) wenn der Ehemann den Rentenfall nicht erlebt! Geschenk an die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung?!

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Dasselbe gilt, wenn dieser Ehemann mit 65 Jahren die Rente bekommt, aber dann noch 65 stirbt – die Ehefrau bekommt nach wie vor statt ca. 1.300,-- DM Rente nur eine solche von ca. 700,-- DM.

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Die Übergangsregelung wie auch die Ausgestaltung des Versorgungsausgleichs selbst ist in sich vielfach ungereimt. Früheres Unrecht (schlechte Stellung der Frau) wird durch neues Unrecht ersetzt! Eine Rechtsreform müsste aber erkanntes Unrecht durch Recht (Gerechtigkeit) ersetzen. Gerade die Extremfälle zeigen, wie "gut" ein neues Recht sein müsste. Eine Generalklausel weitesten Umfangs könnte dem Übel abhelfen, wenn nicht solche Generalklauseln selbst ein Übel wären, nämlich ein in den letzten Jahren häufig beobachteter Verzicht der Legislative zu Lasten de Judikative.

  1. Die Übergangsregelung wie auch die Ausgestaltung des Versorgungsausgleichs selbst ist in sich vielfach ungereimt. Früheres Unrecht (schlechte Stellung der Frau) wird durch neues Unrecht ersetzt! Eine Rechtsreform müsste aber erkanntes Unrecht durch Recht (Gerechtigkeit) ersetzen. Gerade die Extremfälle zeigen, wie "gut" ein neues Recht sein müsste. Eine Generalklausel weitesten Umfangs könnte dem Übel abhelfen, wenn nicht solche Generalklauseln selbst ein Übel wären, nämlich ein in den letzten Jahren häufig beobachteter Verzicht der Legislative zu Lasten de Judikative.
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Die spezielle Überleitungsvorschrift des Art. 12 Nr. 3 Abs. 3 Satz 3 1. EheRG ist hier nur "anscheinend" nicht tangiert.

  1. Die spezielle Überleitungsvorschrift des Art. 12 Nr. 3 Abs. 3 Satz 3 1. EheRG ist hier nur "anscheinend" nicht tangiert.
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Sie enthält aber einen Grundsatz, der das gesamte Reformgesetz qua Auslegung betrifft, wie auch hier; nämlich!

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Ein Ehegatte, der früher eine Scheidung aus § 48 EheG versucht hatte, aber "nur" wegen des Widerspruchs des anderen Ehegatten gescheitert ist, kann nunmehr Rechte auf Reduzierung des Versorgungsausgleichs geltend machen. Diese Vorschrift "demaskiert" geradezu die Reform, was ihre Rückbezüglichkeit angeht. Während der (IV. Zivilsenat des) BGH deutlich gesagt hat, wie § 48 EheG in der früher novellierten Fassung zu verstehen sei, diskreditiert die neue Überleitungsvorschrift das frühere Recht, indem sie dem Ehegatten, der von einem ihm ausdrücklich gewährten Recht Gebrauch gemacht hat, nun mit einer Kürzung des Versorgungsausgleichs bedroht, weil er früher einer Scheidung nicht zugestimmt , von einem Rechts Gebrauch gemacht hat.

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Man stelle sich vor Augen:

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Eine wiederholte Klage eines Ehegatten wird (wiederholt) deswegen (durch 3 Instanzen) abgelehnt, weil alle 3 Gerichte noch eine Bindung des beklagten Teils an die Ehe festgestellt haben – dafür soll dieser Ehegatte nun Nachteile hinnehmen müssen! Eine missbräuchliche Geltendmachung des Widerspruchsrecht ist in dem früheren Verfahren schon überprüft worden.

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Fälle einer "Billigkeit" im Sinne dieser Überleitungsvorschrift sind deshalb schon begrifflich ausgeschlossen – ein Gesetz aber, das derart konträr gegenüber dem früheren Recht steht, ist kein Reformgesetz mehr, sondern Legislativspruch ohne Differenzierung. Eine Ermessens-, Billigkeitsvorschrift, die in sich schon alle Gegenteile verneinen muss, ist allein schon wegen dieser in-sich-Diskrepanz verfassungswidrig (Rechtsstaat – Rechtssicherheitsstaat). Wenn diese Überleitungsvorschrift gültig sein sollte, müsste daraus für vorliegenden Fall der Schluss gezogen werden, dass es auf die Zeit ab Trennung der Ehegatten ankommt, wenn einer der Ehegatten auch schon vor dem 1.7.1977 berechtigt gewesen wäre, (wie hier) eine eventuell unbegründete Klage auf Scheidung aus § 48 EheG zu erheben; denn es kann für den "Antrag" aus der Überleitungsvorschrift nicht darauf ankommen, ob der Teil, der sich getrennt hat, ohne Erfolg eine Klage riskiert hat ("Frechheit siegt") oder – z. B. wegen guten anwaltlichen Rates – davon Abstand genommen hat. Wenn man den Grundgedanken (verfassungskonform) übernimmt, so müssten alle die Eheleute den Antrag auf Reduzierung des Versorgungsausgleichs erst recht stellen dürfen, die zwar nach der Heimtrennung nicht sofort geklagt haben, aber dies mit Erfolg hätten tun dürfen. Abgesehen davon ist es irrational, wenn der Ehegatte, der gegen guten Rat die Klage aus § 48 EheG versucht hat, bevorzugt wird gegenüber dem, der es nach gutem Rat in eigenem Schuldbewusstsein unterlassen hat.