Ablehnung einer Sachverständigen im Sorgerechtsverfahren wegen Besorgnis der Befangenheit
KI-Zusammenfassung
Im familiengerichtlichen Sorgerechtsverfahren lehnte der Kindesvater die bestellte psychologische Sachverständige wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Das Gericht hatte zu prüfen, ob Umstände vorliegen, die aus Sicht eines vernünftigen Beteiligten Zweifel an Unparteilichkeit und Neutralität rechtfertigen, und ob einzelne Rügen rechtzeitig erhoben wurden. Der Antrag wurde zurückgewiesen, weil die Vorwürfe überwiegend unsubstantiiert blieben oder lediglich die inhaltliche Richtigkeit/Methodik des Gutachtens betrafen. Teilweise war neues Vorbringen nach § 406 Abs. 2 ZPO verspätet; inhaltliche und methodische Einwände sollen in einem Termin erörtert werden.
Ausgang: Ablehnungsantrag gegen die Sachverständige wegen Besorgnis der Befangenheit zurückgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Sachverständiger kann wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn objektive Umstände vorliegen, die aus Sicht eines vernünftigen Beteiligten Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit rechtfertigen (§§ 30 FamFG, 406, 42 ZPO).
Ein Ablehnungsgesuch ist unzulässig bzw. unbeachtlich, soweit Ablehnungsgründe nicht substantiiert vorgetragen werden und insbesondere nicht dargelegt wird, an welcher konkreten Stelle sich eine parteiliche Behandlung zeigen soll.
Angriffe gegen die fachliche Richtigkeit, Überzeugungskraft oder Methodik eines Gutachtens begründen für sich genommen regelmäßig keine Besorgnis der Befangenheit, sondern sind im Rahmen der inhaltlichen Gutachtenwürdigung zu behandeln.
Neue Ablehnungsgründe sind nach § 406 Abs. 2 ZPO unverzüglich geltend zu machen; sie sind verspätet, wenn sie bei verständiger Prozessführung bereits früher hätten vorgetragen werden können.
Die Darstellung und Auswertung von Akteninhalten, die dem Sachverständigen vom Gericht zur Verfügung gestellt wurden, ist grundsätzlich Teil des Gutachtenauftrags und begründet ohne weitere Umstände keinen Befangenheitsanlass.
Tenor
1.
Der Ablehnungsantrag gegen die Sachverständige wegen der Besorgnis der Befangenheit wird zurückgewiesen.
2.
Wenn und sobald dieser Beschluss rechtskräftig wird, wird das Gericht einen Termin anberaumen und auch die Sachverständige zum Termin laden, um die erhobenen inhaltlichen und methodischen Einwände zu erörtern. Nach dem Termin würde das Gericht entscheiden, wie es weitergeht: Ob es bereits abschließend entscheidet oder ein weiteres Gutachten einholt.
Gründe
Die Entscheidung beruht auf §§ 30 FamFG, 406 Abs. 1, Abs. 2, 42 ZPO.
I.
Danach kann ein Sachverständiger wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Befangenheit ist gleichbedeutend mit Parteilichkeit und Voreingenommenheit. Befangenheit meint eine unsachliche innere Einstellung, die sich störend auf Distanz, Neutralität u Unparteilichkeit gegenüber den Beteiligten des konkreten Verfahren auswirken kann. Besorgnis der Befangenheit ist anzunehmen, wenn Umstände vorliegen, die vernünftige Zweifel an seiner Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit aufkommen lassen.
II.
Die aufgeführten Gründe rechtfertigen keine Ablehnung der Sachverständigen als befangen. Im Einzelnen:
1.
Die Sachverständige habe die behaupteten Straftaten des Vaters gegenüber der Mutter während des Zusammenlebens für bewiesen gehalten. Sie schenke den Angaben der Kindesmutter, dass das Kind bei ihr optimal aufgehoben sei und es keine Probleme gebe, mehr Glauben als ihm. Hier stellt das Gericht keine Besorgnis der Befangenheit fest. Es ist bereits nicht dargelegt, wo genau die Sachverständige dem Kindesvater weniger Glauben schenke als der Kindesmutter und wo sie die Straftaten für bewiesen gehalten habe.
In der Erwiderung zur Stellungnahme der Sachverständigen erweitert der Kindesvater seine Begründung damit, dass die Schlussfolgerung der Sachverständigen, dass es durch den Umgangskontakt mit dem Kindesvater zu einer posttraumatischen Belastungsstörung gekommen sei, nicht nachvollziehbar sei. Dies widerspreche auch den Darstellungen der anderen Beteiligten. Damit setze sich die Sachverständige gar nicht auseinander.
Dieser Befangenheitsgrund ist erstmals in der Erwiderung zu Stellungnahme vorgetragen worden und ist verspätet. Grundsätzlich müssen die Gründe, die zur Ablehnung eines Sachverständigen führen, zwei Wochen nach Zustellung der Nennung des Sachverständigen benannt werden. Entstehen die Gründe erst später, können sie natürlich erst später vorgetragen werden. Die Gründe müssen aber so früh wie bei verständiger Vorgehensweise möglich vorgetragen werden. Das folgt aus § 406 Abs. 2 S. 2 ZPO, aus dem sich ergibt, dass kein Verschulden vorliegen darf. Hier wäre es bereits bei der Begründung des Ablehnungsantrages am 19.11.2015 möglich gewesen, auf diesen Gesichtspunkt hinzuweisen. Dann hätte die Sachverständige hierauf auch noch Stellung nehmen können.
2.
Die Sachverständige habe auf einen Vorhalt des Kindesvaters völlig unangemessen reagiert. Der Vater habe den Vorhalt gemacht, als sie zu einem vereinbarten Treffen mit dem Vater erst 20 Minuten später erscheint und überdies eine Praktikantin mitbringt, ohne diesen beiden Punkte vorher anzukündigen. Hier ist bereits nicht dargelegt, wie sie reagiert hat.
3.
Die Sachverständige habe sich unsachlich über den Kindesvater geäußert.
Hierzu verweist er auf die Äußerung, der Kindesvater „genießt es, seine Sozialpartner abzuwerten und sie dadurch zu Opfern seiner offenen Missbilligung zu machen“ sowie: „Mit großer Wahrscheinlichkeit richtete sich die Kindesmutter zu Beginn der Beziehung nach Idealvorstellung eines Kindesvaters. Hierdurch wurde sein Machtstreben befriedigt…“
Da sich hierbei um gutachterliche Schlussfolgerungen handelt, die der Beantwortung der richterlichen Fragestellungen dienen, begründen sie für sich betrachtet keine Anhaltspunkte für eine Befangenheit. Sie sind Teil der Würdigung des Sachverständigen.
Dass diese Würdigung auch negative Beschreibungen enthalten kann, gehört zur Natur der Sache. Die Sachverständige hatte im Gutachten auch Beispiele als Belege genannt. Ob die gutachterlichen Schlussfolgerungen im Ergebnis überzeugend sind und welche rechtlichen Folgerungen sich daraus ergeben, ist eine andere Frage.
4.
Eine Voreingenommenheit der Sachverständigen zeige sich daran, dass sie mögliche Einwendungen gegen das Gutachten durch den Kindesvater bereits vorweg nehme, und dies als Folge seiner Charakterstruktur beschreibe. Dies gehörte nicht zu ihrem Gutachtenauftrag.
Auch insoweit ist zu berücksichtigen, dass die Beschreibung des Verhaltens des Kindesvaters und die psychologischen Erklärungen hierfür wichtig sind für die Frage, wer zukünftig besser geeignet ist, sich um das Kind zu kümmern und zu erziehen. Es ist nachvollziehbar, dass hier viele verschiedene Verhaltensweisen beschrieben und bei der Bewertung berücksichtigt werden.
Dass beschriebene Verhaltensmuster, dass der Kindesvater andere Sichtweisen als seine auf Sachverhalte nicht akzeptieren kann, und häufig als falsch und fehlerhaft darstellt, und die Schlussfolgerung, dass dies Folge eines geringen Selbstwertgefühls sein kann, ist als Teilaspekt für die Frage der Erziehungseignung auch von Belang. Dies begründet nicht den Anschein, dass die Sachverständige hier bereits den neutralen Boden verlassen hat und gegenüber dem Kindesvater voreingenommen ist.
5.
Die Sachverständige bezeichne ohne Begründung die sichere Bindung zwischen Vater und Kind als ausgeschlossen. Die Sachverständige weist hier darauf hin, dass sie dies als Schlussfolgerung von durchgeführten Tests und Interaktionsbeobachtungen gezogen habe. Es handelt sich also um eine sachliche Frage. Damit begründet dies keine Besorgnis der Befangenheit. In seiner Erwiderung zu Stellungnahme führt der Kindesvater aus, dass es sich fast nur um Zitate aus wissenschaftlichen Werken handelt. Ein Blick des Richters auf die benannten Seiten zeigt, dass sich die Sachverständige inhaltlich mit dem konkreten Fall auseinandersetzt. Auch hier muss letztlich geklärt werden, ob das Ergebnis der Sachverständigen überzeugend ist oder nicht.
6.
Der Kindesvater wird der Sachverständigen vor, dass sie über 50 Seiten ohne sachlichen Bezug und ungefragt eine psychologische Bewertung des Kindesvaters vorgenommen habe. Jedoch ist die Frage, wie die Sachverständige Gutachten erstellt, und welche Aspekte sie berücksichtigt, Teil des gutachterlichen Prozesses. Dies begründet keine Voreingenommenheit. Soweit der Kindesvater in der Erwiderung zu Stellungnahme der Sachverständigen nun ausführt, dass aufgrund des Zeitablaufs möglicherweise eine geänderte Einschätzung erfolgen müsse, und dass die Sachverständige dies nicht gemacht habe, so ist dieser Einwand jedenfalls als Begründung für eine Befangenheit verspätet (s.o.).
7.
Die Sachverständige habe die Grenzen ihres Auftrages überschritten, indem sie dem Gericht bereits den Weg für die gebotene Entscheidung gewiesen habe, und dabei eine juristische Bewertung unter den Gesichtspunkten Erziehungsfähigkeit und Kontinuität vorgenommen habe, ohne diese Begriffe Sachverständigen wissenschaftlich fundiert auszufüllen. Die Sachverständige beantwortet damit aber einfach nur die vom Gericht gestellten Fragen.
8.
Die Bewertung der Sachverständigen sei ohne wissenschaftliche Begründung zulasten des Vaters, sie sehe alles im Leben der Mutter als gut unproblematisch für das Kind an, nur der Vater sei das Problem. Dieser Vorwurf ist so allgemein, dass er nicht auf seine Substanz geprüft werden kann. Auch hier handelt es sich um die Frage, ob die Schlussfolgerungen der Sachverständigen überzeugend sind oder nicht.
9.
Die Sachverständige habe sich ohne Grund über die vorherige Sachverständige abfällig geäußert. Sie habe das Gutachten zerpflückt, ohne sich mit den sachverständigen Feststellungen wissenschaftlich fallbezogen auseinanderzusetzen. Der Kindesvater bringt hier weitere Details.
Dies führt ebenfalls nicht zu einem Anschein der Befangenheit. Soweit es sich um Ausführungen handelt, die zur Begründung dafür dienen, dass die Sachverständige zu anderen Ergebnissen kommt, handelt es sich um zulässige Äußerungen. Soweit sie darüber hinaus gehen, folgt daraus aber keine Voreingenommenheit gegenüber dem Kindesvater.
10.
Zur Rüge, dass auf dem Gutachten als Datum 22.09.2014 angegeben ist, hat die Sachverständige geäußert, es handele sich um einen Flüchtigkeitsfehler. Eine Befangenheit ist nicht erkennbar.
11.
Im Gegensatz zur vorherigen Sachverständigen habe die Sachverständige unkritisch unterstellt, dass auf Seiten der Kindesmutter eine posttraumatische Belastungsstörung vorliege, die ihre Ursache im Verhalten des Vaters finde. Dies zeige die Voreingenommenheit der Sachverständigen.
Bereits auf Seite 9 ihres Gutachtens, auf der sie Anmerkungen zum Gutachten der Sachverständigen H. macht, stellt sie die Frage, warum die vorherige Sachverständige es unterlassen hat, sich mit der vorliegenden posttraumatische Belastungsstörung der Kindesmutter bezüglich der richterlichen Fragestellungen auseinanderzusetzen.
Die Sachverständige hat hierzu ausgeführt, dass sie mehrere unterschiedliche psychologische Tests angewandt habe, um die Frage einer posttraumatischen Belastungsstörung aufzuklären. Dies sei erforderlich, um zu klären, ob die Mutter erziehungsfähig sei oder nicht. Auch hierbei handelt also handelt es sich also um einen Teil der Gutachtenerstellung. Die Sachverständige hat nicht einfach unkritisch das Vorliegen unterstellt, sondern Untersuchungen hierzu durchgeführt. Inwieweit diese letztlich überzeugen sind oder nicht, ist keine Frage der Befangenheit.
Die Sachverständige hat im Gutachten auch nicht ausgeführt, wodurch die posttraumatische Belastungsstörung hervorgerufen worden sein soll.
Soweit der Kindesvater in der Erwiderung zu Stellungnahme der Sachverständigen am 09.02.2016 seine Kritik dahingehend ausweitet, dass die Sachverständige keine Ärztin sei und daher keine Diagnose nach ICD ziehen könne, und dass allein anhand der durchgeführten Tests eine solche Diagnose nicht gezogen werden könne, so ist dies verspätet (s.o.).
12.
Dass die Sachverständige zumindest unterstützend auch Fremdbefunde herangezogen hat, begründet ebenfalls keine Voreingenommenheit. Denn sie hat auch eigene Tests durchgeführt. Sie hat in ihrer Stellungnahme plausibel dargelegt, dass sie die Fremdbefunde und ihre eigenen Ergebnisse miteinander verglichen hat. Wäre es zu Unterschieden gekommen, hätte sie diese im Gutachten diskutieren müssen. Dieser Vorgehensweise ist nachvollziehbar. Sie ist Teil der Erstellung des wissenschaftlichen Gutachtens. Sie kann den Anschein einer Voreingenommenheit nicht begründen. Der Sachverständige hat die aus seiner Sicht sinnvollen Erkenntnisquellen zu nutzen und die jeweils daraus gezogenen Erkenntnisse miteinander zu vergleichen und abzuwägen.
13.
Weiter sieht der Kindesvater den Anschein einer Befangenheit bei der Sachverständigen, weil diese den Inhalt der Akten des Strafverfahrens gegen ihn (Staatsanwaltschaft Osnabrück, 111 Js 46309/06) darlegt, und es weder an dieser Stelle im Gutachten, noch später Gutachten, klar werde, was für eine Rolle dies für das Gutachten spielen solle. Die negative Darstellung des Kindesvaters zeige die Besorgnis der Befangenheit.
Die Sachverständige erklärt hierzu, dass das Gericht die Strafakte der Sachverständigen zur Verfügung gestellt habe. Daher sei es Aufgabe des Sachverständigen, auch diesen Akteninhalt im Gutachten zu berücksichtigen. Was sich aus dem Strafverfahren für das hier anhängige Sorgerechtsverfahren ergeben habe, sei umfangreichem Gutachten dargestellt.
Aus den Ausführungen ergibt sich nicht, wo im Gutachten und in welchem Zusammenhang die Sachverständige den Inhalt der Strafakte nochmals verwendet hat. Der Kindesvater hat darauf hingewiesen, dass sie es gar nicht mehr verwendet hat. Daher konnte er auch keine Seitenzahlen angeben. Die Sachverständige selbst hat auch die Stelle im Gutachten, in denen der Inhalt ausgewertet wird, nicht angegeben.
Es finden sich jedoch Ausführungen zu den Schlussfolgerungen aus der Akte ab Seite 140 des Gutachtens. Somit wird also klar, welche Rolle der Inhalt spielt. Aus der Darlegung des Inhalts ergibt sich damit keine Besorgnis der Befangenheit.
14.
Weiter sieht der Kindesvater den Anschein einer Befangenheit bei der Sachverständigen, weil diese den Inhalt der Akten des Amtsgerichts – Familienrecht – Hagen mit dem Az. 53 F 150/09 darstellt. Auch hier zeige die negative Darstellung die Besorgnis der Befangenheit. Die Sachverständige hat hierzu erwidert, dass sie hier wiederum lediglich die Inhalte der Akten und Schriftsätze wiedergebe. Dies sei notwendig gewesen, weil die Gerichtsakte ihr zur Verfügung gestellt worden ist. Daher habe sie auch diesen Akteninhalt im Gutachten berücksichtigen müssen.
Aus den Ausführungen ergibt sich nicht, wo im Gutachten und in welchem Zusammenhang die Sachverständige den Inhalt nochmals verwendet hat. Der Kindesvater hat darauf hingewiesen, dass sie es gar nicht mehr verwendet hat. Daher konnte er auch keine Seitenzahlen angeben. Die Sachverständige selbst hat auch die Stelle im Gutachten, in denen der Inhalt ausgewertet wird, nicht angegeben.
Der Richter hat im Gutachten keine Stelle gefunden, an denen der Inhalt dieser Akte nochmals verwendet worden ist. Dieses begründet aber ebenfalls keine Voreingenommenheit. Es entspricht der üblichen Methodik, zu Beginn eines Sachverständigengutachtens zunächst einmal den Inhalt der Akten darzustellen, um daraus dann die psychologischen Fragestellungen zu entwickeln. Dass nicht der gesamte Inhalt der Akten, der dargestellt worden ist, später berücksichtigt wird, begründet keinen Anschein einer Voreingenommenheit.
15.
Die Besorgnis der Befangenheit bestehe auch deswegen, weil die Sachverständige die beim Jugendamt über die Familie U./F. geführte Familienakte nicht inhaltlich dargelegt habe. Hier ist anzuführen, dass der Kindesvater nicht darlegt, welche Akte damit gemeint ist. Vermutlich sind damit alle Informationen gemeint, die das Jugendamt insoweit hat. Die Sachverständige hat sich die schriftlichen Dokumentationen des Jugendamtes sowohl in Bezug auf den Kindesvater als auch die Kindesmutter nicht geben lassen. Also konnte sie sie nicht darlegen. Die Sachverständige hat aber mit dem Jugendamt gesprochen. Auch hinsichtlich der Mutter hat sie den Inhalt dargelegt. Von daher ist nicht ersichtlich, wie sich hieraus eine Besorgnis der Befangenheit ergeben sollte.
16.
Die Sachverständige habe die Zahlungsverpflichtungen des Vaters herabwürdigend notiert. Auf Seite 23 des Gutachtens merkt die Sachverständige an, dass der Kindesvater erklärt habe, wenn er erneut gerichtliche Verfahren führen würde, müsse er für diese Verfahren erneut bezahlen, er müsse sich jedoch für Unterhaltszahlungen liquide halten und könne sich daher weitere Verfahren nicht leisten, obwohl auch sein Verfahren beim Amtsgericht Ahlen bezüglich Gabriel aus der Staatskasse bezahlt wird.
Die Sachverständige hat hier keine Wertung vorgenommen. Sie hat nur darauf hingewiesen, dass aus ihrer Sicht die Angaben des Vaters der Faktenlage widersprechen. Ob sie diese Feststellung später im Gutachten wieder aufgreift, haben weder Kindesvater noch Sachverständige mitgeteilt. Jedoch dürfte dies in Zusammenhang stehen mit den späteren Ausführungen der Sachverständigen, dass der Kindesvater die Realität verzerrt wahrnehme. Somit steht diese Angabe in einem sachlichen Zusammenhang mit der Erstellung des Gutachtens. Sie ist damit kein Ausdruck einer Voreingenommenheit gegenüber dem Kindesvater.
17.
Der Kindesvater moniert weiter, dass die Sachverständige den weiteren Begutachtungsverlauf negativ gegenüber dem Kindesvater darstellt.
Dies ist nicht der Fall. Sie stellt auf den Seiten 24 den weiteren Begutachtungsverlauf dar, bewertet diesen aber nicht.
18.
Der Kindesvater sieht einen weiteren Grund für die Besorgnis der Befangenheit darin, dass die Kindesmutter dem Kind nur ein Foto des Vaters zeigte und es damit „antriggerte“, während bei der Mutter ein solches Verfahren nicht durchgeführt worden ist.
Hierzu für die Sachverständige aus, dass diese Vorgehensweise - Foto der Mutter dem Kind zeigen - nicht sinnvoll gewesen wäre. Da das Kind ja ständig mit der Mutter zusammen lebe, wären keine Testergebnisse zu erwarten gewesen, wenn die Sachverständige dem Kind ein Foto der Mutter gezeigt hätte. Die Sachverständige habe aber Befunde aus der direkten Verhaltensbeobachtung zwischen Mutter und Kind gezogen.
Hiergegen wendet der Vater ein, dass er bei den Umgängen mit dem Kind ja ebenfalls anwesend gewesen sei, so dass insoweit die Vorgehensweise mit dem Foto überflüssig gewesen sei.
Aus dem Gutachten ergibt sich aber, dass die Sachverständige dem Kind erst das Foto gezeigt hat, und dann die Umgangskontakte beobachtet hat. Der von der Sachverständigen dargelegte Grund für die Ungleichbehandlung, dass das Kind ständig bei der Mutter sei, ist trotzdem plausibel. Aus dieser Ungleichbehandlung lässt sich demnach ebenfalls keine Besorgnis der Befangenheit erkennen.
19.
Außerdem wird der Kindesvater der Sachverständigen vor, dass sie dem Vater gegenüber gesagt habe, sie könne die Termine nicht „nach dessen beruflichen oder privaten Wünschen legen“, sowie dass sie „keine Wunschtermine“ annehmen kann.
Für sich betrachtet könnte die so verstanden werden, als würde die Sachverständige die sachlich begründeten Wünsche des Kindesvaters nicht ernst nehmen, wenn jedoch jeweils der gesamte Satz in dem Gutachten gelesen wird, ist ist dies nicht der Fall. Es handelt sich um sachliche Äußerungen ohne negativen oder sarkastischen Beigeschmack.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Ahlen, Gerichtsstr. 12, 59227 Ahlen oder dem Beschwerdegericht, dem Oberlandesgericht Hamm, Heßlerstr. 53, 59065 Hamm schriftlich in deutscher Sprache oder, sofern die Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht geboten ist, zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.
Die sofortige Beschwerde muss spätestens innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Ahlen oder dem Oberlandesgericht Hamm eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.