Verurteilung wegen Handels mit nicht geringer Menge Haschisch; Strafe zur Bewährung ausgesetzt
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte wurde wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt. Das Gericht ging vom minder schweren Fall aus und berücksichtigte vollumfängliches Geständnis, Ersttäterstellung, die Art der Droge und fehlende Langfristplanung, aber auch den gewinnbringenden Verwendungszweck und die erhebliche Überschreitung des Grenzwerts. Die Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 10 Monaten wurde zur Bewährung ausgesetzt.
Ausgang: Angeklagter wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt; Freiheitsstrafe 1 Jahr 10 Monate, zur Bewährung ausgesetzt
Abstrakte Rechtssätze
Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln gemäß § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG liegt vor, wenn Betäubungsmittel in nicht geringer Menge gewinnbringend veräußert werden.
Bei der Annahme des minder schweren Falles sind mindernde Umstände wie volles Geständnis, bisherige Unbescholtenheit, die Veräußerung einer sog. ‚weichen Droge‘ und fehlende langfristige Tatplanung zu berücksichtigen.
Die konkrete Strafzumessung im minder schweren Fall erfordert Abwägung zwischen strafmildernden und -erschwerenden Umständen; maßgeblich sind insbesondere der Zweck (Gewinnstreben) und das Ausmaß des Überschreitens der Grenzwerte zur nicht geringen Menge.
Die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe von über einem Jahr kann nach § 56 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden, wenn die Sozialprognose günstig ist und besondere Umstände der Tat und Person dies rechtfertigen.
Tenor
Der Angeklagte wird wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge im minder schweren Fall zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 10 Monaten verurteilt.
Die Vollstreckung der Strafe wird zur Bewährung ausgesetzt.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen.
Angewandte Vorschriften: §§ 1, 3, 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG
Gründe
I.
Der Angeklagte ist drei Mal geschieden und hat 3 Töchter im Alter von 15, 33 und 35 Jahren. Die letzte Scheidung des Angeklagten war im Jahr 2005 nach ca. 5jähriger Ehe. Die jüngste Tochter des Angeklagten lebt grundsätzlich bei ihrer Mutter, derzeit aber in einer Pflegefamilie. Der Angeklagte gibt an, zu allen Töchtern regelmäßig Kontakt zu haben. Der Angeklagte hat Ausbildungen als Sanitärinstallateur, Zweiradmechaniker und Dachdecker erfolgreich abgeschlossen. Seit ca. 16 Jahren arbeitet er aber als Haustechniker in der Zentralen Unterbringungseinrichtung für Asylbewerber in Schöppingen. Im Rahmen dieser Tätigkeit erwirtschaftet er ca. 1.470 Euro netto monatlich. Hiervon zahlt er monatlich 350 Euro Unterhalt an seine jüngste Tochter. Der Angeklagte lebt im Haus seines Bruders und zahlt keine Miete.
Strafrechtlich ist der Angeklagte bisher nicht in Erscheinung getreten.
II.
Der Angeklagte wurde im Frühjahr 2015 von seinem Bekannten, dem am 15.08.2015 verstorbenen I U, gefragt, ob dieser eine Tasche auf seinem Grundstück deponieren dürfe. Dem Angeklagten war bekannt, dass I U mit Haschisch zu tun hatte. Er ahnte daher, dass I U Betäubungsmittel auf seinem Grundstück deponieren wollte, um zu vermeiden, dass diese in seiner Wohnung gefunden werden. I U war bereits im Frühjahr 2015 gesundheitlich angeschlagen und befürchtete daher, dass im Rahmen eines Anfalls Sanitäter in seine Wohnung gelangen und das Haschisch entdecken könnten. Trotz dieser Ahnung gestattete der Angeklagte seinem Bekannten, die Betäubungsmittel auf seinem Grundstück zu deponieren. Nach dem Tod von I U schaute der Angeklagte nach, was sich in der von diesem deponierten Tasche befand. Er entdeckte hierbei eine größere Menge Haschisch. Der Angeklagte entschied sich in diesem Moment dafür, das aufgefundene Haschisch nicht abzugeben, sondern gewinnbringend weiter zu verkaufen. Er begann daher damit, geringe Menge beispielsweise an Arbeitskollegen abzugeben. Dabei tauschte er das Haschisch gelegentlich gegen Sachwerte ein, ab und zu verkaufte er auch eine geringe Menge für 10 oder 20 Euro. Es kann nicht sicher festgestellt werden, welche Menge Haschisch der Angeklagte tatsächlich bereits verkauft hatte. Am 29.09.2015 verfügte der Angeklagte noch über eine Restmenge von 1.164,83 g Haschisch mit einem Gesamtwirkstoffgehalt von 178,64 g THC, die im Rahmen einer polizeilichen Durchsuchung seines Wohnhauses aufgefunden und sichergestellt wurde.
III.
Diese Feststellungen beruhen auf den geständigen Angaben des Angeklagten. Jedenfalls soweit sich der Angeklagte mit seiner Einlassung selbst des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge bezichtigt, hat das Gericht keinen Anlass, an der Richtigkeit dieser Einlassung zu zweifeln. Der Angeklagte vermittelte im Rahmen der Hauptverhandlung keinesfalls den Eindruck, sich leichtfertig irgendwelcher Straftaten zu bezichtigen, die er nicht begangen hat.
Die Feststellungen zum Wirkstoffgehalt der bei der Wohnungsdurchsuchung aufgefundenen Betäubungsmittel beruhen auf dem in der Hauptverhandlung verlesenen Gutachten der Prof. Dr. med. Pfeiffer vom 05.11.2015.
IV.
Der Angeklagte hat sich nach den getroffenen Feststellungen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gem. §§ 1, 3, 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG strafbar gemacht.
V.
Das Gesetz sieht für das unerlaubte Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge Freiheitsstrafe nicht unter 1 Jahr, in minder schweren Fällen Freiheitsstrafe von 3 Monaten bis zu 5 Jahren vor.
Das Gericht ist vorliegend vom Strafrahmen des minder schweren Falles ausgegangen. Dabei sprach für den Angeklagten und damit für die Annahme eines minder schweren Falles, dass der Angeklagte vollumfänglich geständig war und strafrechtlich bisher nicht in Erscheinung getreten ist. Für den Angeklagten sprach auch, dass er eine sogenannte „weiche Droge“ verkauft hat, von der ein Großteil zudem sichergestellt werden konnte und nicht in den Verkehr gelangte. Schließlich sprach auch für den Angeklagten und damit für die Annahme eines minder schweren Falles, dass der Angeklagte die Tat nicht von langer Hand geplant hat, sondern vielmehr eine sich ihm unverhofft bietende günstige Gelegenheit ausgenutzt hat.
Diese Gesichtspunkte hat das Gericht bei der konkreten Strafzumessung innerhalb des Strafrahmens des minder schweren Falles nochmals zugunsten des Angeklagten berücksichtigt. Gegen den Angeklagten sprach auf der anderen Seite, dass er die Betäubungsmittel zum gewinnbringenden Weiterverkauf verwenden wollte. Weiter sprach gegen den Angeklagten, dass der Grenzwert zur nicht geringen Menge bei den bei ihm aufgefundenen Betäubungsmitteln um das 23,8fache überschritten wurde.
Nach Abwägung dieser für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte hat das Gericht eine Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 10 Monaten als tat- und schuldangemessen erachtet.
Die Vollstreckung dieser Freiheitsstrafe konnte gem. § 56 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden. Das Gericht erwartet vom Angeklagten, dass er sich die Verurteilung zu einer Bewährungsstrafe als Warnung dienen lassen wird und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzuges keine weiteren Straftaten mehr begehen wird. Maßgeblich für diese Erwartung ist zum einen, dass der Angeklagte erstmals zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wird und daher nicht gezeigt hat, dass er durch eine Bewährungsstrafe nicht so beeindruckt werden kann, dass er dauerhaft keine Straftaten mehr begeht. Für eine günstige Sozialprognose spricht darüber hinaus, dass sich der Angeklagte seit 16 Jahren in einem Arbeitsverhältnis befindet, mit dem er seinen Lebensunterhalt legal sicherstellen kann. Das Gericht geht nicht davon aus, dass der Angeklagte den Verlust dieser Arbeitsstelle riskieren wird, indem er weiterhin Straftaten begeht. Darüber hinaus sprechen auch die familiären Bindungen des Angeklagten zu seinen Töchtern für eine günstige Sozialprognose.
Daneben liegen auch besondere Umstände in der Tat und der Person des Angeklagten vor, die es rechtfertigen, die Vollstreckung der Freiheitsstrafe von über 1 Jahr zur Bewährung auszusetzen. Der Angeklagte befindet sich seit Jahren in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis und ist durch besondere Umstände zu seiner Tat verleitet worden.
VI.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 StPO.