Parken auf Waldweg: Kein Schadensersatz für witterungsbedingten Ernteausfall
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangte von Fahrerin und Haftpflichtversicherer Schadensersatz, weil ein auf einem Waldweg abgestelltes Pkw einen Umweg erzwungen und dadurch das Pressen von Heu vor einem Unwetter verhindert habe. Das Gericht verneinte Ansprüche aus §§ 7, 18 StVG sowie aus § 823 BGB. Der Ernteausfall sei dem landwirtschaftlichen Betriebsrisiko zuzuordnen und nicht dem Schutzzweck der Kfz-Gefährdungshaftung. Zudem fehle es für deliktische Ansprüche an drittschützenden StVO-Normen, an einer Eigentums-/Gewerbebetriebsverletzung und jedenfalls an vorhersehbarer Rechtsgutsverletzung (Verschulden).
Ausgang: Klage auf Schadensersatz und vorgerichtliche Anwaltskosten wegen Ernteausfalls vollständig abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Ein geparktes Kraftfahrzeug kann sich im Sinne von § 7 StVG weiterhin „bei Betrieb“ befinden, auch wenn es vorübergehend abgestellt ist.
Die Zurechnung nach § 7 StVG setzt voraus, dass sich eine dem Schutzzweck der Gefährdungshaftung zuzurechnende typische Betriebsgefahr realisiert; reine Vermögensschäden aus dem beruflichen/wirtschaftlichen Risiko des Geschädigten werden hiervon grundsätzlich nicht erfasst.
Vorschriften der StVO sind im Regelfall keine Schutzgesetze im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB; Vermögensschäden gehören grundsätzlich nicht zu den durch die StVO geschützten Rechtsgütern.
Eine Eigentumsverletzung durch Gebrauchsbeeinträchtigung liegt nur vor, wenn die Beeinträchtigung einem vollständigen Sachentzug gleichkommt; eine lediglich kurzfristige Einschränkung der Nutzungsmöglichkeit genügt nicht.
Fahrlässigkeit nach § 276 Abs. 2 BGB setzt die Vorhersehbarkeit der Rechtsgutsverletzung voraus; atypische Schadensverläufe, die besondere Fachkenntnisse (hier: landwirtschaftliche Wertminderung von Heu) erfordern, müssen einem durchschnittlichen Verkehrsteilnehmer nicht vorhersehbar sein.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils vollstreckbaren Betrages leisten.
Rubrum
| 2 C 85/13 | ![]() | Verkündet am 02.08.2013Dreßler, Justizbeschäftigteals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle |
| Amtsgericht Altena IM NAMEN DES VOLKES Urteil | ||
In dem Rechtsstreit
hat das Amtsgericht Altenaauf die mündliche Verhandlung vom 14.06.2013durch den Richter C2
für Recht erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils vollstreckbaren Betrages leisten.
Tatbestand
Die Parteien streiten über Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung.
Am 27.07.2012 beabsichtigte der Kläger, das Heu von seinem 6 Hektar großen Grundstück in Niederhunscheid einzufahren. Das gewendete Heu war als Futter für die Pferdehaltung bestimmt. Gegen 10.45 Uhr stellte die Beklagte zu 1) das von ihr gehaltene und bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherte Fahrzeug (amtliches Kennzeichen MK-NB 2002) an der Abzweigung des Rosmarter Weges zum nach Niederhunscheid führenden Weg ab. Dieser Weg war für Anlieger frei. Hinsichtlich der Örtlichkeiten wird auf die eingereichten Lichtbilder (Bl. 35 – 38 d. A.) inhaltlich Bezug genommen. Das Fahrzeug der Beklagten zu 1) war rechtseitig und ca. 1,5 Meter mit der Fahrzeugfront von der Kreuzung entfernt geparkt. Die genaue Stellung des Fahrzeuges ist zwischen den Parteien streitig.
Um 10.45 Uhr musste der Kläger mit seinem Schlepper von Niedergockeshohl nach Niederhunscheid fahren. Aufgrund des von der Beklagten zu 1) geparkten Fahrzeuges führte der Kläger mit dem von ihm geführten Gespann den Abbiegevorgang nach links nicht durch, wobei zwischen den Parteien streitig ist, ob dies technisch möglich gewesen wäre.
Da vor Ort keine Person anzutreffen war, verständigte der Kläger die Polizei, welche um 11.15 Uhr eintraf. Um diese Uhrzeit traf auch die Beklagte zu 1) wieder an ihrem Fahrzeug ein. Der Kläger war bereits mit seinem Trecker und dem Anhänger auf einem Umweg unterwegs, kehrte aber zum Beklagtenfahrzeug zurück, um die Sache zu klären. Er verlor durch das Umfahren und die Rückkehr ca. eine Stunde Zeit.
Durch diesen Zeitverlust gelang es dem Kläger nicht, das auf seinem Feld befindliche gewendete Heu vollständig in sogenannte Rundballen zu pressen, und sie damit vor dem Regen bzw. vor Durchnässung zu schützen. Der Kläger schaute bereits mehrere Tage zuvor mehrmals täglich den Wetterbericht. Für den 27.07.2012 wurde auch vor einem Unwetter gewarnt.
Mit Schreiben vom 07.08.2012 wurde die Beklagte zu 2) von dem Vorfall unterrichtet und erfolglos zur Regulierung desjenigen Schadens aufgefordert, der durch die Trocknung des Heus und des Weiterverkaufs zu einem geringeren Preis entstanden ist, wobei die Schadenshöhe – 1590,00 EURO – zwischen den Parteien streitig ist. Desweiteren werden vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 123,45 EURO geltend gemacht.
Der Kläger behauptet, sein Schlepper (Traktor) sei vier Meter lang und der entsprechende Anhänger (Doppelkreiselschwader) sei drei Meter breit, vier Meter hoch und fünf Meter lang. Das Fahrzeug der Beklagten zu 1) habe so ungünstig gestanden, dass der Kläger es mit dem Schlepper aufgrund des Wendekreises nicht habe passieren können, ohne es erheblich zu beschädigen oder ohne dass das Gespann wegen des unbefestigten Weges rechts umgekippt wäre. Die Polizei habe vor Ort festgestellt, dass das Beklagtenfahrzeug verkehrsbehindernd geparkt habe, wobei der Kläger jedoch auf den Zivilrechtsweg verwiesen worden sei. Das gesamte Heu hätte rechtzeitig vor Hereinbruch des Unwetters in Rundballen gepresst werden können, wenn das Beklagtenfahrzeug nicht dort gestanden hätte. Auch bei der Nutzung eines Umweges seien mindestens dreißig bis vierzig Minuten zusätzlich einzuplanen gewesen. Die Beklagte zu 1. hätte auch erkennen können, dass der Weg hauptsächlich land- und forstwirtschaftlich genutzt wurde, dass durch Witterung Ernteverluste entstehen konnten und es aufgrund des Gewitters und der zeitlichen Verzögerung zu einem Schaden kommen konnte. Das aufgrund des Gewitters nass gewordene verbliebene Heu (1,5 Hektar) habe man – auch nach erfolgter Trocknung – nicht mehr als Futter in der Pferdehaltung verwenden können, sondern habe es nur noch als Rinderfutter verwerten können. Aus dem streitgegenständlichen Heu hätte man 35 Rundballen herstellen können. Statt für einen Preis in Höhe von 45,00 EURO netto pro Ballen (Pferdefutter) habe man es nur noch zu einem Preis von 15,00 EURO netto pro Ballen (Rinderfutter) verwerten können. Für die Heutrocknung seien neun Stunden inklusive Maschineneinsatz erforderlich gewesen, wobei Kosten in Höhe von 60,00 EURO pro Stunde entstanden und angemessen seien. Der Gesamtschaden belaufe sich auf 1590,00 EURO (1050,00 EURO netto entgangener Gewinn hinsichtlich der Rundballen plus 540,00 EURO für neun Stunden Heutrocknung).
Der Kläger beantragt,
die Beklagten zu verurteilen, an ihn 1590,00 EURO nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 26.08.2012 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 123,45 EURO nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 26.08.2012 zu zahlen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagten behaupten, der Kläger habe das auf der Wiese befindliche Heu „ins Trockene“ bringen können, wenn er unverzüglich eine andere Zufahrt (über die Staumauer in Richtung Wiese) genutzt hätte. Das Umfahren hätte lediglich 10 – 15 Minuten gedauert. Die Beklagte habe zudem keinerlei forst- bzw. landwirtschaftliche Kenntnisse. Aus dem Heu des klägerischen 1,5 Hektar-Grundstücks hätte man maximal 9 – 15 Rundballen pro Hektar herstellen können.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Der Kläger hat gegen die Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung von 1590,00 EURO. Ein solcher Anspruch ergibt sich insbesondere nicht aus den §§ 7, 18 StVG, 823 Abs. 1 BGB oder § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit der StVO.
Der Kläger hat gegen die Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung von 1590,00 EURO gemäß § 7 StVG.
Zwar ist die Tatbestandvoraussetzung „bei Betrieb“ erfüllt. Beim Betrieb eines Fahrzeuges hat sich ein Unfall ereignet, wenn sich eine Gefahr realisiert, die mit dem Fahrzeug als Verkehrsmittel verbunden ist. Der Begriff ist dabei weit zu fassen. Nach der – weiten – verkehrstechnischen Auffassung ist ein Kfz oder Anhänger in Betrieb, solange es sich im Verkehr befindet und andere Verkehrsteilnehmer gefährdet. Fahrzweck und Fahrerabsicht sind insoweit irrelevant. Eine Berührung mit dem Kfz oder Anhänger ist nicht erforderlich. Es genügt, dass sich eine von dem Kfz ausgehende Gefahr ausgewirkt hat (vgl. Burmann, in: Burmann/Hess/Jahnke/Janker, StVR, 22. Auflage 2012, § 7, Rdnr. 7 mit weiteren Nachweisen). Der Betrieb eines Kfz endet, wenn das Fahrzeug außerhalb des öffentlichen Verkehrsbereichs abgestellt wird. Vorübergehendes Abstellen unterbricht den Betrieb nicht, parkende Kfz sind daher in Betrieb. Verbotswidrig an der Straße abgestellte Fahrzeuge befinden sich in Betrieb, weil sie für den fließenden Verkehr eine Gefahr darstellen (vgl. Burmann, a.a.O., Rdnr. 9, 10 mit weiteren Nachweisen).
Dies ist vorliegend der Fall. Die Beklagte zu 1) hat unstreitig ihr Fahrzeug an der rechten Seite eines Waldweges abgestellt, obwohl diese Straße mit einem „Anlieger frei“-Schild versehen war. Dies ergibt sich aus den eingereichten Lichtbildern der Klägerseite. Ihr Fahrzeug befand sich mithin „im Betrieb“.
Davon zu unterscheiden ist aber, ob die Betriebsgefahr sich bei einem Unfall mit dem parkenden Kfz ausgewirkt hat bzw. der Betrieb des Kfz den eingetretenen Schaden adäquat verursacht hat und darüber hinaus das Schadensereignis den Betrieb eines Kfz nach dem Schutzzweck der Gefährdungshaftung auch zugerechnet werden kann (vgl. Burmann, a.a.O., Rdnr. 10, 13). Insbesondere die letztgenannte Voraussetzung ist vorliegend nicht erfüllt. Zum einen kann zwischen dem auf dem Anliegerweg abgestellten Fahrzeug des Beklagten zu 1) und dem Ernteausfall bzw. dem feucht gewordenen Heu auf dem Grundstück des Klägers von keinem nahen örtlichen und zeitlichen Zusammenhang gesprochen werden. Dieser Ernteausfall aufgrund der Wetterlage bzw. des engen zeitlichen Arbeitsfensters des Klägers ist vielmehr dem beruflichen/wirtschaftlichen Gefahrenkreis des Klägers als Landwirt zuzurechnen, nicht jedoch der Betriebsgefahr eines Kfz. Sinn und Zweck des StVG ist nicht die Kompensation eines Schadens, der dem wirtschaftlichen Risiko eines Unternehmers bzw. eines Landwirtes zugerechnet werden muss, sondern lediglich die Kompensation eines Schadens für Rechtsgüter anderer Verkehrsteilnehmer. Durch das StVG als Spezialgesetz soll insbesondere die Haftung für „Unfälle“ geregelt werden, also für plötzlich auftretende Ereignisse, die mit dem Straßenverkehr in Zusammenhang stehen.
Aus demselben Grund scheitert ein Anspruch gemäß § 18 StVG.
Der Kläger hat gegen die Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung von 1590,00 EURO gemäß § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit den Vorschriften der StVO.
Vorliegend kann dahinstehen, ob die Beklagte zu 1) ihr Fahrzeug tatsächlich verbotswidrig abgestellt hat oder ob dem Kläger durch den Ernteausfall tatsächlich ein Vermögensschaden in der eingeklagten Höhe entstanden ist. Denn selbst wenn ein Verstoß gegen die StVO vorliegen würde, so sind deren Vorschriften grundsätzlich nicht drittschützend im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB. Darüber hinaus stellt das Vermögen in den anerkannten Ausnahmefällen auch kein durch die StVO geschütztes Rechtsgut dar (vgl. BGH NJW 2004, 356; Palandt/Sprau, BGB, 70. Auflage 2011, § 823, Rdnr. 70).
Der Kläger hat gegen die Beklagten auch keinen Anspruch auf Zahlung gemäß § 1590,00 EURO gemäß § 823 Abs. 1 BGB.
Eine Verletzung des geschützten Rechtsguts des „eingerichteten ausgeübten Gewerbebetriebes“ liegt ersichtlich nicht vor. Denn dafür fehlt es bereits an einem finalen bzw. zweckgerichteten Eingriff der Beklagten zu 1) in das landwirtschaftliche Gewerbe des Klägers. Diesbezüglich wurde nichts substantiiert vorgetragen.
Eine Eigentumsverletzung in Form einer Gebrauchsbeeinträchtigung liegt ebenfalls nicht vor. Eine solche als Eigentumsverletzung im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB angesehene Gebrauchsbeeinträchtigung liegt dann vor, wenn letztere einem vollständigen Sachentzug gleich kommt. Eine nur (kurzfristige) Einengung der wirtschaftlichen Nutzung reicht jedoch nicht aus (vgl. BGH, NJW-RR 2005, 673; Palandt/Sprau, BGB, 70. Auflage 2011, § 823 Rdnr. 7). Vorliegend kann es dahinstehen, ob die wirtschaftliche Nutzung des Heufeldes bzw. des Treckergespanns des Klägers durch das Beklagtenfahrzeug überhaupt eingeengt worden ist. Denn zwischen den Parteien ist unstreitig, dass das Feld nicht etwa gar nicht mehr angefahren werden konnte, sondern immer noch über einen Umweg, dessen Länge zwischen den Parteien streitig ist, erreicht werden konnte. Selbst für den Fall, dass das Umfahren des Beklagtenfahrzeuges über einen Umweg erforderlich war und darin eine Einengung der wirtschaftlichen Nutzung des Eigentums des Klägers gesehen werden kann, liegt jedoch eine nur kurzfristige Einengung vor. Denn unabhängig von dem streitigen Kläger- bzw. Beklagtenvortrag hinsichtlich der Dauer des Umweges ist bei einer zusätzlichen Fahrtstrecke von 10 - 15 Minuten auf jeden Fall und bei einer zusätzlichen Fahrtstrecke von mindestens 30 - 40 Minuten immer noch von einer Gebrauchsberechtigung auszugehen, die noch in einem zeitlich vertretbaren Rahmen liegt und gerade keinem vollständigen Sachentzug des Eigentums gleichkommt. Dass dem Kläger bereits durch diese zusätzliche Fahrtzeit möglicherweise der geltend gemachte Schaden entstanden ist, beruht vorliegend vielmehr auf der damaligen Wetterlage und dem grundsätzlichen wirtschaftlichen Risiko des Klägers.
Vorliegend kann auch dahinstehen, ob die unwetterbedingte Durchnässung des Heus dazu geführt hat, dass dieses nicht mehr als Pferdefutter verwendet werden kann und aufgrund einer Substanzveränderung als Eigentumsverletzung anzusehen ist. Denn selbst für diesen Fall fehlt es an dem erforderlichen Verschulden der Beklagten zu 1).
Vorsätzliches Handeln der Beklagten zu 1) scheidet mangels eines entsprechenden Vortrages der Klägerseite bereits aus. Der Beklagten zu 1) ist jedoch auch kein Fahrlässigkeitsvorwurf zu machen.
Gemäß § 276 Abs. 2 BGB handelt fahrlässig, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außeracht lässt. Dieser Fahrlässigkeitsbegriff gilt auch im Deliktsrecht. Abweichend vom Strafrecht gilt im Zivilrecht jedoch kein individueller, sondern ein auf die allgemeinen Verkehrsbedürfnisse ausgerichteter objektiv-abstrakter Sorgfaltsmaßstab. Im Rechtsverkehr muss sich jeder grundsätzlich darauf verlassen dürfen, dass der andere die für die Erfüllung seiner Pflicht erforderliche Fähigkeit und Kenntnis besitzt (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, 70. Auflage 2011, § 276, Rdnr. 15). Jedoch ist die Vorhersehbarkeit der Gefahr Voraussetzung der Fahrlässigkeit. Sie bezieht sich auf den Haftungstatbestand, dagegen nicht auf die weitere Schadensentwicklung. Es genügt die allgemeine Vorhersehbarkeit eines schädigenden Erfolgs, der konkrete Ablauf braucht in seinen Einzelheiten nicht vorhersehbar zu sein. Wann Vorhersehbarkeit zu bejahen ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Der Schuldner muss für mögliche Störungen die notwendige Vorsorge treffen. Vorkehrungen für alle abstrakt denkbaren Schadensrisiken können aber in der Regel nicht verlangt werden; es muss vielmehr die nicht ganz fernliegende Möglichkeit einer Schädigung bestehen (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, 70. Auflage 2011, § 276 Rdnr. 20 mit weiteren Nachweisen).
Die Vorhersehbarkeit ist vorliegend zu verneinen. Gemäß des oben Ausgeführten muss sich der Fahrlässigkeitsvorwurf bzw. die Vorhersehbarkeit auch und insbesondere auf die Rechtsgutsverletzung im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB beziehen. Nach Ansicht des Gerichts war es weder für die Beklagte zu 1) noch für einen anderen durchschnittlichen Straßenverkehrsteilnehmer in der Situation der Beklagten zu 1) ersichtlich, dass ihre Handlung, das Abstellen ihres Fahrzeuges auf dem Waldweg, letztlich dazu führt, dass dem Kläger unwetterbedingt ein Ernteausfall entsteht bzw. dass gewendetes Heu durch Feuchtigkeit dermaßen geschädigt wird, dass es nicht mehr als Pferde-, sondern nur noch als Rinderfutter verwendet werden kann. Auf den von der Klägerseite eingereichten Lichtbildern ist zwar deutlich, dass „Anlieger frei“-Schild zu erkennen. Jedoch ergibt sich daraus nicht, wie diese Straße normalerweise genutzt wird. Eine Beschilderung, die auf damals aktuelle landwirtschaftliche Nutzung aufmerksam macht, ist auf den Lichtbildern nicht ersichtlich und wird von der Klägerseite auch nicht vorgetragen. Bei dem (rechtswidrigen) Abstellen eines Fahrzeuges am Straßenrand muss jedem Verkehrsteilnehmer aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung und insbesondere der Führerscheinausbildung zwar klar sein, dass aufgrund der fahrzeugbedingten Verengung der Fahrbahn mit Sachschäden an Fahrzeugen zu rechnen ist, die das parkende Fahrzeug passieren wollen. Ebenfalls muss damit gerechnet werden, dass aufgrund der Fahrbahnverengung möglicherweise Rettungsfahrzeuge die jeweilige Stelle nicht schnell genug passieren können und es dadurch zu Sach- oder gar Personenschäden kommen kann. Diese Fälle unterscheiden sich jedoch grundlegend von dem vorliegenden Fall. Stellt man – den objektiven Fahrlässigkeitsmaßstab zugrundelegend – auf den durchschnittlichen Verkehrsteilnehmer ab, so kann von diesem nicht verlangt werden, dass er die für diesen Fall maßgeblichen landwirtschaftlichen Kenntnisse mitbringt. Insbesondere kann keine Kenntnis oder ein bloßes Für-Möglich-Halten dahingehend erwartet werden, dass witterungsbedingt feucht gewordenes Heu substanzmäßig eine Schädigung dahingehend erleidet, dass es nicht mehr als Pferdefutter, sondern nur noch als Rinderfutter in der Landwirtschaft verwendet werden kann.
Ein konkreter Fahrlässigkeitsvorwurf ist der Beklagten zu 1) darüber hinaus auch nicht zu machen. Der Kläger ist dafür beweisfällig geblieben, dass die Beklagte zu 1) von diesen Vorgängen Kenntnis hätte haben können bzw. haben müssen.
Mangels Bestehen der geltend gemachten Hauptforderung hat der Kläger gegen die Beklagten keinen Anspruch auf die geltend gemachten Nebenforderungen.
Weitergehende Ansprüche des Klägers gegen die Beklagten sind nicht ersichtlich.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
| C2 | |
| Altena, 02.08.2013AmtsgerichtC2Richter | |
