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Amtsgericht Ahaus·6 M 1436/19·09.09.2019

Erinnerung gegen PKW-Pfändung: Pfändungsverbot nach § 811 I Nr.12 ZPO bejaht

VerfahrensrechtZwangsvollstreckungsrechtKostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Gläubigerin rügte die Weigerung des Gerichtsvollziehers, den PKW der schuldnerin zu pfänden. Zentral war, ob nach § 811 I Nr.12 ZPO ein Pfändungsverbot wegen erheblicher Mobilitätseinschränkung besteht. Das AG Ahaus wies die Erinnerung ab, da das Gutachten des medizinischen Dienstes und die Umstände belegten, dass das Fahrzeug zur Teilkompensation der Gehbehinderung notwendig ist. Kosten wurden der Gläubigerin auferlegt.

Ausgang: Erinnerung der Gläubigerin gegen die Ablehnung der PKW-Pfändung abgewiesen; Pfändungsverbot nach § 811 I Nr.12 ZPO bejaht

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Pfändungsverbot nach § 811 I Nr. 12 ZPO ist anzunehmen, wenn die Nutzung eines Kraftfahrzeugs erforderlich ist, um eine Gehbehinderung teilweise zu kompensieren und die Eingliederung in das öffentliche Leben wesentlich zu erleichtern.

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Zur Bejahung des Pfändungsverbots kommt es nicht darauf an, dass das Fahrzeug für den Schuldner absolut unentbehrlich ist; maßgeblich ist die Verhinderung einer erheblichen Benachteiligung gegenüber nichtbehinderten Personen.

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Auch wenn die Schuldnerin beim Ein- und Aussteigen auf Hilfe angewiesen ist oder selbst nicht mehr fährt, kann das eigene Fahrzeug unpfändbar sein, weil Dritte (z. B. Angehörige) damit Mobilität verschaffen.

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Ein ärztliches Gutachten, das eine starke Mobilitätseinschränkung bestätigt, begründet grundsätzlich die Annahme des Pfändungsverbots; der Gerichtsvollzieher darf auf dieser Grundlage die Pfändung ablehnen, wobei Gläubigerinteressen gebührend zu berücksichtigen sind.

Relevante Normen
§ ZPO §§ 766 II, 811 I Nr. 12§ 811 ZPO§ 766 Abs. 2 Satz 1 ZPO§ 766 Abs. 1 ZPO§ 764 Abs. 2 ZPO§ 802 ZPO

Tenor

Die Erinnerung der Gläubigerin wird zurückgewiesen.

Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die Auslagen des Gerichts und die außergerichtlichen Kosten werden der Gläubigerin auferlegt.

Der Verfahrenswert wird auf bis zu 3.000 Euro festgesetzt.

Gründe

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I.

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Die Gläubigerin wendet sich mit ihrer Erinnerung gegen die Weigerung des Gerichtsvollziehers, einen PKW der Schuldnerin zu pfänden.

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Mit Auftrag vom 21.06.2019 beantragte die Gläubigerin aufgrund eines vollstreckbaren Vergleichs vom 30.05.2014 (LG Düsseldorf, 16 O 118/13) die Pfändung des PKWs Smart Fortwo Coupe, Erstzulassung 26.07.2006. Am 28.02.22019 hatte das Fahrzeug einen Kilometerstand von ca. 120.000 km.

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Die am 04.08.1948 geborene, adipöse Schuldnerin ist Rentnerin, geht keiner Beschäftigung nach. Sie bewohnt alleine eine Einliegerwohnung im Hause T-Str. 7 in I. In dem Haus wohnen weiter ihre Tochter sowie ein Enkel. Beide sind berufstätig und stehen der Schuldnerin nur eingeschränkt zur Verfügung. Sie ist in ihrer Beweglichkeit stark eingeschränkt. Sie kann ihrer alltäglichen Besorgungen (Arztbesuche, Einkäufe etc.) ohne Nutzung ihres Pkws nicht erledigen. Das Fahrzeug ist direkt vor ihrer Haustür geparkt. Um ihr Fahrzeug zu erreichen, ist sie auf Gehilfen angewiesen.

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In dem Gutachten des medizinischen Dienstes vom 25.10.2018, das die Voraussetzungen der Pflegestufe II bescheinigt, heißt es u.a., dass eine Fortbewegung außerhalb der Wohnung zu Fuß oder mit dem Rollstuhl auf allen Wegen nur mit personeller Hilfe möglich sei. Innerhalb des Wohnbereichs sei die Fortbewegung selbständig möglich. Die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel im Nahverkehr sei auch mit personeller Hilfe nicht möglich.

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Der Gerichtsvollzieher lehnte die Pfändung des Fahrzeuges insbesondere unter Bezugnahme auf das von der Schuldnerin vorgelegte Gutachten des Medizinischen Dienstes vom 25.10.2018 unter Hinweis auf § 811 Ziffer 1 ZPO ab.

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Hiergegen richtet sich die Erinnerung der Gläubigerin. Für eine berufliche Tätigkeit benötige die Schuldnerin ihren Pkw nicht. Sie könne das Kfz alleine schon nicht nutzen, benötige vielmehr Hilfe beim Ein- und Aussteigen. Es sei fraglich, ob die Schuldnerin überhaupt noch eine entsprechende Fähigkeit zur Führung eines Pkws besitze. Nach dem Gutachten müsse unterstellt werden, dass eine solche nicht gegeben sei. Alles spreche dafür, dass die Schuldnerin für Arztbesuche etc. von ihrer pflegenden Tochter abgeholt und begleitet werde.

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II.

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Die Erinnerung der Gläubigerin hat keinen Erfolg.

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Die Erinnerung der Gläubigerin ist zulässig, insbesondere statthaft nach § 766 Abs. 2 S. 1 ZPO.

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Das Gericht ist ausschließlich zuständig nach § 766 I, 764 II, 802 ZPO.

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Das Rechtsschutzbedürfnis besteht, da die Zwangsvollstreckungsmaßnahme begonnen hat, aber noch nicht beendet ist.

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Sie ist aber unbegründet.

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Der Gerichtsvollzieher hat die Pfändung des Pkws zu Recht abgelehnt.

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Der Pkw der Schuldnerin ist gem. § 811 I Nr. 12 ZPO unpfändbar.

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Die Pfändungsverbote des § 811 I ZPO dienen dem Schutz des Schuldners aus sozialen Gründen im öffentlichen Interesse und beschränken die Durchsetzbarkeit von Ansprüchen mithilfe staatlicher Zwangsvollstreckungsmaßnahmen. Sie sind Ausfluss der im Art. 1 und Art. 2 GG garantierten Menschenwürde bzw. allgemeinen Handlungsfreiheit und enthalten eine Konkretisierung des verfassungsrechtlichen Sozialstaatsprinzips (Art. 20 I, 28 I GG). Dem Schuldner soll dadurch die wirtschaftliche Existenz erhalten werden, um unabhängig von Sozialhilfe ein bescheidenes, der Würde der Menschen entsprechendes Leben führen zu können. In diesem Rahmen ist bei der Auslegung des Pfändungsverbots des § 811 I Nr. 12 ZPO das gewandelte Verständnis über die soziale Stellung behinderter Menschen zu berücksichtigen. Der Zweck des § 811 I Nr. 12 ZPO liegt vor diesem Hintergrund darin, die aus einem Gebrechen oder ein Behinderung resultierenden Nachteile auszugleichen oder zu verringern und dem Schuldner so ein angemessenes Leben in der Gesellschaft zu ermöglichen. Die Pfändung eines Fahrzeugs hat demnach zu unterbleiben, wenn sie dazu führt, dass der Schuldner in seiner Lebensführung stark eingeschränkt und im Vergleich zu einem nichtbehinderten Menschen entscheidend benachteiligt wird. Es kommt dabei nicht darauf an, dass das Fahrzeug für den Schuldner unentbehrlich ist. Vielmehr ist ein Pfändungsverbot anzunehmen, wenn die Benutzung des Pkw dazu erforderlich ist, um die Gehbehinderung teilweise zu kompensieren und die Eingliederung in das öffentliche Leben wesentlich zu erleichtern (vgl. BGH, NJW-RR 2011, 1367; LG Siegen NJW-RR 2018, 896 ff.).

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Danach besteht vorliegend für den Pkw der Schuldnerin ein Pfändungsverbot gem.§ 811 I Nr. 12 ZPO. Ohne ihren Pkw wäre die Schuldnerin vom öffentlichen Leben abgeschnitten. Sie ist in ihrer Beweglichkeit stark eingeschränkt. Sie kann ihrer alltäglichen Besorgungen (Arztbesuche, Einkäufe etc.) ohne Nutzung ihres Pkws nicht erledigen. Öffentliche Verkehrsmittel kann sie überhaupt nicht mehr alleine nutzen.

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Selbst wenn die Schuldnerin beim Ein- und Aussteigen auf Hilfe angewiesen ist, verbleibt ihr damit mit der Nutzung ihres PKWs zumindest noch eine Möglichkeit, um erforderliche Arztbesuche und notwendige Besorgungen zu erledigen und um überhaupt am Sozialleben teilzuhaben. Dahin stehen und vom Gerichtsvollzieher grds. nicht zu prüfen ist die Frage, ob die Schuldnerin überhaupt noch gesundheitlich dazu in der Lage ist, allein ein Kraftfahrzeug zu führen. Jedenfalls ermöglicht ihr ihr eigenes Fahrzeug auch für den Fall, dass sie selbst gesundheitsbedingt nicht fahren könnte, dieses hilfsbereiten Dritten, wie z. B. ihrer Tochter, zur Verfügung zu stellen, damit diese ihr die erforderliche Mobilität verschaffen. Auch unter Berücksichtigung von Gläubigerinteressen kann von der Schuldnerin nicht verlangt werden, dass sie ohne ihren PKW ihre Wohnung nicht mehr verlassen kann und auf jegliche Mobilität verzichten muss. Dies würde dazu führen, dass die Schuldnerin in ihrer Lebensführung stark eingeschränkt und im Vergleich zu einem nichtbehinderten Menschen entscheidend benachteiligt wäre. Die Nutzung ihres Pkw ist hier erforderlich, um die körperliche Behinderung der Schuldnerin teilweise zu kompensieren und die Eingliederung in das öffentliche Leben wesentlich zu erleichtern.

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Die Erinnerung war demnach zurückzuweisen.

21

III.

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Gerichtskosten fallen gesetzlich schon nicht an.

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Die Kostenentscheidung wegen der gerichtlichen Auslagen sowie der außergerichtlichen Kosten richtet sich nach § 91 ZPO.

24

Rechtsbehelfsbelehrung:

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Gegen diesen Beschluss ist die sofortige Beschwerde statthaft. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Ahaus, Sümmermannplatz 1 - 3, 48683 Ahaus, oder dem Landgericht Münster, Am Stadtgraben 10, 48143 Münster, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts einzulegen.

26

Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.

27

Die sofortige Beschwerde muss spätestens innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Ahaus oder dem Landgericht Münster eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die sofortige Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses.