Eröffnungsantrag wegen Handel mit 400 g Marihuana abgelehnt – fehlender hinreichender Tatverdacht
KI-Zusammenfassung
Die Staatsanwaltschaft beantragte die Eröffnung des Hauptverfahrens wegen Handeltreibens mit 400 g Marihuana auf Grundlage eines WhatsApp-Chats. Das Gericht erkennt Verhandlungen über einen Kauf als wahrscheinlich, verneint jedoch hinreichenden Tatverdacht für Handeltreiben. Insbesondere spricht die Aufteilung in 2x200 g, fehlende Einigung und das Fehlen weiterer Indizien gegen eine Verurteilungswahrscheinlichkeit. Daher wurde die Eröffnung aus tatsächlichen Gründen abgelehnt.
Ausgang: Antrag auf Eröffnung des Hauptverfahrens wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln mangels hinreichenden Tatverdachts abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Hinreichender Tatverdacht im Sinne des § 203 StPO ist zu bejahen, wenn bei vorläufiger Tatbewertung auf Grundlage des Ermittlungsergebnisses eine Verurteilung in der Hauptverhandlung wahrscheinlich erscheint.
Ein ausschließlich auf einem Chatverlauf beruhender Verdacht reicht für die Eröffnung des Hauptverfahrens wegen Handeltreibens nur dann aus, wenn der Chat durch zusätzliche tatsächliche Anhaltspunkte die für eine Verurteilung erforderliche Sicherheit der Handelsabsicht stützt.
Die Bestellung bzw. Verhandlung über eine Menge von Betäubungsmitteln (hier: 2x200 g) begründet nicht automatisch den Schluss auf gewinnorientiertes Handeltreiben; Mengenindizien sind im Einzelfall zu würdigen.
Fehlt eine endgültige Einigung oder wird das Geschäft nicht vollendet, kann das Nichteintreten der Vollendung beziehungsweise ein Rücktritt strafbefreiende Wirkung haben, so dass eine Verurteilungswahrscheinlichkeit entfällt.
Tenor
Der Antrag auf Eröffnung des Hauptverfahrens wird aus tatsächlichen Gründen abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten hat die Staatskasse zu tragen.
Gründe
Nach den Ergebnissen des vorbereitenden Verfahrens erscheint der Angeschuldigte einer Straftat nicht hinreichend verdächtig. Hinreichender Tatverdacht im Sinne des § 203 StPO ist zu bejahen, wenn bei vorläufiger Tatbewertung auf Grundlage des Ermittlungsergebnisses die Verurteilung in einer Hauptverhandlung wahrscheinlich ist.
Dies ist vorliegend nicht der Fall.
Die Staatsanwaltschaft legt dem Angeschuldigten ein unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gem. §§ 1, 3 Abs. 1, 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG zur Last. Er soll sich am 02.01.2020 mit dem gesondert verfolgten B im Rahmen einer What´s-App-Kommunikation geeinigt haben, von diesem 400 g Marihuana für 2.000 Euro zum gewinnbringenden Weiterverkauf zu erwerben.
Der Angeschuldigte hat sich nicht zur Sache eingelassen. Gleiches gilt für den gesondert verfolgten B. Als Beweismittel steht daher allein der auf dem sichergestellten Handy des B befindliche What´s-App-Chatverlauf zur Verfügung. Insoweit ist hinreichend wahrscheinlich, dass der Angeschuldigte der Gesprächspartner des B im Rahmen dieses Chats war, da die Rufnummer des Chatpartners auf den Namen des Angeschuldigten registriert war und das Profilbild den Angeschuldigten zeigte.
Der Chatverlauf lautet wie folgt:
Angeschuldigter am 02.01.20 um 16:27:05 Uhr zu fragen: "Bist du gleich da?"
B um 17:07:39 Uhr: "Ne bra fahre gleich weg bin gegen 21 wi3der home denke ich."
Angeschuldigter um 17:08:14: "Ok hole mir ein beat ab, versuche selber zu arbeiten."
B um 17:10:16 Uhr: "Bruder kann ich nicht machen das ist dan zuviel was du bekommst umgerechnet habe dan deswegen ärger mit die ,leute versteh nicht falsch bitte meine info ist das wir warten sollen bis Z (Spitzname) raus ist.aber kinnen dan perönlich sprechen drüber."
Angeschuldigter daraufhin um 17:10:47 Uhr: "Mach dir kein Kopf".
B um 17:15:30: "Sei mir nicht sauer habibi".
Angeschuldigter ab 17:46:40 Uhr: "Bira bin dir nicht sauer. Würde mit Z (Spitzname)reden der würde nichts sagen. Ich fliege Montag tag nach Libanon weißte für ein Monat muss klar Schiff hier machen".
"Deswegen brauche ich das".
Angeschuldigter um 20:34:38 Uhr: "Geht das klar 2x200 ?", "ich kläre das mit Z (Spitzname)", "Später".
Angeschuldigter um 20:36:44 Uhr: "Ja okay, mein Cousin kommt dann auch okay der will".
B um 20:37:59 Uhr: "Ja komm muss dan warten 20min weil hole erst was wenn sicher ist aber bra der kurs ist 5er jani dadrunter geht leider nichts aber komm reden persönlich tmm".
Angeschuldigter um 20:39:26 Uhr: "Und preis mache ich mit den. Sage T Bescheid das ich das genommen habe, für die Miete von Dezember ist noch offen", "Brauche das".
B um 20:41:27 Uhr: "Bruder vallah weis nicht was da sache ich aber ich darf nicht unter den preis geben das wurde mir ausfürlich gesagt wallah ich mache a7ch nur das was man mir sagt. wenn er mir sagt tmm dan ja vorher nicht sorry weil fer preis hat nicht mit deine schulden dir wir geben sollen zutun Bruder weil dan verdienen wird doch selber nicht muss selber dafür 4.7 geben gott ist mein zeuge estafurla".
Angeschuldigter um 20:42:12 Uhr: "Die kake kauft doch keiner, der gibt 4,4", "Kein großer Unterschied bei 400g".
Angeschuldigter um 21:24:47 Uhr: "Hab mit dem geredet", "Der gibt 5er Kurs wenn gut ist".
Angeschuldigter um 21:29:17 Uhr: "Kommen angucken tmm".
B um 21:32:26 Uhr: Tmm bra ja kommt gucken".
Angeschuldigter um 21:35:54 Uhr: "Yallah bis gleich".
Danach findet keine weitere Kommunikation statt.
Angesichts dieses Kommunikationsverlaufs sieht das Gericht zwar einen hinreichenden Tatverdacht dahingehend, dass der Angeschuldigte mit B über den Kauf von mindestens 400 g Marihuana verhandelt hat, insbesondere vor dem Hintergrund, dass B zur Tatzeit an der Aufzucht von Marihuanapflanzen beteiligt war und auch im Rahmen einer Durchsuchung Anfang April 2020 über eine größere Menge Marihuana verfügte.
Dagegen vermag das Gericht aus dem Chatverlauf aber nicht mit der für eine Verurteilung erforderlichen Sicherheit den Schluss zu ziehen, dass der Angeschuldigte beabsichtigte, mit dem von B zu erwerbendem Marihuana Handel zu treiben.
Insoweit ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Angeschuldigte lediglich 200 g Marihuana für sich kaufen wollte, während er für die andere Hälfte lediglich seinen Cousin als Käufer vermittelte. Bei 200g Marihuana handelt es sich nicht um eine so erhebliche Menge, dass diese lediglich den Schluss zulassen würde, dass damit Handel getrieben werden sollte. Nach Auffassung des Gerichts lässt auch weder die Äußerung "Die kake kauft doch keiner" noch die Tatsache, dass der Angeschuldigte erklärt, er wolle wenige Tage später in den Libanon fahren und vorher "klar Schiff" machen, den sicheren Schluss zu, dass der Angeschuldigte das Marihuana einer eigennützigen, auf Umsatz gerichteten Verwendung zuführen wollte.
Die Äußerung "Die kake kauft doch keiner" ist im Rahmen der Verhandlung über den Preis gefallen und ersichtlich so zu verstehen, dass der Angeschuldigte B deutlich machen wollte, dass er für den von ihm verlangten Preis keinen Käufer finden würde.
Die Tatsache, dass der Angeschuldigte wenige Tage später in den Libanon fliegen wollte, lässt ebenfalls nicht sicher auf eine Verkaufsabsicht schließen. Zwar erscheint es tatsächlich nicht besonders naheliegend, dass der Angeschuldigte das Marihuana auf eine Flugreise mitnimmt und es damit vollständig für den Eigenbedarf verwenden wollte. Ausgeschlossen ist aber auch dies nicht. Abgesehen davon gibt es aber zwischen einer Verwendung zum Eigenbedarf und einem Handeltreiben zahlreiche weitere Verwendungsmöglichkeiten. Vor diesem Hintergrund stellen sich sämtliche Vermutungen, was der Angeschuldigte mit dem Ausdruck "klar Schiff" machen zu wollen meinte, als reine Spekulation dar. Irgendwelche weiteren Beweismittel, die den Angeschuldigten in Verbindung mit dem gewinnbringenden Weiterverkauf von Betäubungsmitteln bringen würden, liegen nicht vor.
Daneben sieht das Gericht auch keinen hinreichenden Tatverdacht wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz in nicht geringer Menge. Dem Chatverlauf ist nicht mit der für eine Verurteilung erforderlichen Sicherheit zu entnehmen, dass das Geschäft tatsächlich durchgeführt wurde.
Ihm lässt sich nicht einmal eine endgültige Einigung entnehmen. Der Angeschuldigte teilt lediglich mit, dass sein Cousin für einen Kilopreis von 5.000 Euro kaufen will, "wenn gut ist". Ob "gut ist", sollte durch eine Inaugenscheinnahme geklärt werden. Der Angeschuldigte selbst erklärt sich zu keinem Zeitpunkt des Chats bereit, den von B aufgerufenen Preis zu zahlen. Unter diesen Umständen ist ein Scheitern des Geschäfts nicht so abwegig, dass es mit der für eine Verurteilung erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden könnte. Von einem versuchten Erwerb von Betäubungsmitteln wäre der Angeklagte in diesem Fall mit strafbefreiender Wirkung zurückgetreten.
Eine Verurteilung des Angeschuldigten allein aufgrund des Chatverlaufs ist daher nicht hinreichend wahrscheinlich. Die Eröffnung des Hauptverfahrens war daher aus tatsächlichen Gründen abzulehnen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 467 StPO.