Freispruch wegen nicht sicher nachgewiesenen Handeltreibens mit 400 g Marihuana
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte wurde der Anklage des unerlaubten Handeltreibens mit 400 g Marihuana beschuldigt. Das Gericht stellte fest, dass zwischen ihm und dem gesondert verfolgten Q WhatsApp-Verhandlungen über einen Kauf stattfanden, jedoch weder eine Übergabe noch eine Absicht zum gewinnbringenden Weiterverkauf sicher nachgewiesen werden konnten. Mangels Überzeugung wurde der Angeklagte freigesprochen; die Kosten trägt die Staatskasse (§ 467 StPO).
Ausgang: Angeklagter wegen des Vorwurfs des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln freigesprochen, Tat nicht mit der erforderlichen Sicherheit nachgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Zur Verurteilung wegen unerlaubten Handeltreibens ist erforderlich, dass die Tat sowie die für den Straftatbestand maßgeblichen Tatsachen (Übergabe bzw. Erwerb und gegebenenfalls Absicht des Weiterverkaufs) mit der für eine Verurteilung notwendigen Sicherheit festgestellt sind.
Chatverläufe und telefonbezogene Identifizierungsmerkmale können zwar Indizwirkung haben, begründen aber ohne weitere aufklärende Anknüpfungstatsachen keinen sicheren Schluss auf Vollendung oder Planung eines Betäubungsmittelhandels.
Erwähnungen von Menge oder Preis in Kommunikationsaufzeichnungen begründen nicht ohne weiteres eine Gewinnerzielungsabsicht; hierfür bedarf es zusätzlicher, die Deutung als Eigenbedarf oder gescheiterte Verhandlung ausschließender Indizien.
Kommt bei der Beweiswürdigung ein vernünftiger Zweifel an der maßgeblichen Tathandlung oder -vorsatzes auf, ist nach dem Grundsatz in dubio pro reo ein Freispruch vorzunehmen.
Tenor
Der Angeklagte wird freigesprochen.
Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten trägt die Staatskasse.
Gründe
Die Staatsanwaltschaft hat dem Angeklagten ein unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gem. §§ 1, 3 Abs. 1, 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG zur Last gelegt.
Der Angeklagte soll am 02.01.2020 um 20.37 Uhr verbindlich bei dem gesondert verfolgten Q 400 g Marihuana in der Absicht bestellt haben, dieses gewinnbringend weiterzuverkaufen.
Der Angeklagte hat sich nicht zur Sache eingelassen.
Nach der durchgeführten Beweisaufnahme steht zur sicheren Überzeugung des Gerichtes lediglich fest, dass der Angeklagte am 02.01.2020 tatsächlich über Whatsapp Kontakt zum gesondert verfolgten Q aufnahm und mit diesem über den Kauf von 400 g Marihuana verhandelte.
Dagegen konnte nicht mit der für eine Verurteilung erforderlichen Sicherheit festgestellt werden, dass der Kauf tatsächlich abgewickelt wurde und dass der Angeklagte beabsichtigte, das zu erwerbende Marihuana seinerseits gewinnbringend weiterzuverkaufen.
Nach der Beweisaufnahme ist das Gericht zunächst davon überzeugt, dass es tatsächlich der Angeklagte war, der den auf dem Handy des gesondert verfolgten Q aufgefundenen Chat mit dem Q führte. So hat der Zeuge U bekundet, die Rufnummer, mit der Q chattete, sei auf den Angeklagten registriert worden. Zudem seien auf dem Handy des Q zu dieser Nummer Profilbilder aufgefunden worden, die eindeutig den Angeklagten zeigten. Hinzu kommt, dass in der Hauptverhandlung durch Inaugenscheinnahme eines Zeugenvernehmungsdeckblattes festgestellt wurde, dass der Angeklagte die Rufnummer, mit der Q chattete, am 25.02.2020 im Rahmen einer Zeugenvernehmung als seine telefonische Erreichbarkeit angegeben hat.
Da auch der Zeuge Q im Rahmen der Hauptverhandlung von dem ihm zustehenden Auskunftsverweigerungsrecht Gebrauch gemacht hat, steht im Übrigen nur der Chatverlauf als Beweismittel zur Verfügung.
Dieser lautet wie folgt:
Angeklagter am 02.01.20 um 16:27:05 Uhr: "Bist du gleich da?"
Q um 17:07:39 Uhr: "Ne bra fahre gleich weg bin gegen 21 wi3der home denke ich."
Angeklagter um 17:08:14: "Ok hole mir ein beat ab, versuche selber zu arbeiten."
Q um 17:10:16 Uhr: "Bruder kann ich nicht machen das ist dan zuviel was du bekommst umgerechnet habe dan deswegen ärger mit die ,leute versteh nicht falsch bitte meine info ist das wir warten sollen bis … (Spitzname entfernt) raus ist.aber kinnen dan perönlich sprechen drüber."
Angeklagter daraufhin um 17:10:47 Uhr: "Mach dir kein Kopf".
Q um 17:15:30: "Sei mir nicht sauer habibi".
Angeklagter ab 17:46:40 Uhr: "…“ (Spitzname entfernt) bin dir nicht sauer. Würde mit …(Spitzname entfernt) reden der würde nichts sagen. Ich fliege Montag tag nach Libanon weißte für ein Monat muss klar Schiff hier machen".
"Deswegen brauche ich das".
Angeklagter um 20:34:38 Uhr: "Geht das klar 2x200 ?", "ich kläre das mit … (Spitzname entfernt)", "Später".
Angeklagter um 20:36:44 Uhr: "Ja okay, mein Cousin kommt dann auch okay der will".
Q um 20:37:59 Uhr: "Ja komm muss dan warten 20min weil hole erst was wenn sicher ist aber bra der kurs ist 5er jani dadrunter geht leider nichts aber komm reden persönlich tmm".
Angeklagter um 20:39:26 Uhr: "Und preis mache ich mit den. Sage L (Vorname) Bescheid das ich das genommen habe, für die Miete von Dezember ist noch offen", "Brauche das".
Q um 20:41:27 Uhr: "Bruder vallah weis nicht was da sache ich aber ich darf nicht unter den preis geben das wurde mir ausfürlich gesagt wallah ich mache a7ch nur das was man mir sagt. wenn er mir sagt tmm dan ja vorher nicht sorry weil fer preis hat nicht mit deine schulden dir wir geben sollen zutun Bruder weil dan verdienen wird doch selber nicht muss selber dafür 4.7 geben gott ist mein zeuge estafurla".
Angeklagter um 20:42:12 Uhr: "Die kake kauft doch keiner, der gibt 4,4", "Kein großer Unterschied bei 400g".
Angeklagter um 21:24:47 Uhr: "Hab mit dem geredet", "Der gibt 5er Kurs wenn gut ist".
Angeklagter um 21:29:17 Uhr: "Kommen angucken tmm".
Q um 21:32:26 Uhr: Tmm bra ja kommt gucken".
Angeklagter um 21:35:54 Uhr: "Yallah bis gleich"
Das Gericht ist davon überzeugt, dass es in diesem Chat um den Ankauf von Marihuana durch den Angeklagten ging. Der Zeuge U hat glaubhaft und nachvollziehbar bekundet, dass der Zeuge Q nach seinen Ermittlungen zur Tatzeit am Betrieb einer Marihuana-Plantage in Ahaus beteiligt war. Weiter hat er bekundet, dass im Rahmen einer Durchsuchung bei Q im Frühjahr 2020 eine größere Menge Marihuana gefunden wurde. Vor diesem Hintergrund besteht seitens des Gerichts kein vernünftiger Zweifel daran, dass es im Chat um den Kauf von Marihuana ging.
Aus dem Chatverlauf ist aber nicht mit der für eine Verurteilung erforderlichen Sicherheit der Schluss zu ziehen, dass es tatsächlich zu einer Übergabe von 400 g Marihuana an den Angeklagten gekommen ist. Ebenso wenig kann der sichere Schluss gezogen werden, dass der Angeklagte beabsichtigte, das zu erwerbende Marihuana gewinnbringend weiterzuverkaufen.
So lässt sich dem Chatverlauf keine Einigung zwischen dem Angeklagten und dem gesondert verfolgten Q über den Preis entnehmen. Der Angeklagte selbst erklärt zu keinem Zeitpunkt, dass er mit dem von Q verlangten Kaufpreis von „5“ einverstanden ist. Hinsichtlich seines Cousins teilt er lediglich mit, dass dieser bereit sei, für diesen Preis zu kaufen „wenn gut ist“. Ob „gut ist“ sollte durch eine Inaugenscheinnahme der Betäubungsmittel geklärt werden. Aus dem Chatverlauf geht aber weder hervor, ob es tatsächlich zu einem Treffen des Angeklagten, seines Cousins und Q gekommen ist. Ebenso wenig lässt sich aus dem Chatverlauf entnehmen, ob der Cousin des Angeklagten mit der Qualität des von Q angebotenen Marihuanas einverstanden war oder ob der Angeklagte den von Q aufgerufenen Preis doch noch akzeptiert hat. Angesichts des sich aus dem Chatverlauf ergebenden Dissenses hinsichtlich des Preises erscheint es auch nicht als völlig abwegig, dass das Geschäft letztlich gescheitert ist.
Eine Absicht des Angeklagten, das zu erwerbende Marihuana gewinnbringend weiterzuverkaufen, lässt sich dem Chatverlauf ebenfalls nicht mit der für eine Verurteilung erforderlichen Sicherheit entnehmen. Die vom Angeklagten bestellte Menge ist nicht derart erheblich, dass sie nur den Schluss zulassen würde, dass das zu erwerbende Marihuana zum gewinnbringenden Weiterverkauf bestimmt war. Insoweit ist insbesondere auch zu berücksichtigen, dass nach dem Chatverlauf davon auszugehen ist, dass der Angeklagte lediglich 200 g Marihuana für sich kaufen wollte, während die andere Hälfte für seinen Cousin bestimmt war.
Ebenso wenig lässt die Formulierung des Angeklagten „die Kake kauft doch keiner, der gibt 4,4“ auf eine Absicht des Handeltreibens des Angeklagten schließen. Diese Äußerung des Angeklagten ist im Rahmen der Verhandlungen über den Preis gefallen und dementsprechend in diesem Kontext zu interpretieren. Sie ist ersichtlich so gemeint, dass der von Q verlangte Kaufpreis nach Ansicht des Angeklagten zu hoch ist und von keinem bezahlt werden würde. Im Übrigen würde eine Gewinnerzielungsabsicht des Angeklagten aber erst recht ausscheiden, wenn man seine Äußerung dahin verstehen wollte, dass sein Abnehmer lediglich „4,4“ zahlen will. Bei dieser Interpretation, die das Gericht ausdrücklich nicht teilt, würde der Angeklagte gerade keinen Gewinn beabsichtigen, da er sich im Rahmen des Chats bereit erklärt, „4,7“ zahlen zu wollen. Auch diese Überlegung spricht dagegen, dass die vom Angeklagten im Rahmen des Chats getätigte Äußerung dahingehend zu verstehen ist, dass evtl. Abnehmer ihm lediglich diesen Betrag zahlen wollen. Vielmehr spricht vieles dafür, dass der Passus „der gibt 4,4“ sich auf den Cousin des Angeklagten bezieht, der ihm diesen Kaufpreis als akzeptabel genannt haben dürfte.
Auch aus der Formulierung des Angeklagten, er wolle wenige Tage später in den Libanon fahren und vorher „klar Schiff“ machen, kann nicht mit der für eine Verurteilung erforderlichen Sicherheit der Schluss gezogen werden, dass der Angeklagte das zu erwerbende Marihuana gewinnbringend weiterverkaufen wollte. Zum einen ist auch unter diesen Umständen ein Erwerb des Angeklagten zum Eigenbedarf nicht ausgeschlossen. Auch wenn es wenig naheliegend ist, dass der Angeklagte das Marihuana auf eine Flugreise in den Libanon mitnimmt, ist dies nicht vollkommen ausgeschlossen. Zudem spricht auch nichts dagegen, die Menge oder einen Teil davon zu Hause zurückzulassen und nach der Rückkehr aus dem Libanon zu konsumieren. Daneben gibt es zwischen dem Kauf zum Eigenbedarf auf der einen Seite und zum gewinnbringenden Weiterverkauf auf der anderen Seite auch weitere Möglichkeiten, das zur erwerbende Marihuana zu verwenden, die ebenfalls nicht auf einen gewinnbringenden Weiterverkauf gerichtet wären. So kommt beispielsweise in Betracht, dass der Angeklagte davon gehört haben könnte, dass bei Q größere Mengen Marihuana günstig zu erwerben sind. Er könnte dies im Bekanntenkreis erzählt haben und Geld zum Erwerb von mehreren Bekannten eingesammelt haben. Angesichts seines bevorstehenden Aufenthaltes im Libanon könnte er sich genötigt gesehen haben, den bei seinen Freunden angekündigten Erwerb nunmehr zeitnah umzusetzen, um vor seiner Reise in den Libanon „klar Schiff“ zu machen. Vor diesem Hintergrund stellt sich die Deutung des Ausdrucks „klar Schiff machen“ als Beweis für das beabsichtigte Handeltreiben des Angeklagten als reine Spekulation dar. Die Beweisaufnahme hat weder für die eine noch für die andere Deutung des Chatverlaufs weitere Indizien erbracht. So hat der Zeuge U ausdrücklich bekundet, dass seine Ermittlungen keine weiteren Beweismittel erbracht hätten, die auf einen gewinnbringenden Weiterverkauf von Betäubungsmitteln durch den Angeklagten hindeuten würden.
Die gleichen Überlegungen würden im Übrigen auch gelten, wenn man die Äußerung des Angeklagten im Chat um 17:08 Uhr dahingehend verstehen wollte, dass er ursprünglich 1 kg Marihuana von Q erwerben wollte.
Erst recht lässt sich dem Chatverlauf nicht mit der für eine Verurteilung erforderlichen Sicherheit entnehmen, was der Cousin des Angeklagten mit dem auf ihn entfallenden Anteil plante. Es kann daher ebenso wenig festgestellt werden, dass dieser die Betäubungsmittel zum gewinnbringenden Weiterverkauf verwenden wollte. Auf die Frage, ob der Angeklagte hinsichtlich einer solchen etwaigen Absicht seines Cousins zumindest bedingt vorsätzlich handelte, kommt es daher schon nicht an.
Da auch nicht sicher festgestellt werden kann, dass der Angeklagte zum Erwerb von Betäubungsmitteln unmittelbar angesetzt hat bzw. nicht sicher ausgeschlossen werden kann, dass der Angeklagte von einem versuchten Erwerb mit strafbefreiender Wirkung zurückgetreten ist, war der Angeklagte von sämtlichen Tatvorwürfen nach dem Grundsatz „in dubio pro reo“ aus tatsächlichen Gründen freizusprechen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 467 StPO.