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Amtsgericht Ahlen·40 F 196/12·16.04.2012

Zuweisung der Ehewohnung und Schutzanordnungen wegen Gewaltandrohung

ZivilrechtFamilienrechtGewaltschutzrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin beantragt die Zuweisung der ehelichen Wohnung und umfassende Schutzmaßnahmen nach einer häuslichen Eskalation und Drohungen des Antragsgegners. Das Gericht gewährte die Zuweisung der Wohnung und ordnete Betretungs-, Kontakt‑ und Annäherungsverbote an; der Antrag des Antragsgegners wurde zurückgewiesen. Entscheidungsgrundlage sind die glaubhaft gemachten Vorwürfe (Eidesstattliche Versicherung), die unzumutbare Härte des Weiterzusammenlebens sowie die einschlägigen Vorschriften des FamFG, BGB und GewSchG.

Ausgang: Antrag der Antragstellerin auf Zuweisung der Ehewohnung und Schutzanordnungen weitgehend stattgegeben; Antrag des Antragsgegners abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zuweisung der Ehewohnung nach §1361b BGB kann in einem einstweiligen Anordnungsverfahren angeordnet werden, wenn glaubhaft gemacht wird, dass das weitere Zusammenleben eine unzumutbare Härte darstellt.

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Im einstweiligen Anordnungsverfahren reicht die glaubhafte Darlegung durch eine eidesstattliche Versicherung als Grundlage; entgegenstehende Aussagen des Gegners sind bei summarischer Prüfung nur dann ausschlaggebend, wenn sie die Glaubhaftmachung grundsätzlich erschüttern.

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Das Familiengericht kann ergänzende Schutzmaßnahmen wie Betretungs-, Kontakt‑ und Annäherungsverbote anordnen, um die Gefahr für die antragstellende Partei abzuwehren; die Maßnahmen können sich auf FamFG und GewSchG stützen.

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Gegen die Missachtung gerichtlicher Schutzanordnungen können Ordnungsmittel (Ordnungsgeld, Ordnungshaft) angedroht und durchgesetzt werden, gestützt auf §§95 FamFG und §890 Abs.2 ZPO.

Relevante Normen
§ 4 GewSchG§ 216a FamFG§ 41 FamGKG§ 48 FamGKG§ 1361b BGB§ 49 FamFG

Tenor

Der Antragstellerin wird die eheliche Immobilie A-Straße, 00000 Ahlen für die Dauer des Getrenntlebens zur alleinigen Nutzung zugewiesen. Der Antragsgegner ist verpflichtet, der Antragstellerin sämtliche zu dieser Immobilie gehörenden Schlüssel herauszugeben.

Es ist ihm untersagt, die Immobilie ohne Zustimmung der Antragstellerin zu betreten.

Dem Antragsgegner wird verboten:

l              die Antragstellerin zu bedrohen, zu verletzen oder sonst körperlich zu misshandeln

l              sich der Immobilie  - A-Straße, 00000 Ahlen - näher als 100 Meter zu nähern

l              sich der Antragstellerin außerhalb der Wohnung auf eine Entfernung von 100 Meter zu nähern, sie auf der Straße anzusprechen, ihr zu folgen oder ihr hinterherzulaufen.

l              mit der Antragstellerin - auch unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln - Verbindung aufzunehmen, außer zur Wahrnehmung berechtigter Interessen wie Klärung von Fragen bezüglich der Kinder oder Herausgabe persönlicher Gegenstände. Im Einzelnen wird dem Antragsgegner untersagt:

a. die Antragstellerin anzurufen

b. die Antragstellerin anzusprechen

c. der Antragstellerin Faxe zu übermitteln

d. der Antragstellerin Telegramme zu übersenden

e. der Antragstellerin E-Mails zu senden

f. der Antragstellerin SMS zu senden.

Sollte es zu einem zufälligen Zusammentreffen kommen, hat der Antragsgegner sofort einen gebührenden Abstand herzustellen.

Der Antrag des Antragsgegners wird zurückgewiesen.

2.

Dem Antragsgegner wird für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die vorstehenden Anordnungen ein Ordnungsgeld bis zu 250.000 EUR oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht. Außerdem kann sich nach § 4 GewSchG strafbar machen, wer das hier ausgesprochene Verbot nicht beachtet. Es droht Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.

3.

Die sofortige Wirksamkeit und die Zulässigkeit der Vollstreckung vor der Zustellung an den Antragsgegner werden angeordnet.

Die Beteiligten werden darauf hingewiesen, dass diese Anordnung der zuständigen Polizeibehörde mitgeteilt wird (§ 216 a FamFG).

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.

Verfahrenswert: 2.000,00 EUR (§§ 41, 48 FamGKG).

Gründe

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I.

3

Die Beteiligten sind Eheleute und haben bisher in der gemeinsamen Immobilie „A-Straße, 00000 Ahlen“ zusammengelebt.

4

Aus ihrer Ehe sind drei gemeinsame Kinder, E., geboren am 00.00.0000, F., geboren am 00.00.0000 und G., geboren am 00.00.0000 hervorgegangen.

5

Die Beteiligten haben seit geraumer Zeit Eheprobleme. Streitig ist zwischen den Eheleuten, ob ein anderer Mann Grund dafür ist. Am 00.00.2012 kam es zu einer Eskalation, deren genauer Verlauf zwischen den Eheleuten streitig ist.

6

Unstreitig legte der Antragsgegner der Antragstellerin Unterlagen vor, die diese unterschreiben sollte. Er sagte, es werde ein böses Ende nehmen, wenn sie sich nicht einigen würden. Es handelte sich um Schreiben bezüglich der Aufhebung des Kinderzuschlages, Zahlung des Kindergeldes an den Antragsgegner, Mitteilung der Lohnsteueränderung sowie Mitteilung, dass die Kinder beim Antragsteller verbleiben. Im weiteren Verlauf warf der Antragsgegner die Antragstellerin im Rahmen einer Rangelei aufs Bett und kniete sich aufs Bett. Als der in der Wohnung anwesende Sohn F. hinzukam, ließen die Eheleute voneinander ab.

7

Darüber hinaus versicherte die Antragstellerin am Eides statt, der Antragsgegner habe gesagt, „wenn sie die o.g. Schreiben nicht unterschreibe, werde es den „totalen Krieg“ geben. Außerdem habe er gesagt „ich besorg mir eine Waffe, ich bringe erst dich und dann alle anderen um“. Der Antragsgegner habe sie mit den Knien auf dem Bett fixiert. Im Flur habe der Antragsgegner der Antragstellerin nochmal an den Hals gefasst und sie an die Wand gedrückt.

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Die Antragstellerin beantragt,

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ihr die eheliche A-Straße, 00000 Ahlen für die Dauer des Getrenntlebens zur alleinigen Nutzung zuzuweisen und den Antragsgegner zu verpflichten, der Antragstellerin sämtliche zu dieser Immobilie gehörenden Schlüssel herauszugeben.

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Dem Antragsgegner zu untersagen, die Immobilie ohne Zustimmung der Antragstellerin zu betreten.

11

Dem Antragsgegner zu verbieten,

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l              die Antragstellerin zu bedrohen, zu verletzen oder sonst körperlich zu misshandeln

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l              sich der Immobilie  - A-Straße, 00000 Ahlen - näher als 100 Meter zu nähern

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l              sich der Antragstellerin außerhalb der Wohnung auf eine Entfernung von 100 Meter zu nähern, sie auf der Straße anzusprechen, ihr zu folgen oder ihr hinterherzulaufen.

15

l              mit der Antragstellerin - auch unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln - Verbindung aufzunehmen, außer zur Wahrnehmung berechtigter Interessen wie Klärung von Fragen bezüglich der Kinder oder Herausgabe persönlicher Gegenstände. Im Einzelnen wird dem Antragsgegner untersagt:

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                                          a. die Antragstellerin anzurufen

17

                                          b. die Antragstellerin anzusprechen

18

                                          c. der Antragstellerin Faxe zu übermitteln

19

                                          d. der Antragstellerin Telegramme zu übersenden

20

                                          e. der Antragstellerin E-Mails zu senden

21

                                          f. der Antragstellerin SMS zu senden.

22

Dem Antragsgegner aufzuerlegen gebührenden Abstand herzustellen, sofern es zu einen zufälligen Zusammentreffen kommt.

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Der Antragsgegner beantragt ebenfalls,

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ihm die eheliche Immobilie A-Straße, 00000 Ahlen für die Dauer des Getrenntlebens zur alleinigen Nutzung zuzuweisen

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Der Antragsgegner versicherte an Eides statt, er habe lediglich gesagte „Du kannst mir nicht die Kinder nehmen, ich verliere ohnehin alles, wenn Du mir auch noch die Kinder nimmst, kann ich mir auch gleich die Kugel geben, das halte ich nicht aus.“

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Die Polizei hat unter dem Aktenzeichen 0000 ein 10-tägiges Rückkehrverbot gegen den Antragsgegner ausgesprochen.

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II.

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Die Antragstellerin hat durch eine Eidesstattliche Versicherung glaubhaft gemacht, dass die Voraussetzungen für eine Zuweisung der Wohnung gemäß § 1361 b BGB vorliegen. Die Verhältnisse in der Wohnung bedeuten für sie eine unbillige Härte, die ein weiteres Zusammenleben unzumutbar macht.

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Soweit der Antragsgegner den Verlauf der Eskalation am 00.00.2012 anders an Eides statt versichert, ist dies im Rahmen der im einstweiligen Anordnungsverfahren vorzunehmenden summarischen Prüfung unerheblich. Denn auch nach seiner Schilderung, kam es zu einer Rangellei zwischen den Eheleuten, in deren Verlauf er die Antragstellerin bedrohte. Die Antragstellerin verletzte den Antragsgegner nicht. Im Rahmen einer vorzunehmenden Gesamtschau ist auch der von dem Antragsgegner ausgeübte psychische Druck durch die Vorlage der Schreiben und ggf. sich etwas anzutun zu berücksichtigen.

30

Im Übrigen ist der Antragstellerin mit Beschluss vom 17.04.2012 im Rahmen einer einstweilgen Anordnung das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die gemeinsamen Kinder der Eheleute zugesprochen worden. Für die Entwicklung der Kinder und zur Stabilisierung der Kinder gerade im Hinblick auf die frische Trennung der Eltern ist es unbedingt erforderlich, dass der status quo aufrechterhalten bleibt, die Kinder insbesondere in der vertrauten Umgebung bleiben können.

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Nach dem Vorbringen der Antragstellerin liegen auch die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 49 FamFG vor. Es besteht ein dringendes Regelungsbedürfnis. Ein weiteres Zusammenleben ist der Antragstellin nicht zumutbar.

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Die weiteren Maßnahmen sind zum Schutz der Antragstellerin ebenfalls geboten und beruhen und § 1 GewSchG.

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III.

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Die Androhung der Ordnungsmittel beruht auf §§ 95 Abs. 1 FamFG, 890 Abs. 2 ZPO.

35

IV.

36

Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 FamFG.