Unerlaubtes Lagern von 11.763 kg Feuerwerk ohne Genehmigung (§ 40 Abs. 2 Nr. 2 SprengG)
KI-Zusammenfassung
Das AG Ahaus verurteilte einen Autohändler wegen unerlaubten Betreibens eines Lagers mit explosionsgefährlichen Stoffen. Er hatte in angemieteten Gewerberäumen rund 11.763 kg Silvesterfeuerwerk der Klassen 1.1G, 1.3G und 1.4G ohne Genehmigung gelagert, um es gewinnbringend zu verkaufen. Die Behauptung, ein Großteil stamme von einem unbekannten Untermieter, wertete das Gericht als Schutzbehauptung. Wegen der erheblichen Gefahrenlage verhängte es 160 Tagessätze zu je 80 € sowie die Kostentragung.
Ausgang: Angeklagter wegen unerlaubten Betreibens eines Lagers mit explosionsgefährlichen Stoffen zu Geldstrafe verurteilt.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Lager mit explosionsgefährlichen Stoffen betreibt, wer solche Stoffe in angemieteten Räumlichkeiten zum Zwecke der Aufbewahrung verwahrt und darüber die tatsächliche Verfügungsgewalt ausübt.
Die Lagerung von Feuerwerkskörpern stellt das Betreiben eines Lagers mit explosionsgefährlichen Stoffen dar und bedarf bei gewerblicher Zwecksetzung der Genehmigung nach § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SprengG.
Vorsatz beim unerlaubten Betreiben eines Lagers liegt vor, wenn dem Täter die Genehmigungspflicht bekannt ist und er gleichwohl ohne Genehmigung lagert.
Bestreitet der Betreiber die Zuordnung gelagerter Stoffe zu seiner Person unter Hinweis auf einen angeblichen Dritten, kann dies als Schutzbehauptung gewertet werden, wenn die Einlassung unplausibel ist und mit den objektiven Umständen (Zugangsgewalt, Auffindesituation, fehlende Bestätigung durch Zeugen) nicht in Einklang steht.
Bei der Strafzumessung für unerlaubtes Lagern explosionsgefährlicher Stoffe ist insbesondere die gelagerte Menge und die daraus resultierende Gemeingefährlichkeit maßgeblich strafschärfend zu berücksichtigen.
Tenor
Der Angeklagte wird wegen unerlaubten Betreibens eines Lagers mit explosionsgefährlichen Stoffen zu einer Geldstrafe von 160 Tagessätzen in Höhe von 80,00 € verurteilt.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und seine eigenen notwendigen Auslagen.
Angewandte Vorschriften: § 40 Abs. 2 Nr. 2 SprengG
Gründe
I.
Der Angeklagte wurde am ##.##.19## in B/Niederlande geboren. Er ist niederländischer Staatsangehöriger und wohnt derzeit in C. Er ist ledig und hat ein Kind, für welches er jedoch keinen Unterhalt zahlen muss. Von Beruf ist der Angeklagte Autohändler; darüber hinaus betreibt er – jedenfalls gelegentlich – ein Geschäft in D. Durch seine beruflichen Tätigkeiten stehen ihm im Monat ca. 2.000,00 € bis 2.500,00 € zur Verfügung.
Strafrechtlich ist der Angeklagte bisher noch nicht in Erscheinung getreten.
II.
Das Gericht hat in der Hauptverhandlung die folgenden Feststellungen zur Sache getroffen:
Der Angeklagte mietete gewerbliche Räumlichkeiten auf dem Gelände E-Straße ## in F von dem Zeugen G an. Bei den angemieteten Räumlichkeiten handelte es sich namentlich um ein Nebengebäude zur Hauptgewerbehalle sowie eine Doppelgarage. Darüber hinaus mietete er seit ca. 6 Monaten eine verschlossene Holzbox (ca. 2m x 2m x 2m) an, welche sich in der Haupthalle der Anlage befand.
Am 16.10.2013 lagerte der Angeklagte in den vorgenannten Räumen insgesamt 11.763 kg Silvesterfeuerwerk der Lagerklassen 1.1G, 1.3G und 1.4G, welches er zuvor käuflich erworben hatte. Die Feuerwerkskörper befanden sich in verpackten Kartons und waren im Wesentlichen auf Paletten verstaut. Der Angeklagte beabsichtigte, das Feuerwerk in seinem Verkaufsladen in D – wie schon zuvor – gewinnbringend zu veräußern. Über eine Genehmigung zur Lagerung des Feuerwerkes verfügte der Angeklagte nicht. Ihm war gleichwohl bekannt, dass er zur Lagerung ohne entsprechende Genehmigung nicht berechtigt war.
III.
Die vorstehenden Feststellungen beruhen auf der Einlassung des Angeklagten, soweit das Gericht ihr zu folgen vermag. Im Wesentlichen stützt sich das Gericht auf die uneidlichen Bekundungen der Zeugen Kriminalhauptkommissar H, G sowie I.
Der Angeklagte hat sich dahingehend eingelassen, dass er die Räumlichkeiten, in denen die Feuerwerkskörper aufgefunden wurden, von dem Zeugen G angemietet habe. Jedenfalls 500 kg des aufgefundenen Sprengstoffes gehöre tatsächlich ihm; dies habe er in der Holzbox in der Halle gelagert. Im Übrigen bestreitet der Angeklagte, dass die Feuerwerkskörper von ihm eingelagert worden seien. Vielmehr müssten diese einem Mann namens „Marco“ oder „Markus“ gehören, den er durch das Autoreparieren kennengelernt und welchem er die Lagerhalle und Doppelgarage untervermietet habe. Dieser habe zur Nutzung der Halle auch einen Schlüssel von ihm bekommen. Als Miete sei eine monatliche Zahlung von 200,- EUR vereinbart gewesen.
Soweit der Angeklagte mit dieser Einlassung von den oben getroffenen Feststellungen abweicht, ist er zur sicheren Überzeugung des Gerichts überführt durch die uneidlichen Aussagen der vorgenannten Zeugen.
Dass die von der Polizei sichergestellte Menge an Feuerwerkskörpern tatsächlich in den vom Angeklagten angemieteten Räumlichkeiten angetroffen wurde, ist auch seitens des Angeklagten nicht in Abrede gestellt worden. Im Übrigen hat der Zeuge H glaubhaft die Umstände der Durchsuchung vom 16.10.2013 bekundet. Er vermochte insoweit die bereits im Durchsuchungsprotokoll der Polizei niedergelegten Umstände zu bestätigen und dazu detailreiche Angaben zu machen. Das die Nebenhalle, die Doppelgarage und die Holzbox vom Angeklagten angemietet worden waren, hat der Angeklagte selbst nicht in Abrede gestellt.
Soweit der Angeklagte im Übrigen die Lagerung der 500 kg überschießenden Menge an Feuerwerkskörpern bestreitet, ist dies zur sicheren Überzeugung des Gerichtes als bloße Schutzbehauptung zu werten. Es war der Angeklagte, der die tatsächliche Verfügungsgewalt über die Räumlichkeiten hatte. Eine unbekannte dritte Person, die dorthin Sprengstoff verbracht haben soll, hat es nach dem Dafürhalten des Gerichts nicht gegeben.
Es erscheint zunächst unglaubhaft, dass der Angeklagte die Person, welcher er die Räumlichkeiten untervermietet haben will, nicht namentlich zu benennen vermag. Nicht einmal den Vornamen wusste er insoweit konkret anzugeben. Dies erscheint zumal vor dem Hintergrund als fernliegend, als dass diese Person immerhin Zugang zu dem gesamten Gebäudekomplex gehabt haben soll.
Es ist auch lebensfremd, dass der Angeklagte eine Telefonnummer von ihm nicht gehabt haben will. Es ist nicht plausibel erklärlich, wie ein Kontakt zwischen beiden dann hergestellt werden sollte, zumal dem Angeklagte die Miete in bar überlassen worden sein soll und man sich regelmäßig traf. Es ist ferner nicht erklärlich, warum keine andere der beteiligten Personen zu bestätigen vermochte, dass eine unbekannte dritte Person in den Räumlichkeiten verkehrte. So vermochte der Zeuge G zu bekunden, dass er zwar ständig, nämlich werktags täglich, vor Ort sei, ohne dass er jemals einen „Marco“ oder „Markus“ kennengelernt habe. Einen solchen habe er nie gesehen. Auch der Zeuge I, welcher auf dem Gelände als Lagerarbeiter tätig ist, bekundete, dass ihm ein „Marco“ oder „Markus“ nichts sage.
Auch gibt es keine Erklärung für den Umstand, dass diese Person den Kontakt so plötzlich – nachdem es zum Auffinden des Sprengstoffes kam – hätte abbrechen sollen. Immerhin gab es entsprechend der Einlassung des Angeklagten auch vorher regelmäßigen Kontakt. Warum dieser Kontakt im Übrigen nicht auf dem Betriebsgelände selbst, sondern – so der Angeklagte – an Tankstellen oder „Pommesbuden“ stattfand, erschließt sich nicht. Immerhin hätte der Angeklagte doch nichts zu verheimlichen gehabt.
Für das Vorliegen einer Schutzbehauptung spricht insbesondere auch, dass sich der Angeklagte im Rahmen der polizeilichen Vernehmung bzw. der Einlassung vor Gericht in Widersprüche verwickelt hat. Der Zeuge H wusste zu bekunden, dass der Angeklagte noch im Rahmen der Durchsuchung behauptet habe, dass es sich bei dem „Marco“ oder „Markus“ um einen Niederländer bzw. Holländer handeln würde. Erst später dann im Rahmen der polizeilichen Vernehmung habe er dann gesagt, dass es sich doch um einen Polen handele. Dies wiederholte der Angeklagte im Übrigen auch in seiner Einlassung in der Hauptverhandlung. Auch leugnete der Angeklagte zunächst im Rahmen der durchgeführten Durchsuchung, dass ihm überhaupt Feuerwerk in der Halle gehöre. Erst auf erneutes Nachfragen der dortigen Polizeibeamten – sowie sodann im Rahmen der Hauptverhandlung – räumte er ein, dass ihm jedenfalls 500 kg des Feuerwerks gehörten.
Vor allem aber spricht auch die Auffindesituation dafür, dass es sich bei der Einlassung des Angeklagten um eine Schutzbehauptung handelt. Nach den Bekundungen des Zeugen H gab nämlich keine räumliche oder sonstige äußere Differenzierung zwischen den Kartons mit Feuerwerkskörpern, welche dem Angeklagten gehören sollen und jenen, welche nach der Einlassung des Angeklagten dem „Marco/Markus“ zuzuordnen seien. Man habe gerade nicht erkennen können, dass die Kartons unterschiedlich ausgesehen haben. Sie seien vielmehr durcheinander aufgestapelt gewesen. Es ist insoweit lebensfremd, dass dieser „Marco/Markus“ gleichsam zufällig die gleichen Kisten mit Feuerwerkskörpern neben jenen des Angeklagten gelagert haben soll. Insoweit wäre es lebensnah gewesen, dass der Angeklagte und der vermeintliche „Marco/Markus“ die Kartons jedenfalls an verschiedenen Stellen bzw. entsprechend gekennzeichnet gelagert hätten. Ohnehin erscheint es abwegig, dass neben dem Angeklagten gleichsam zufälligerweise auch der Untermieter, welcher dort eigentlich Autoteile habe lagern sollen, ebenfalls Silvesterfeuerwerk in der Halle eingelagert haben soll. Darüber hinaus liegt es fern, dass der Angeklagte dann nicht bemerkt haben will, dass in der von ihm angemieteten Lagerhalle solch erhebliche Mengen an Sprengstoff bzw. Feuerwerkskörpern einlagerten. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Zeuge G zu bekunden vermochte, dass sich der Angeklagte nahezu täglich zu einem Kaffee bei ihm aufgehalten habe.
Auch die zusätzlich in dem Nebenlager aufgefundenen Werbeschilder mit der Aufschrift „Feuerwerk“ sowie die Ständer mit Feuerwerk-Werbebeleuchtung sprechen dafür, dass diese Halle allein vom Angeklagten genutzt wurde. Dieser räumte nämlich selbst ein, dass er das Feuerwerk in seinem eigenen Laden verkauft hatte. Es liegt nahe, dass er sich diese Werbung – im Übrigen in deutscher Sprache – zunutze gemacht hat und gemeinsam mit dem nicht verkauften Feuerwerk in der Halle einlagerte.
Nach alledem bestehen keine Zweifel, dass die gesamte aufgefundene Menge an Feuerwerk von dem Angeklagten selbst in der von ihm unstreitig angemieteten Lagerhalle zum Zwecke der Veräußerung eingelagert wurde.
IV.
Der Angeklagte hat sich daher gemäß § 40 Abs. 2 Nr. 2 SprengG wegen unerlaubten Betreibens eines Lagers mit explosionsgefährlichen Stoffen strafbar gemacht.
Indem der Angeklagte die Feuerwerkskörper in den angemieteten Räumlichkeiten verwahrte, hat er ein Lager betrieben. Gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SprengG hätte er eine Genehmigung dafür benötigt. Bei den eingelagerten Feuerwerkskörpern handelt es sich nämlich um explosionsgefährliche Stoffe im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 SprengG. Das Lager wurde auch zu gewerblichen Zwecken betrieben, da der Angeklagte – wie schon zuvor – beabsichtigte, die Feuerwerkskörper gewinnbringend in seinem Ladenlokal in D zu veräußern. Über die gemäß § 17 Abs. 1 Satz Nr. 1 SprengG erforderliche Genehmigung verfügte der Angeklagte nicht. Der Angeklagte handelte auch vorsätzlich, da ihm sowohl die Genehmigungspflicht als auch das Nichtvorhandensein einer entsprechenden Genehmigung bekannt waren.
V.
Der Angeklagte war entsprechend zu bestrafen. Zur Ahndung für die festgestellte Straftat hält das Gericht unter Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände eine Geldstrafe in Höhe von 160 Tagessätzen für tat- und schuldangemessen.
Der zugrunde zu legende Strafrahmen reicht von einer Geldstrafe bis zu einer Freiheitsstrafe von bis zu 3 Jahren.
Bei der konkreten Strafzumessung hat sich das Gericht unter Beachtung des § 46 Abs. 2 StGB insbesondere von folgenden Erwägungen leiten lassen:
Für den Angeklagten sprach, dass er bisher strafrechtlich noch nicht in Erscheinung getreten ist. Gewichtige Umstände indes mussten zu Lasten des Angeklagten gewertet werden.
Ganz besonders fällt dabei die erhebliche Menge von 11.763 kg gelagerten Sprengstoffes ins Gewicht. Dadurch hat der Angeklagte eine ganz erheblich gemeingefährliche Gefahr begründet. Namentlich war diese Menge nicht durch besondere Vorkehrungen etwa gegen eine Brandgefahr gesichert; dies obwohl – was der Angeklagte wusste – auch dritte Personen, wie etwa die Zeugen G, der Zeuge I oder sonstige Kunden des Zeugen G, auf dem Gewerbegelände verkehrten. Es handelte sich augenscheinlich um eine übliche Lagerhalle, welche lediglich durch ein Schloss gesichert war. Vor allem im Falle eines Brandes hätte eine ganz erhebliche Gefahr für das Eigentum des Zeugen G sowie insbesondere für das Leben und die Gesundheit der regelmäßig auf dem Gelände verkehrenden oder zur Hilfe eilenden Personen bestanden, zumal diese keine Kenntnis von dem nicht genehmigten Sprengstoff haben konnten. Denn von außen war der gelagerte Inhalt nicht erkennbar.
Im Übrigen war die Tat offensichtlich durch ein gesteigertes Gewinnstreben gekennzeichnet, indem der Angeklagte Kosten für eine etwaig aufwendige Sicherung des Sprengstoffes scheute.
Insbesondere vor dem Hintergrund fehlender Vorstrafen hielt es das Gericht – zumal unter Berücksichtigung des § 47 Abs. 1 StGB – für nicht erforderlich, auf den Angeklagten durch Verhängung einer Freiheitsstrafe einzuwirken. Auch unter Berücksichtigung der ganz erheblichen Menge des eingelagerten Sprengstoffes erscheint es zur Verteidigung der Rechtsordnung nicht unerlässlich, eine Freiheitsstrafe zu verhängen. Das Gericht geht davon aus, dass sich der Angeklagte bereits die Verhängung einer Geldstrafe als hinreichende Warnung dienen lässt und er weitere Straftaten nicht begehen wird.
Umgekehrt musste die zu verhängende Geldstrafe den Angeklagten empfindlich treffen, um insbesondere der begründeten, erheblichen Gefahr Rechnung zu tragen.
Die ausgeurteilte Höhe des Tagessatzes ergibt sich aus § 40 Abs. 2 StGB.
VI.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 465 Abs. 1 Satz 1 StPO.