Zahlungsklage wegen Abschusses nicht freigegebenen Wildes – doppelte Jagdbetriebskosten
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangt 324,00 EUR nebst Zinsen, weil der Beklagte bei einer Bewegungsjagd ein nicht freigegebenes Alttier aus einem Rudel mit Kalb geschossen haben soll. Streitpunkt war, ob die Jagdnutzungsanweisung und die Jagdansprache einen Anspruch auf den doppelten Jagdbetriebskostenbeitrag begründen. Das Gericht hielt nach Beweisaufnahme die Klage für begründet und qualifizierte die Regelung als Verwaltungsanweisung.
Ausgang: Klage auf Zahlung von 324,00 EUR nebst Zinsen wegen Abschusses nicht freigegebenen Wildes vollumfänglich stattgegeben
Abstrakte Rechtssätze
Eine in der Jagdnutzungsanweisung vorgesehene Regelung, wonach bei Erlegung nicht freigegebenen Wildes der doppelte Jagdbetriebskostenbeitrag erhoben wird, begründet bei Vorliegen des Tatbestands einen durchsetzbaren Zahlungsanspruch gegen den Jagdgast.
Bei der Auslegung von Teilnahme- und Verhaltensregeln für Jagdteilnehmer sind sowohl die schriftlichen Einladungsunterlagen als auch die mündliche Jagdansprache zu berücksichtigen; eine ausdrückliche und verständliche Bekanntgabe begründet die Verpflichtung des Teilnehmers.
Vorgaben eines landesrechtlichen Erlasses zu Grundsätzen der Jagd im Staatswald sind als Verwaltungsanweisung und nicht als Allgemeine Geschäftsbedingungen zu qualifizieren, können aber dennoch zur Grundlage einer Gebührenpflicht werden.
Zahlungsansprüche wegen schuldhafter Verletzung von Teilnahmevorschriften geraten bei Fälligkeit/Verzug in Verzug und sind verzinslich nach §§ 286, 288 BGB.
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 324,00 Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 26.02.2006 zu zahlen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
(ohne Darstellung eines Tatbestandes gem. § 313 a ZPO).
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet.
Der Klägerin steht gegen den Beklagten der geltend gemachte Zahlungsanspruch gem. der Geschäftsanweisung Nr. ##### zu.
Aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Beklagte ein nicht zum Abschuss freigegebenes Wild anlässlich der Bewegungsjagd im Bereich des Forstamtes S in O am 14.12.2005 als zahlender Jagdgast erlegt hat.
Die Zeugen U und C haben bestätigt, dass anlässlich der Jagdansprache den Jagdteilnehmern mitgeteilt worden ist, dass hinsichtlich der ersten Stunde der Jagd einzelgehende Alttiere geschossen werden durften und ansonsten während der gesamten Jagddauer aus dem Rudel heraus Kälber und Alttiere geschossen werden durften, wobei zunächst das schwächere Stück, sprich das Kalb, und dann erst das Alttier erlegt werden durften. Dies ergibt sich auch aus der von dem Beklagten selbst vorgelegten der Jagdeinladung beigefügten "Auswahl einiger wichtiger Bestimmungen und Festsetzungen für die Teilnahme an Drückjagden im Forstamt S".
Dort heißt es wörtlich: "Es muss grundsätzlich erst das schwächere Stück erlegt werden. Führende Stücke sind freigegeben, wenn Kalb oder Kitz erlegt sind."
Bei verständiger Würdigung und im Hinblick aus tierschutzrechtlichen Überlegungen heraus folgt daraus, dass zunächst das schwächere, nämlich das Kalb oder Kitz zu erlegen ist, und dann erst Alttiere.
Der Beklagte hat aus einem Rudel, das ein Kalb führte, ein Alttier geschossen. Dies ergibt sich aus der Aussage des Zeugen C. Insoweit wird auf die Sitzungsniederschrift vom 29.06.2007 Bezug genommen.
Damit hat der Beklagte entgegen der ausdrücklichen Anweisung des Jagdleiters, des Zeugen Dr. U, aus einem Rudel, das ein Kalb geführt hat, ein Alttier geschossen, so dass unerheblich ist, wann der Abschuss erfolgt ist.
Nach den Aussagen der Zeugen Dr. U und C ist anlässlich der Jagdansprache auch ebenso wie in dem der Einladung beiliegenden Anlage auf die Konsequenzen für den Abschuss nicht freigegebenen Wildes hingewiesen worden.
Gemäß Geschäftsanweisung Nr. ##### Jagdnutzungsanweisung wird bei Erlegung nicht freigegebenen Wildes der doppelte Jagdbetriebskostenbeitrag erhoben.
Dabei errechnet sich der doppelte Jagdbetriebskostenbeitrag aus dem doppelten
Grundbeitrag und dem doppelten Abschussentgelt für Schalenwild, wie hier der Grundbeitrag in Höhe von 75,00 Euro, mithin der doppelte Grundbeitrag in Höhe von 150,00 Euro zuzüglich Mehrwertsteuer sowie das einfache Abschussentgelt in Höhe von 75,00 Euro, doppelt 150,00 Euro.
Dabei handelt es sich bei der Regelung, dass bei Fehlabschüssen der doppelte Jagdbetriebskostenbeitrag erhoben wird, nicht um allgemeine Geschäftsbedingungen, sondern um eine aufgrund eines Erlasses durch das Hessische Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft und Forst am 09.01.2003 verfügten Grundsätze für die Jagd im I Staatswald.
Damit handelt es sich um eine Verwaltungsanweisung und nicht um eine allgemeine Geschäftsbedingung.
Der Beklagte hat die Rechnungen vom 05.01.2006 in Höhe von 174,00 Euro und in Höhe von 150,00 Euro nicht beglichen. Soweit der Beklagte 150,00 Euro bereits bezahlt hat, so hat er diese Zahlung auf das "Standgeld" entrichtet und nicht auf den Abschuss eines nicht freigegebenen Stück Wild.
Die Zinsentscheidung folgt aus §§ 286, 288 BGB.
Der Überzeugung des Gerichts steht nicht die Aussage des Zeugen G2 entgegen.
Diese Aussage ist unergiebig. Der Zeuge G2 vermochte sich an die Jagd zum einen so gut wie gar nicht zu erinnern. Zum anderen war sein Hörgerät nicht in Ordnung, so dass er nicht verstanden hat, was damals gesagt worden ist. Er hat sich lediglich bei dem Beklagten erkundigt, was geschossen werden dürfe. Dabei vermochte der Zeuge G2 noch nicht einmal mehr anzugeben, was der Beklagte ihm damals genau geantwortet hat.
Nach alldem war – wie geschehen – zu entscheiden.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 11, 713 ZPO.