Freispruch wegen unverwertbarer Blutprobe: fehlende Richteranordnung nach §81a StPO
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte wurde wegen Fahrens unter Alkoholeinfluss angeklagt; eine Blutprobe mit 1,10 o/oo wurde jedoch ohne richterliche Anordnung entnommen. Das Gericht stellte fest, dass keine Gefahr im Verzug vorlag und der zuständige Ermittlungsrichter erreichbar gewesen wäre. Wegen der Rechtswidrigkeit der Blutentnahme war das Ergebnis unverwertbar, sodass mangels weiterer Beweise Freispruch erfolgte; Entschädigungsanspruch nach StrEG wurde festgestellt.
Ausgang: Angeklagter wird freigesprochen; Verwertung der Blutprobe wegen fehlender richterlicher Anordnung und fehlender Gefahr im Verzug ausgeschlossen.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Blutentnahme nach § 81a StPO bedarf grundsätzlich einer richterlichen Anordnung; ohne diese ist das Ergebnis nur verwertbar, wenn eine Gefahr im Verzug vorlag.
Liegt keine Gefahr im Verzug vor und ist der zuständige Ermittlungsrichter erreichbar, rechtfertigt dies nicht die Durchführung einer Blutentnahme ohne richterliche Anordnung.
Die bloße Unkenntnis oder Rechtsirrtum einer Polizeibeamtin über die Erforderlichkeit einer richterlichen Anordnung macht die Maßnahme nicht rechtmäßig; die daraus gewonnene Probe ist unverwertbar.
Ist das zentrale Beweismittel wegen rechtswidriger Erlangung unbrauchbar und stehen keine sonstigen Beweismittel zur Verfügung, so ist der Angeklagte aus tatsächlichen Gründen freizusprechen; die Staatskasse trägt die Verfahrenskosten und ein Entschädigungsanspruch nach § 2 Abs. 2 Nr. 5 StrEG besteht für die Beschlagnahme des Führerscheins.
Tenor
Der Angeklagte wird freigesprochen.
Die Verfahrenskosten und notwendigen Auslagen des
Angeklagten trägt die Staatskasse.
Für die Dauer der Beschlagnahme des Führerscheins
steht dem Angeklagten eine Entschädigung zu (§ 2 Abs. 2 Nr. 5 StrEG).
Gründe
I.
Am 21.10. 2007 gegen 17:10 Uhr führte der Angeklagte nach erheblichem Alkoholgenuss seinen Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen L in Neuenrade u.a. auf der Werdohler Straße. Bei einer Kontrolle u.a. durch die Zeugin Wahle wurde Alkoholgeruch in der Atemluft des Angeklagten festgestellt und ein daraufhin durchgeführter Alkoholtest verlief positiv. Auf Anordnung der Zeugin X wurde der Angeklagte einer Blutentnahme zugeführt, die um 17:43 Uhr erfolgte. Die Auswertung ergab einen Blutalkoholgehalt von 1,10 o/oo.
II.
Diese Feststellungen beruhen auf der uneidlichen Aussage der Zeugin PHM X sowie dem verlesenen Ergebnis des Blutalkoholgutachtens vom 29.10.2007.
Der Angeklagte hat sich nicht eingelassen. Der Verteidiger hat der Verwertung des Ergebnisses der Blutprobe widersprochen.
III.
Der Tatvorwurf lässt sich nicht nachweisen, weil die Verwertung des Ergebnisses der Blutprobe nicht zulässig ist. Sie wurde rechtswidrig erlangt. Die Zeugin X hat ausgesagt, man habe zur Tatzeit Gurtkontrollen durchgeführt und bei der Kontrolle des Angeklagten starken Alkoholgeruch festgestellt. Nach einem Atemalkoholtest, dessen Ergebnis sie nicht mehr erinnere, habe sie die Entnahme der Blutentnahme angeordnet. Um eine richterliche Anordnung habe sie sich nicht bemüht, weil dies immer so gehandhabt werde. Ihr sei nicht bekannt und schon gar nicht gäbe es eine entsprechende Anordnung, dass in solchen Fällen gemäß § 81 a StPO eine richterliche Anordnung der Blutprobenentnahme einzuholen sei.
Daraus folgt, dass die Blutprobe rechtswidrig erlangt wurde. Eine richterliche Anordnung lag nicht vor. Die Zeugin X hat auch nicht aus Gründen der Gefahr im Verzuge gehandelt, zumal zur Tatzeit um 17:10 Uhr der entsprechende Ermittlungsrichter unschwer zu erreichen gewesen wäre. Das hierfür zuständige Amtsgericht Altena ist durch Eildienst-Handys bis 21:00 Uhr täglich zu erreichen. Dies hat die Zeugin X jedoch gar nicht versucht, weil sie nicht wusste, dass eine richterliche Anordnung erforderlich war. Sie hat deshalb nicht einmal über die Voraussetzungen ihrer Kompetenz geirrt, sondern war schlicht über die Gesetzeslage nicht informiert. Bei dieser Sachlage ist das Ergebnis der Blutgruppe nicht verwertbar. Andere Beweismittel stehen nicht zur Verfügung, so dass der Angeklagte aus tatsächlichen Gründen mit der Kostenfolge aus § 467 StPO freizusprechen war. Die Entschädigung für die Dauer der Beschlagnahme des Führerscheins ergibt sich aus
§ 2 Abs. 2 Nr. 5 StrEG.