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Amtsgericht Altena·8 c F 110/99·02.04.2000

Scheidungsgesuch: Ehe geschieden; Kosten dem Ehemann auferlegt wegen höherer Leistungsfähigkeit

ZivilrechtFamilienrechtScheidungsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das Amtsgericht Altena spricht die Ehe der Parteien wegen Zerrüttung und dauernder Trennung seit über einem Jahr scheiden. Streitpunkt ist die Verteilung der Verfahrenskosten nach § 93a Abs.1 S.2 Nr.1 ZPO. Das Gericht legt die Kosten dem Ehemann auf, da er in außergewöhnlich guten Verhältnissen lebt (Unterhalt durch Eltern) und eine Kostenbeteiligung der Antragstellerin unbillig wäre. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe bleibt unberücksichtigt.

Ausgang: Ehescheidung wird ausgesprochen; die Kosten des Verfahrens trägt der Ehemann allein wegen seiner überlegenen wirtschaftlichen Lage.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Ehe ist zu scheiden, wenn sie zerrüttet ist; eine mehr als einjährige getrennte Lebensführung und die Ablehnung der Wiederherstellung nach zweimaliger Anhörung genügen hierfür (§§ 1565, 1566 BGB).

2

Nach § 93a Abs.1 Satz 2 Nr.1 ZPO kann von der Grundregel der Kostenaufhebung abgewichen werden, wenn eine Kostenverteilung einen Ehegatten in seiner Lebensführung unverhältnismäßig beeinträchtigen würde.

3

Bei der Entscheidung über eine abweichende Kostenverteilung nach § 93a Abs.1 Satz 2 ZPO ist die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unberücksichtigt zu lassen; es genügt, dass sich ein Ehegatte in einer besseren wirtschaftlichen Lage befindet.

4

Für die Verteilung der Verfahrenskosten sind die tatsächliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit und die konkreten Unterhaltsverhältnisse der Ehegatten maßgeblich; formale Vermögensrechte können hinter der realen Lebensführung zurücktreten.

Relevante Normen
§ 1565 BGB§ 1566 BGB§ 93 a Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 ZPO§ 93 a Absatz 1 Satz 2 ZPO

Tenor

I.

Die am 16.01.1998 vor dem Standesbeamten des Standesamtes Münster (Heir.Reg.Nr. 37/98) geschlossene Ehe der Parteien wird geschieden.

II.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Ehemann allein.

Rubrum

1

Tatbestand und Entscheidungsgründe:

2

Die Ehe der Parteien war zu scheiden, da sie zerrüttet ist. Die Parteien leben seit mehr als einem Jahr voneinander getrennt und wollen nach zweimaliger Anhörung die eheliche Lebensgemeinschaft nicht wiederherstellen (§§ 1565, 1566 BGB).

3

Die Kostenentscheidung folgt aus § 93 a Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 ZPO. Gemäß § 93 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ZPO ist eine abweichende Kostenentscheidung vom Grundsatz der Kostenaufhebung dann angezeigt, wenn eine Kostenverteilung nach Satz 1 einen der Ehegatten in seiner Lebensführung unverhältnismäßig beeinträchtigen würde. Dabei ist die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht zu berücksichtigen. So liegt der Fall hier: Der Antragsgegner lebt in außergewöhnlich guten Verhältnissen. Er erhält weit über das übliche Maß hinaus Unterhalt von seinen Eltern, die es ihm möglich machen, ein angemessenes Leben zu führen. Im Hinblick auf die im Übrigen dem Antragsgegner zumindest formal zustehenden Vermögenswerte wäre es unbillig, die Antragstellerin mit Kosten zu belasten.

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Dabei ist gemäß § 93 a Absatz 1 Satz 2 zweiter Halbsatz die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht zu berücksichtigen. Es ist anerkannt, dass es zur ungleichen Kostenbelastung nach der Neufassung des § 93 a Absatz 1 Satz 2 ZPO genügt, wenn sich der eine Ehegatte in einer besseren wirtschaftlichen Situation befindet als der andere. Das ist, wie dargelegt, der Fall. Danach entspricht es billigem Ermessen, die Kosten des Verfahrens gemäß § 93 a Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 ZPO dem Antragsgegner insgesamt aufzuerlegen.