Betreuerbestellung trotz Vorsorgevollmachten bei Demenz; Tochter als Betreuerin
KI-Zusammenfassung
Auf Antrag des Sohnes wurde für einen an Demenz und Parkinson erkrankten Volljährigen eine Betreuung eingerichtet. Zentrale Frage war, ob er zur wirksamen Erteilung/Widerruf von Vollmachten noch in der Lage war und ob eine Betreuung gegen seinen Willen zulässig ist. Das Gericht folgte dem Sachverständigengutachten, wonach die erteilten Vollmachten mangels Einsichts- und Willensbildungsfähigkeit unwirksam sind und ein Betreuungsbedarf besteht. Zur Betreuerin wurde die Tochter entsprechend dem geäußerten Wunsch des Betroffenen bestellt; Rechnungslegung sowie Hinterlegung und Sperrung wurden angeordnet.
Ausgang: Betreuung angeordnet und Tochter zur Betreuerin mit bestimmten Aufgabenkreisen bestellt; Rechnungslegung sowie Hinterlegung/Sperrung angeordnet.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Betreuer ist nach § 1896 Abs. 1 BGB zu bestellen, wenn der Volljährige infolge psychischer Krankheit seine Angelegenheiten nicht mehr selbst besorgen kann und keine vorrangigen Hilfen zur Verfügung stehen.
Eine Betreuung scheidet aus, wenn wirksame Vorsorgevollmachten bestehen; ist der Volljährige bei Vollmachtserteilung geschäfts- bzw. einwilligungsunfähig, stehen solche Vollmachten der Betreuerbestellung nicht entgegen.
Die freie Willensbildung im Sinne des § 1896 Abs. 1a BGB ist aufgehoben, wenn der Betroffene den Sachverhalt nicht mehr kritisch würdigen und Entscheidungen nicht mehr von vernünftigen Erwägungen abhängig machen kann.
Der vom Betroffenen vorgeschlagene Betreuer ist gemäß § 1897 Abs. 4 BGB grundsätzlich zu bestellen; der Vorschlag darf nur bei konkreter Gefahr einer wesentlichen Gefährdung des Wohls des Betroffenen unberücksichtigt bleiben.
Abstrakte Befürchtungen gegen die Eignung der vorgeschlagenen Person genügen nicht; erforderlich sind konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Betreuung nicht zum Wohl des Betroffenen geführt werden kann oder wird.
Vorinstanzen
Landgericht Hagen, 3 T 46/18 [NACHINSTANZ]
Tenor
Die Tochter,Frau U, B-Weg, 58762 Altena (Westf.) wird zur Betreuerin bestellt.
Die Bestellung umfasst folgende Aufgabenkreise:
Vertretung gegenüber Behörden, Sozialversicherungsträgern und anderen Institutionen, Gesundheitsfürsorge, Regelung des Postverkehrs, Vermögensangelegenheiten, Widerruf der Kontovollmacht vom 03.08.2017
Für die Betreuerin wird die Pflicht zur Rechnungslegung (§ 1854 BGB) und Hinterlegung und Sperrung (§ 1853 BGB) angeordnet.
Das Gericht wird spätestens am 15.10.2024 über die Aufhebung oder Verlängerung der Betreuung entscheiden.
Diese Entscheidung ist sofort wirksam.
Gründe
I.
Am 18.09.2017 beantragte der Sohn des Betroffenen – Herr N2 – die Einrichtung einer Betreuung für seinen Vater.
Zur Begründung trug er vor, dass der Vater nicht in der Lage sei, seine Angelegenheiten selbst zu besorgen, weil er dement sei und unter der Parkinson-Krankheit leide.
Sein Vater habe ihm am 18.08.2017 eine Vorsorgevollmacht erteilt, mit der er seine Angelegenheiten regeln konnte. Der Betroffene sei zurzeit im Pflegeheim und werde dort täglich von seiner Schwester U aufgesucht. Diese erbitte schon seit Jahren Geld von ihrem Vater. Nun versuche sie, weiteres Geld von ihm zu erhalten.
Er möchte u.a. für seinen Vater ein Bad altersgerecht umbauen, sowie später eventuell einen Treppenlift einbauen lassen.
Dieses würde seine Schwester nicht akzeptieren und übe Druck auf ihren Vater aus, damit sie weiterhin Geld erhalte.
Die ihm am 18.08.2017 erteilte Vollmacht sei am 13.09.2017 vom Betroffenen widerrufen worden. Zudem habe er seit dem 03.08.2017 eine Kontovollmacht.
Am 14.09.2017 erteilte der Betroffene der Tochter eine Vorsorgevollmacht.
Die Tochter hat bereits begonnen, sich um die Angelegenheiten ihres Vaters zu kümmern. Der Einbau eines Treppen- und eines Badewannenliftes ist beabsichtigt; der Treppenlift ist für das Haus des Betroffenen, in dem auch die Lebensgefährtin des Betroffenen wohnt. Der Treppenlift kostet ca. 13.000,00 EUR; der Zuschuss der Krankenkasse beträgt 4.000,00 EUR.
Des Weiteren hat Frau U dem Betroffenen - wohl im Wege der Schenkung - seinen Personenkraftwagen zur Nutzung erhalten Als der Sohn dieses erfahren hatte, verlangte dieser ebenfalls Geld und es kam zum Streit.
Herr N2 trägt zudem u.a. vor, dass die Tochter das Haus des Betroffenen verkaufen wolle.
Das Gericht hat den Betroffenen am 02.10.2017 persönlich angehört.
Insoweit wird auf den entsprechenden Anhörungsvermerk von diesem Tage verwiesen. Des Weiteren wurde ein Sachverständigengutachten zur Frage der Wirksamkeit der Vollmachten und Betreuungsbedürftigkeit eingeholt.
Frau U, Herr N2 und Frau T wurden am 11.10.2017 in Anwesenheit des Verfahrenspflegers -Rechtsanwalt O2 angehört.
II.
Die Entscheidung beruht auf § 1896 BGB.
Die Voraussetzungen für die Bestellung eines Betreuers nach § 1896 Abs. 1 Satz 1 BGB liegen hier vor.
Danach wird ein Betreuer bestellt, wenn ein Volljähriger aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen kann. Jedoch darf nach § 1896 Abs. 1 a BGB gegen den freien Willen des Volljährigen ein Betreuer nicht bestellt werden. Des Weiteren ist ein Betreuer ebenfalls nicht zu bestellen, wenn vorrangige Hilfen zur Verfügung stehen.
Der Sachverständige W. – Arzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Sozialmedizin – hat im Rahmen seines schriftlichen Gutachtens vom 04.10.2017 im Einzelnen plausibel und nachvollziehbar aufgeführt, dass die Vollmachten vom 18.08.2017, 13.09.2017 und 14.09.2017 nicht mehr wirksam von dem Betroffenen erstellt werden konnten. Des Weiteren sei auch -gegebenenfalls gegen den Willen des Betroffenen- eine Betreuung einzurichten.
Der Sachverständige führt überzeugend und nachvollziehbar aus, dass der Betroffene klinisch das Bild einer Demenz mit deutlichen Störungen der kognitiven und mnestischen Leistungen zeige. Im Vordergrund stehe hier eine deutliche Störung des Kurzzeitgedächtnisses, welches sein Ausdruck in ausgeprägten Wiederholungen finde. Zudem sei er in den kognitiven Leistungen beeinträchtigt. Kritikfähigkeit und Urteilsvermögen seien als aufgehoben zu betrachten.
Insoweit ist aus der Sicht des Sachverständigen ein Betreuungsbedarf offenkundig gegeben. Dieses Bild, insbesondere der kognitiven Beeinträchtigungen, hat sich auch in der richterlichen Anhörung am 2.10.2017 gezeigt. Insoweit folgt das Gericht den Ausführungen des Gutachters W.
Da dem Betroffenen auch eine kritische Würdigung des Sachverhaltes nicht gelingt und er nicht mehr vermag, seine Entscheidung von vernünftigen Erwägungen abhängig zu machen und danach zu handeln, ist auch die freie Willensbildung aufgehoben.
Zum Zeitpunkt der Vollmachtsvergaben war der Betroffene auch nicht mehr im Stande Vollmachten zu erteilen. Er kann die Folgen und Konsequenzen nicht annähernd ermessen, auch wenn er den Begriff einer Vollmacht durchaus sinnhaft interpretiert. Er verfügt jedoch nicht über die ausreichenden Daten, um zu einer angemessenen Entscheidung über eine Vollmacht zu kommen, da ihm diese aufgrund der Gedächtnisdefizite immer wieder entfallen. Auch zeigt er sich im Gespräch beeinflussbar. Aufgrund der bestehenden Defizite besteht eine gewisse Unsicherheit. Danach sind die Vollmachten unwirksam und stehen einer Betreuung nicht entgegen.
Nach alledem ist hier eine Betreuung erforderlich.
Die Tochter U ist zur Betreuerin zu bestellen.
Gemäß § 1897 Abs. 1 BGB bestellt das Betreuungsgericht eine natürliche Person zum Betreuer, die geeignet ist, in den gerichtlich bestimmten Aufgabenkreisen die Angelegenheiten des Betreuten rechtlich zu besorgen und ihm in dem hierfür erforderlichen Umfang persönlich zu betreuen.
Schlägt der Betroffene eine Person vor, die zum Betreuer bestellt werden kann, so ist diesem Vorschlag zu entsprechen, wenn es dem Wohl des Volljährigen nicht zuwider läuft (vgl. § 1897 Abs. 4 BGB).
Der Betroffene hat in der Anhörung immer wieder gesagt und erklärt, dass seine Tochter alles für ihn regeln solle und er Vertrauen zu dieser habe. Demgegenüber hat er sich gegenüber dem Sohn kritisch geäußert; für eine Erledigung der Angelegenheiten durch den Sohn hat er sich nicht ausgesprochen.
Die Regelung, dass der Betroffene Vorschläge machen kann, sind Ausdruck des Grundsatzes der Selbstbestimmung des Betroffenen, der trotz seiner Krankheit und Defizite sein Leben möglichst selbstständig gestalten soll. Zusätzlich soll die vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen Betroffenen und Betreuer gefördert werden.
Das Gericht ist insofern dem Vorschlag des Betroffenen gefolgt.
Es kann zunächst keine konkrete Feststellung dahingehend getroffen werden, dass der Betroffene unter Berücksichtigung aller Umstände diesbezüglich seinen Willen unbeeinflusst nicht bilden kann.
So hat der Betroffene in der Anhörung, die ohne Ankündigung erfolgt ist und in Abwesenheit der beiden Kinder erfolgt ist, unzweideutig dargetan, dass seine Tochter sich um alles kümmern soll. Dies beruhte auch auf einer ausreichenden tragfähigen Grundlage. Hierbei ist insbesondere auch zu berücksichtigen, dass auch der natürliche Willen eines willensschwachen Menschen grundsätzlich vorrangig zu berücksichtigen ist.
Der somit gegebene positive Vorschlag des Betroffenen ist für das Betreuungsgericht grundsätzlich bindend. Es entfällt jedes Auswahlermessen; es ist die Person zu bestellen, die der Betroffene wünscht.
Der Wille des Betroffenen kann nur dann unberücksichtigt bleiben, wenn die Bestellung der von ihm gewünschten Person seinem Wohl zuwiderlaufen würde. Dies erfordert eine umfassende Abwägung aller Umstände. Das Ergebnis der Abwägung muss deutlich gegen die Bestellung des Vorgeschlagenen sprechen. Dies setzt die konkrete Gefahr voraus, dass der Vorgeschlagene die Betreuung in einem wesentlichen Bereich nicht zum Wohle des Betroffenen führen kann oder will. Abstrakte Befürchtungen reichen nicht aus.
Nach Maßgabe dieser Kriterien liegen keine konkreten Gründe vor, die Tochter U nicht zur Betreuerin zu bestellen.
Soweit der Sohn des Betroffenen vorträgt, die Tochter des Betroffenen wolle das Geld von ihm, sind hier keine konkreten Anhaltspunkte gegeben. Es ist nicht ersichtlich, dass etwaige Geldausgaben dem Wohl des Betroffenen zuwider erfolgt sind oder die Tochter Geld zweckwidrig verwendet hat. Im Hinblick auf das von dem Betroffenen an die Tochter übergebene Fahrzeug ist es bereits so, dass etwaige Fahrten auch für den Betroffenen vorgenommen werden. Im Übrigen hat die Lebensgefährtin vorgetragen, dass auch ihr das Auto zur Hälfte gehöre. Es mag hier offenbleiben, ob insoweit auch eine wirksame Schenkung vorliegt.
Auch hat die Tochter dargelegt, dass sie Angelegenheiten des Betroffenen bereits regele. So kümmert sie sich z.B. um den Treppenlift im Hause des Betroffenen und hat auch schon etwaige Anträge für Fördermittel gestellt. Auch sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass die Tochter das Haus des Betroffenen veräußern will. Aus der Tatsache, dass die Tochter den Betroffenen häufig besucht hat, kann zudem nicht zwingend hergeleitet werden, dass sie diesen dahin beeinflusst, dass sie die Angelegenheit deshalb regeln wolle und dieses anschließend nicht zum Wohl des Betroffenen sondern eigennützig erfolgen soll.
Schließlich ist auch zu berücksichtigen, dass die Lebensgefährtin des Betroffenen -Frau T2 erklärte, dass die Tochter sich um die Angelegenheiten des Betroffenen kümmere. Die Ausführungen des Herrn N2 stellte sie teilweise in Abrede.
Das Insolvenzverfahren der Tochter steht der Übernahme der Betreuung nicht entgegen.
Die angeordneten Aufgabenkreise entsprechen dem Bedarf. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass auch die Kontovollmacht vom 03.08.2017 zu widerrufen ist. So geht das Gericht davon aus, dass auch diese unwirksam ist.
Das Gericht hat eine Pflicht der Betreuerin zur Rechnungslegung und Hinterlegung und Sperrung nach § 1908 i Abs.2 S. 2 BGB im Interesse des Betroffenen angeordnet, so dass die Befreiungen gem. § 1853 und § 1854 BGB nicht gelten.
Die Frist zur erneuten Prüfung der Notwendigkeit der Betreuung ist entsprechend der ärztlichen Stellungnahme festgesetzt.
Die Anordnung der sofortigen Wirksamkeit beruht auf § 287 Abs. 2 FamFG.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben.
Beschwerdeberechtigt ist diejenige/derjenige, deren/dessen Rechte durch diesen Beschluss beeinträchtigt sind. Dies ist vor allem die/der Betroffene selbst, ferner sein Verfahrenspfleger sowie die zuständige Betreuungsbehörde in den Fällen des § 303 Abs. 1 FamFG.
Schließlich sind im Interesse des Betroffenen beschwerdeberechtigt gegen eine von Amts wegen ergangene Entscheidung diejenigen Vertrauenspersonen und Angehörigen des Betroffenen, welche am Verfahren beteiligt worden sind.
Die Beschwerde ist beim Amtsgericht - Betreuungsgericht - Altena, H-Straße, 58762 Altena schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Ist die/der Betroffene untergebracht, kann sie/er die Beschwerde auch bei dem Amtsgericht einlegen, in dessen Bezirk sie/er untergebracht ist. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle abgegeben werden.
Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass die Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.
Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Betreuungsgericht - Altena eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.