Schmerzensgeldklage nach Verkehrsunfall wegen mangelhafter Beweisführung abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrt weiteres Schmerzensgeld nach einem Verkehrsunfall; die Beklagten haben bereits 1.500 DM geleistet. Zentrale Frage ist der Nachweis fortbestehender Unfallfolgen (insbesondere Kopfschmerzen). Das Gericht hielt nur bis 05.03.1989 nachgewiesene Verletzungsfolgen für festgestellt und bewertete die Zahlung als ausreichend. Fehlende verlässliche ärztliche Befunde und der Verzicht auf ein Gutachten führten zur Abweisung.
Ausgang: Klage auf weiteres Schmerzensgeld abgewiesen; bereits geleistete Zahlung von 1.500 DM als ausreichend erachtet
Abstrakte Rechtssätze
Ein Anspruch auf weitergehendes Schmerzensgeld setzt den substantiierten Nachweis fortbestehender und kausal mit dem Unfall verbundener Verletzungsfolgen durch verlässliche medizinische Feststellungen voraus.
Vage ärztliche Bescheinigungen, die lediglich subjektive Beschwerden ohne belastbare Ursachezuordnung ausweisen, genügen nicht zum Beweis anhaltender Unfallfolgen.
Die Zeugenaussage naher Angehöriger, die nur das Äußern von Beschwerden bezeugen kann, ersetzt keinen medizinischen Nachweis der Kausalität und Dauer von Verletzungsfolgen.
Verzichtet der Kläger auf die Einholung eines sachverständigen Gutachtens, können ihm daraus nachteilige Beweisfolgen erwachsen, wenn so notwendige Feststellungen nicht erbracht werden.
Bereits geleistetes Schmerzensgeld kann die Ansprüche für die nachgewiesene Heilungsphase abgelten und ist bei Angemessenheitsprüfung zu berücksichtigen.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 500,-- DM anwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leisten.
Tatbestand
Der Kläger begehrt von der Beklagten Schmerzensgeld auf Grund eines Verkehrsunfalls, der sich am 02.01.1989 ereignet hat.
An dem Verkehrsunfall waren der Kläger mit seinem PKW Opel Kadett, sowie die Beklagte zu 2) mit dem bei dem Beklagten zu 3) haftpflichtversicherten PKW des Beklagten zu 1) beteiligt.
Die Parteien sind darüber einig, daß die Beklagten dem Kläger den gesamten Schaden zu ersetzen haben. Der Kläger wurde bei dem Unfall verletzt. Der behandelnde Arzt stellte ein HWS-Schleudertrauma, Stauchungen der Unterarme, Becken- und Kniegelenkprellungen fest. Der Kläger befand sich bis zum 05.03.1989 in ärztlicher Behandlung. Am 20.01.1989 stellte der behandelnde Arzt noch deutlichen Durchschmerz über dem rechten Kniegelenk sowie an den Nervenaustrittspunkten und der Schulternackenmuskulatur beidseitig fest, weiterhin spontankopfschmerz verstärkt bei HWS-Bewegungen.
Der Beklagte zu 3) leistete auf die Schmerzensgeldforderung des Klägers bisher 1.500,-- DM. Mit der Klage begehrt der Kläger Zahlung eines weiteren Schmerzensgeldes von mindestens 3.000,-- DM. Er trägt dazu vor, er leide unfallbedingt nach wie vor unter starken Kopfschmerzen.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn über bereits geleistete 1.500,-- DM hinaus ein weiteres, in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld, mindestens aber weitere 3.000,-- DM nebst 4 % Zinsen seit dem 15.03.1989 zu zahlen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Seit bestreiten, daß der Kläger noch immer unter Kopfschmerzen leide und berufen sich insoweit auf das ärztliche Gutachten des behandelnden Arztes vom 23.02.1989, wonach die Schmerzen voraussichtlich noch mindestens 14 Tage andauern würden. Weitere zuverlässige medizinische Feststellungen lägen nicht vor.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Das Gericht behält das bereits gezahlte Schmerzensgeld für angemessen. Das Gericht ist dabei davon ausgegangen, daß der Kläger nachweislich bis etwa Anfang März 1989 unter den Verletzungsfolgen gelitten hat. In dem für den Beklagten zu 3) angefertigten ärztlichen Bericht vom 14.03.1989 hat der behandelnde Arzt mitgeteilt, daß die Behandlung am 05.03.1989 beendet worden sei und weitere Unfallfolgen nicht vorhanden seien. Die weiteren ärztlichen Stellungnahmen bescheinigen lediglich, daß der Kläger über Kopfschmerzen klagte, ohne daß die Ursache dafür zuverlässig bestimmt werden konnte. Diese Bescheinigungen sind zum Beweis für weiterhin andauernde Kopfschmerzen auf Grund des Unfalls nicht ausreichend. Weiterhin hat der Kläger sich auf das Zeugnis seiner Ehefrau berufen, jedoch könnte auch diese nur bezeugen, in welcher Weise sich der Kläger über seine Kopfschmerzen geäußert hat. Der erforderliche Beweis wäre auch damit nicht zu erbringen. Auf die Einholung eines Sachverständigengutachtens hat der Kläger ausdrücklich verzichtet. Für die Entscheidung konnte deshalb nur die bis 05.03.1989 festgestellten unstreitigen Verletzungsfolgen herangezogen werden. Für diese Beschwerden erachtet das Gericht den bereits gezahlten Betrag für angemessen und ausreichend.
Die Klage war deshalb abzuweisen.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO.