Klage auf Maklerprovision wegen fehlender Maklertätigkeit abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangt Provision aus einer als ‚Provisionsbestätigung‘ bezeichneten Urkunde nach Abschluss eines Mietvertrages. Das Gericht prüft, ob das Versprechen unter das Wohnungsvermittlungsgesetz fällt und ob eine Maklertätigkeit erbracht wurde. Die Klage wird abgewiesen, weil keine Maklertätigkeit i.S.v. § 2 I Wohnungsvermittlungsgesetz vorlag und eine Umdeutung als konstitutives Schuldanerkenntnis (§ 780 BGB) den Schutzzweck des Gesetzes umgehen würde. Zudem konnten behauptete Gegenleistungen im Urkundsprozess nicht bewiesen werden.
Ausgang: Klage der Maklerin auf Zahlung der Provision abgewiesen mangels nachgewiesener Maklertätigkeit und wegen Anwendung des Wohnungsvermittlungsgesetzes
Abstrakte Rechtssätze
Ein Anspruch auf Maklerprovision setzt voraus, dass der Makler eine Maklertätigkeit erbracht hat; ein provisionsunabhängiges Provisionsversprechen ist nach § 2 I Wohnungsvermittlungsgesetz unwirksam.
Eine Vereinbarung, die wörtlich eine Provision in Monatsmieten bei Abschluss eines Mietvertrages verspricht, fällt unter das Wohnungsvermittlungsgesetz und ist nach dessen Voraussetzungen zu beurteilen.
Ein wegen § 2 I WohnVermG nicht begründbarer vermittlungsunabhängiger Provisionsanspruch darf nicht durch Auslegung als konstitutives Schuldanerkenntnis (§ 780 BGB) umgangen werden, weil dies dem Schutzzweck des Gesetzes zuwiderliefe.
Im Urkundsprozess sind nachträglich behauptete Gegenleistungen nur mit den im Urkundsprozess zulässigen Beweismitteln nachzuweisen; fehlende Beweisführung verhindert die Geltendmachung solcher Ansprüche.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 370,00 DM abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Tatbestand
Die Klägerin war als Maklerin für den Wohnungseigentümer M im Rahmen der beabsichtigten Vermietung der Wohnung G-Straße in X tätig.
Zwischen Herrn M und den Beklagten kam ein Mietvertrag über diese Wohnung zustande, ohne daß die Klägerin den Vertrag vermittelt oder die Gelegenheit zum Vertragsabschluß nachgewiesen hatte. Gleichwohl unterzeichneten die Beklagten eine Urkunde mit der Überschrift "Provisionsbestätigung", die auszugsweise folgenden Text enthält:
"Hiermit verpflichten wir uns, ... im Falle der Anmietung der Wohnung G-Straße, 5880 X eine Provision von zwei Monatsmieten in Höhe von 1.480,-- DM zuzüglich Mehrwertsteuer 222,-- DM insgesamt 1.702,-- DM an die Maklerfirma Busch & Q GmbH, X unwiderruflich zu zahlen. Die Maklerprovision ist fällig mit Abschluss des Mietvertrages."
Aus dieser Urkunde nimmt die Klägerin die Beklagten im Wege des Urkundsprozesses in Anspruch.
Die Klägerin ist der Auffassung, das Provisionsversprechen verstoße nicht gegen das Wohnungsvermittlungsgesetz, weil es sich um ein konstitutives Schuldversprechen handele, auf das die Bestimmungen dieses Gesetzes keine Anwendung finden. Im übrigen behauptet sie, die Zahlung sei nicht für eine vermittlungsunabhängige Maklertätigkeit, sondern für andere, mit dem Vertragsschluß zusammenhängende Tätigkeiten wie die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Beklagten sowie Erörterungen darüber, inwieweit mietrechtliche Streitigkeiten mit den Beklagten zu erwarten seien, versprochen worden. Schließlich habe man auch die Frage, welches Vertragsformular zu verwenden sei und den Inhalt des Formulars gemeinsam erörtert.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagten zu verurteilen, 1.702,-- DM nebst 9 % Zinsen ab dem 09.06.1993 zuzüglich 10,-- DM vorgerichtliche Mahnkosten an sie zu zahlen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Sie vertreten die Ansicht, das Provisionsversprechen sei wegen Verstoßes gegen § 2 I Wohnungsvermittlungsgesetz unwirksam, da es unabhängig von jeglicher Tätigkeit der Klägerin abgegeben worden sei.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zahlung von 1.702,-- DM gegen die Beklagten aus dem Provisionsversprechen, da sie – unstreitig – keine Maklertätigkeit im Sinne der §§ 652 ff BGB erbracht hat. Dies aber ist nach § 2 I Wohnungsvermittlungsgesetz die Voraussetzung für die Entstehung des Provisionsanspruchs.
Entgegen der Auffassung der Kläger findet das Wohnungsvermittlungsgesetz auf das vorliegende Provisionsversprechen Anwendung. Der Argumentation der Klägerin, es handele sich überhaupt nicht um ein Provisionsversprechen für eine vermittlungsunabhängige Maklertätigkeit, sondern um eine Vergütung anderer Dienste, kann nach dem Inhalt der Urkunde nicht gefolgt werden. Die Beklagten haben sich danach zur Zahlung einer Maklerprovision in Höhe von zwei Monatsmieten im Falle des Abschlusses des Mietvertrages an die Klägerin in ihrer Eigenschaft als Maklerin verpflichtet. Sowohl der Wortlaut der Urkunde als auch der Bezug zum Mietvertrag und die Berechnung der Provision in Monatsmieten lassen an Deutlichkeit nichts zu wünschen übrig. Eine derartige Vereinbarung wäre auch nicht unplausibel, da die Klägerin im Vorfeld des Vertragsabschlusses Maklertätigkeit entfaltet hatte, ohne hierfür einen Provisionsanspruch zu erwerben. Dies mag den Vermieter veranlaßt haben, die Klägerin nachträglich an dem hier geschlossenen Vertrag partizipieren zu lassen. Angesichts der beengten M2 auf dem Wohnungsmarkt ist es auch durchaus nachvollziehbar, wenn die Beklagten die Vereinbarung unterzeichnen, um den Vertragsabschluß nicht scheitern zu lassen. Auch das prozessuale Verhalten der Klägerin, die zunächst selbst aus einem vermittlungsunabhängigen Provisionsversprechen vorging und erst nachträglich angeblich geschuldete und erbrachte Gegenleistungen vortrug, spricht für die genannte Auslegung. Im übrigen kann die Klägerin die streitige Vereinbarung über die Erbringung einer Gegenleistung nicht mit den im Urkundsprozeß zulässigen Beweismitteln unter Beweis stellen.
Die Klägerin kann ihren Anspruch ebensowenig auf § 780 BGB stützen. Das Gericht hält es für unzulässig, ein Provisionsversprechen, aus dem wegen der Vorschrift des § 2 I Wohnungsvermittlungsgesetz ein vermittlungsunabhängiger Anspruch nicht hergeleitet werden kann, als konstitutives Schuldversprechen auszulegen, da dies eine Umgebung des Schutzzwecks des Wohnungsvermittlungsgesetzes bedeuten würde. Der Gesetzgeber wollte durch die Abfassung des § 2 Wohnungsvermittlungsgesetz verhindern, daß die Zwangslage der Wohnungssuchenden durch unangemessene und diese benachteiligende Provisionsvereinbarung ausgenutzt wird. Diesem Zweck liefe es offensichtlich zuwider, wenn eine mangels entsprechende Maklertätigkeit nicht zu beanspruchende Provision im Wege eines konstitutiven Schuldanerkenntnisses verlangt werden könnte. Gerade in Fällen der vorliegenden Art, in denen eine Maklertätigkeit nicht erbracht werden soll und auch gar nicht mehr erbracht werden kann, ließe sich das vermittlungsunabhängige Provisionsversprechen stets als konstitutives Schuldversprechen auslegen.
Daß hier nach der Willens- und Interessenslage der Parteien ein Schenkungsversprechen nicht in Betracht kommt, bedarf keiner weiteren Erörterung.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 I ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.