Begleiteter Umgang gewährt: Vater sieht Kind alle 6 Wochen unter Auflagen
KI-Zusammenfassung
Das Amtsgericht Ahlen erlaubt dem Vater begleitete Umgangskontakte alle sechs Wochen für eine Stunde in Anwesenheit von Jugendamtsmitarbeitern und legt weitere Auflagen fest (z. B. Begrenzung von Filmaufnahmen, Verbot des Zerrens). Das Gericht stützt sich auf ein Sachverständigengutachten, wägt Elternrecht und Kindeswohl ab und hält Einschränkungen für verhältnismäßig.
Ausgang: Antrag auf begleiteten Umgang alle 6 Wochen mit Auflagen gewährt; konkrete Modalitäten dem Jugendamt überlassen
Abstrakte Rechtssätze
Das Umgangsrecht der Eltern nach § 1684 Abs. 1 BGB ist grundrechtsgeschützt und kann gemäß § 1684 Abs. 3 BGB durch das Familiengericht in Umfang und Ausübung geregelt werden.
Einschränkungen oder Ausschluss des Umgangsrechts sind nur zulässig, soweit dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist; eine Gefährdung der körperlichen oder seelischen Entwicklung muss gegeben sein.
Ist eine Gefährdung möglich, dürfen weniger einschneidende Maßnahmen, insbesondere begleiteter Umgang, Vorrang vor einem vollständigen Ausschluss haben.
Das Familiengericht kann konkrete Modalitäten des Umgangs (Ort, Begleitung, Häufigkeit, Verhaltensauflagen) anordnen und dabei verhältnismäßige Beschränkungen (z. B. begrenzte Foto-/Videoaufnahmen, Verbot körperlicher Zwangsmaßnahmen) festlegen.
Tenor
Der Antragsteller hat das Recht, das Kind X weiterhin alle 6 Wochen im Jugendamt … für 1 Stunde in Begleitung von Mitarbeitern des Jugendamtes zu sehen.
Das Jugendamt kann eine andere Örtlichkeit … für die Umgangskontakte festlegen und festlegen, wer den Umgangskontakt begleitet.
Dem Jugendamt bleibt vorbehalten, die einzelnen Termine festzulegen.
Während der Umgangskontakte darf der Kindesvater nicht länger als 10 Minuten filmen und Fotos machen. Er darf nicht an dem Kind zerren und gegen dessen erkennbaren Willen mit Zwang auf den Arm nehmen.
Gerichtskosten werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I.
Gemäß § 1684 Abs. 1 Abs. 1 BGB hat jeder Elternteil ein Recht auf Umgang mit dem Kind. Gem. § 1684 Abs. 3 BGB kann das Familiengericht über den Umfang des Umgangsrechts entscheiden und seine Ausübung näher regeln. Dabei gilt jedoch ebenfalls § 1684 Abs. 4 BGB, wobei das Familiengericht das Umgangsrecht nur einschränken oder ausschließen kann, soweit es zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Eine Entscheidung, die das Umgangsrecht für längere Zeit oder auf Dauer einschränkt oder ausschließt, kann daher nur ergehen, wenn andernfalls das Wohl des Kindes gefährdet wäre.
Der Anspruch auf Umgang gehört zum durch Artikel 6 Grundgesetz geschützten Elternrecht. Das Umgangsrecht ermöglicht dem umgangsberechtigten Elternteil, sich von dem körperlichen und geistigen Befinden des Kindes und seiner Entwicklung durch Augenschein und gegenseitige Absprache fortlaufend zu überzeugen, die verwandtschaftlichen Beziehungen zu ihm aufrechtzuerhalten und einer Entfremdung vorzubeugen, sowie dem Liebesbedürfnis beider Teile Rechnung zu tragen.
Besteht Streit über die Ausübung des Umgangsrechts sind die Grundrechtspositionen der Eltern als auch das Wohl des Kindes und dessen Individualität als Grundrechtsträger zu berücksichtigen. Das Gericht muss sich um eine Entscheidung bemühen, bei dem die Grundrechte optimal zur Geltung kommen. Eine Einschränkung oder ein Ausschluss des Umgangsrechts ist nur veranlasst, wenn nach den Umständen des Einzelfalls der Schutz des Kindes dies erfordert, um eine Gefährdung einer seelischen und körperlichen Entwicklung abzuwehren (BVerfG, Beschluss vom 14.07.2010, zitiert nach Juris).
Je seltener Umgangskontakte des Kindes mit den Eltern stattfinden, desto mehr nähert sich die Umgangsregelung einem tatsächlichen Ausschluss. Umgangskontakte können also nur dann auf lediglich wenige Kontakte im Jahr beschränkt werden, wenn das Kindeswohl dies erfordert. Diese Grundsätze gelten auch dann, wenn das Kind nicht bei einem Elternteil, sondern in einer Pflegefamilie lebt.
Gem. § 1684 Abs. 4 BGB kann auch ein begleiteter Umgangskontakt angeordnet werden. Dies stellt bereits eine Einschränkung des Umgangsrechtes dar, ist aber ein weniger schwerer Eingriff als ein völliger Ausschluss des Umganges. Wenn es möglich ist, Gefahren für das Kind auf diese Weise zu verhindern, darf der Umgang nicht ausgeschlossen werden, sondern begleiteter Kontakt angeordnet werden.
1.
Nach diesen Grundsätzen entspricht es dem Kindeswohl am besten, wenn alle 6 Wochen Umgangskontakte stattfinden.
Häufigere Umgangskontakte würden das Kind zu sehr belasten. Insbesondere kommen häufigere Umgangskontakte nicht in Betracht, um ein Wechsel des Kindes von der Pflegefamilie zum leiblichen Vater vorzubereiten. Ein solcher Wechsel würde mit hoher Wahrscheinlichkeit das Wohl des Kindes gefährden.
Es bestünde die Gefahr, dass der Vater das Kind in Stresssituationen, bei Überforderung körperlich misshandelt. Es bestünde weiterhin die Gefahr, dass der Vater auf die Bedürfnisse des Kindes nicht in ausreichender Weise eingehen kann, und das Kind hierdurch in seiner seelischen Entwicklung Schaden nehmen würde.
Der Vater ist erziehungsungeeignet. Dies ergibt sich aus dem Sachverständigengutachten der Sachversständigen. Das Gericht schließt sich dem Gutachten nach einiger Würdigung an. Sie stellt bei dem Vater eine deutliche Instabilität im affektiven Bereich fest, mit ausgeprägten Stimmungsänderungen von der Grundstimmung bis zur Aggression. Er zeige eine deutliche Tendenz zur Streitereien und Konflikten. Er sei geprägt durch unbeständige und launische Stimmungen. Er könne in Gefahr geraten, ein Kind körperlich und psychisch zu misshandeln. Diese Schlussfolgerung ist für das Gericht überzeugend. Es lässt sich aus den Angaben des Kindesvaters selbst schlussfolgern. So hat er gegenüber der Polizei in dem Ermittlungsverfahren gegen ihn wegen Missbrauchs zweier Kinder seiner ehemaligen Lebensgefährtin auf die Frage „Haben sie Y weh getan?“ geantwortet: „Aus Versehen, denke ich mal.“ Auf weitere Frage hat er ausgeführt: „Manchmal lag Y auf dem Boden. Da ich mal aus Versehen drauf getreten.“ Auf weitere Frage: „Ob ich Y noch weh getan habe? Vielleicht beim Spielen. Kann auch sein beim Spielen. Einmal haben wir so: Da habe ich gepackt, Z hat Y auf den Kopf gehauen. Dann habe ich auf den Kopf gehauen.“ Weiter führt er aus: „Y hat mich schon mal gekniffen, da habe ich schon mal zurückgekniffen.“ Y, das Kind seiner ehemaligen Lebensgefährtin, hatte gegenüber der Polizei angegeben, vom Kindesvater mehrfach in der Badewanne unter Wasser gedrückt worden zu sein. Der Kindesvater gab gegenüber der Sachverständigen an, dass er dies auch durchaus gemacht habe. Allerdings jedoch nur „zum Spaß“. Hieraus ist auch der Schluss zu ziehen, dass der Vater das Verhalten des Kindes und die Bedürfnisse des Kindes nicht richtig einschätzen kann, und ein Verhalten für völlig harmlos hält, was für das Kind traumatisierend sein kann.
Hinzu kommt, dass der Vater auf die Bedürfnisse des Kindes nicht richtig eingehen kann. So fragt er bei sehr vielen Umgangskontakten, ob das Kind nun endlich laufen könnte. Er hat hier unrealistische Vorstellungen an das Kind. Er gibt beim Umgangskontakt etwa an, das Kind sei zu faul zum laufen. Als weiteres Beispiel ist hier z.B. der Vorname zu nennen, mit dem das Kind angesprochen wird. Die Pflegeeltern haben sich entschlossen, das Kind mit dem zweiten Vornamen, Z, anzusprechen. Dies entspricht nicht den Vorstellungen des Vaters, der das Kind weiterhin mit seinem ersten Vornamen X anspricht. Es mag zwar nicht der ursprünglichen Vorstellung und dem Wunsch der Kindeseltern entsprechen, dass Kind mit dem zweiten Vornamen anzusprechen, aber das Kind reagiert nicht und wird eher verwirrt, das Kind, wenn es bei den Kontakten mit X angesprochen wird. Dem Vater gelingt es nicht, seine eigenen Wünsche zugunsten des Kindes hintenanzustellen und sich mit dem Vornamen Z abzufinden.
In einer weiteren Situation hält der Vater dem Kind ständig das Handy vor das Gesicht, um es zu filmen, obwohl das Kind versucht, sich zu den Pflegeeltern zu drehen.
Weiter ist er nach den Ausführungen der Sachverständigen der Auffassung, dass das Kind bereits dadurch zu ihm eine Bindung hat, dass er der Erzeuger ist. Viele seiner Bedürfnisse wünscht Erwartungen projiziert er auf das Kind. So geht der davon aus, allein aufgrund der biologischen Verwandtschaft müsse das Kind bereit sein, eine enge Bindung zu ihm haben.
Der Kindesvater zeigt zudem keine Einsicht in etwaiges Fehlverhalten. Er erklärt, dass das Jugendamt hier Fehler gemacht habe.
Weiterhin hat die Sachverständige ausgeführt, dass bei ihm eine mangelnde Fähigkeit zur Objektkonstanz bestehe. Damit ist gemeint die mangelnde Fähigkeit, beruhigende mentale Repräsentationen wichtiger Bezugspersonen ohne deren Anwesenheit aufrecht zu erhalten und sich innerlich mit ihnen verbunden zu fühlen. Dies hat zur Folge, dass er nur angstfrei bleiben kann, wenn er weiß, dass sein Objekt, das Kind, für ihn erreichbar bleibt, was gegen die Entwicklung zur Selbständigkeit eines Kindes spricht. Die Erreichbarkeit seines Objektes erhalte sich der Kindesvater durch den dauernden Konsum der Filme und Fotos von X. Dies hält das Gericht für überzeugend. Denn das Verhalten des Kindesvaters, ständig Filme und Fotos seines Kindes zu machen, ist sehr auffällig.
Aus all dem folgt, dass Umgangskontakte auch nur begleitet stattfinden können. Nach dem Ergebnis des Sachverständigengutachtens bestünde die Gefahr, dass der Kindesvater alleine überfordert wäre, die Bedürfnisse des Kindes nicht einschätzen kann und es zu einer körperlichen oder seelischen Gefährdung des Kindes kommen könnte.
Häufigere Umgangskontakte als gegenwärtig widersprechen auch deswegen dem Kindeswohl, weil nach den Ausführungen der Sachverständigen die Gefahr besteht, dass es zu Konflikten zwischen den Pflegeeltern und dem Vater kommt, die das Kindeswohl gefährden könnten. Der Kindesvater hat nicht akzeptiert, dass der Aufenthalt des Kindes bei den Pflegeeltern dauerhaft ist. Solange dies nicht der Fall ist, besteht die Gefahr dieser Konflikte.
2.
Andererseits liegen keine ausreichenden Gründe vor, die es rechtfertigen würden, Umgangskontakte weiter einzuschränken als gegenwärtig. Zwar hat das Kind nach den Ausführungen der Sachverständigen bei den von ihr beobachteten Umgangskontakten jeweils Anstalten gemacht, sich dem Einflussbereich des Vaters zu entziehen. Jedoch ergibt sich hieraus alleine noch keine wesentliche Gefahr für das Kindeswohl. Zum einen hat das Gericht die vom Kindesvater vorgelegten Videoaufnahmen im Termin einsehen können. Dort war zusehen, wie Kind und Antragsteller miteinander gespielt haben. Das Kind hat auch gelacht bei dem Spiel, es hat mit einem Auto gespielt. Die Atmosphäre bei dem Spiel war locker und gelöst. Es gab auch Körperkontakte zwischen dem Antragsteller und dem Kind, die diesem offensichtlich nicht geschadet haben. Auch die Mitarbeiterin des Jugendamtes, …, hat bestätigt, dass der Antragsteller mit dem Kind gespielt hat und es sich um eine lockere Situation gehandelt hat. Die Pflegeeltern haben erklärt, dass sich das Kind nach den Umgangskontakten jeweils ganz normal verhalte. Die Sachverständige erklärt hierzu, das Kind sehe den Kindesvater als Spielkamerad. Da es also bisher nicht zu Gefährdungen des Kindes gekommen ist, und auch keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür gibt, dass sich dies, bei begleiteten Kontakten in der bisherigen Form, ändert, ist eine Einschränkung der Kontakte mit dem Grundrecht des Vaters nicht vereinbar.
3.
Die weiteren Auflagen bei Durchführung der Umgangskontakte gründen sich auf § 1684 Abs. 3 S. 1 2. Variante BGB. Danach kann das Familiengericht seine Ausübung regeln.
Da es für Umgangskontakte für den Austausch zwischen Vater und Kind störend ist, wenn der Vater Fotos und Videos macht, hat das Gericht dies reduziert. Das Erstellen von Fotos und Videos dauerhaft auszuschließen, ist jedoch unverhältnismäßig.
Daher war auch die Auflage zu machen, dass er das Kind nicht zerren, und gegen Willen des Kindes das Kind auf den Arm nehmen darf.
Hierin folgt das Gericht ebenfalls dem Gutachten der Sachverständigen.
II.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 94 Abs. 3 KostO.
III.
Der Gegenstandswert wird auf 6.000,--€ festgesetzt.