Klage auf Zahlung aus Mietbürgschaft nach Tod des Mieters abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangt 1.800 EUR aus einer Mietbürgschaft wegen Mietrückständen nach dem Tod des Hauptschuldners. Streitgegenstand ist, ob die Bürgschaft auch Verpflichtungen umfasst, die erst nach dem Tod und nach Kenntnis der Beklagten entstanden sind oder von einem Rechtsnachfolger begründet wurden. Das Gericht hat die Klage abgewiesen: Die Bürgschaft gilt nur für Verbindlichkeiten des namentlich genannten Hauptschuldners; bei Schuldnacherfolg erlischt die Bürgschaft nach § 418 BGB. Der Kläger trägt die Kosten; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Ausgang: Klage des Vermieters auf Zahlung aus Mietbürgschaft über 1.800 EUR wegen Mietrückständen nach Tod des Mieters als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Eine auf einen konkret bezeichneten Hauptschuldner ausgestellte Bürgschaft umfasst nicht ohne ausdrückliche Vereinbarung Verpflichtungen eines späteren Rechtsnachfolgers.
Wechselt der Hauptschuldner durch Schuldübernahme oder Erbfolge, erlischt die Bürgschaft in den Fällen des § 418 Abs. 1 BGB auch gegenüber Verpflichtungen des Rechtsnachfolgers.
Bei der Auslegung einer Bürgschaftserklärung ist auf den Wortlaut und die Umstände des zugrunde liegenden Vertragsverhältnisses abzustellen; ein Ausschluss des Schuldnacherwerbs im Hauptvertrag spricht gegen Haftung für einen Nachfolger.
Eine Bürgschaft darf nicht über die zum Zeitpunkt der Vertragsschließung vorhersehbare Risikolage hinausgehend so ausgelegt werden, dass sie für unbekannte künftige Schuldner einsteht.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger nimmt die Beklagte aus einer Bürgschaft in Anspruch. Am 15.07.2007 unterzeichnete die Beklagte eine Bürgschaftserklärung (Blatt 5 d.A.), auf die Bezug genommen wird, in welcher sie sich gegenüber dem Kläger als Vermieter verpflichtete, selbstschuldnerisch bis zu einem Höchstbetrag von 1.800,00 Euro für Ansprüche aus dem Mietvertrag mit dem Hauptschuldner vom 28.07.2004 einzustehen. Der Mieter und Hauptschuldner verstarb am 13.06.2006, woraufhin die Mietzahlungen für die Monate Juli, August und September 2006 von jeweils 840,00 Euro ausblieben. Am 29.06.2006 erhielt die Beklagte Kenntnis von dem Tod des Hauptschuldners. Der Kläger nahm die Wohnung des verstorbenen Hauptschuldners wieder in Besitz und forderte die Beklagte vergeblich auf, an ihn 1.800,00 Euro aus der Mietbürgschaft zu zahlen.
Der Kläger ist der Ansicht, die Beklagte müsse ihm die noch ausstehenden Mieten für die Monate Juli, August und September 2006 bis zur Höhe der übernommenen Mietbürgschaft zahlen.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.800,00 Euro zzgl. Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte vertritt die Auffassung, ihre Haftung als Bürgin beschränke sich nur bis auf die bis zum 29.06.2006 bestehenden Verbindlichkeiten des Hauptschuldners.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von 1.800,00 Euro.
Ein solcher Anspruch lässt sich nicht aus der Mietbürgschaft vom 15.07.2004 herleiten. Etwaige Mietzahlungsverpflichtungen für die Monate Juli bis September 2006 sind nicht mehr von der Bürgschaft erfasst, weil sie erst entstanden sind, nachdem der Hauptschuldner verstorben war und die Beklagte hiervon Kenntnis erlangt hatte.
Schon der Wortlaut der Bürgschaftserklärung in Verbindung mit dem Mietvertrag vom 28.07.2004 ergibt, dass die Beklagte nicht für Verpflichtungen eines Rechtsnachfolgers des verstorbenen Hauptschuldners einstehen wollte. In der Bürgschaftserklärung ist der Hauptschuldner als alleiniger Schuldner benannt. Zudem ist in dem Mietvertrag ein Wechsel des Hauptschuldners ausgeschlossen, weil dieser seine Rechte und Pflichten nicht auf Dritte übertragen durften. Dies ergibt sich im Umkehrschluss aus § 26 Nr. 1 des Mietvertrages.
Ein anderes Verständnis der Bürgschaftserklärung wäre auch mit der damaligen Interessenslage der Beklagten nicht zu vereinbaren. Das Bürgschaftsrisiko des Hauptschuldners vermochte die Beklagte zum Zeitpunkt der Bürgschaftserklärung einzuschätzen. Eine Bürgschaft für einen unbekannten zukünftigen Rechtsnachfolger hätte zu einer beachtlichen Risikoerweiterung geführt, weil dessen persönliche Verhältnisse, insbesondere dessen Bonität, überhaupt nicht absehbar waren. Diesem Gedanken trägt auch
§ 418 Abs. 1 Satz 1 BGB Rechnung, wonach die Bürgschaft bei einem Wechsel des Hauptschuldners aufgrund einer Schuldübernahme per Gesetz erlischt. Was für einen privatautonom geschlossenen Übernahmevertrag gilt, muss aber genauso für die gewillkürte und erst recht für die gesetzliche Erbfolge gelten. Schließlich hätte ein Vertrag, mit dem die Beklagte nicht nur für die Schuld des gegenwärtigen Hauptschuldners, sondern auch für die eines etwaigen Rechtsnachfolgers bürgte, als Vertrag zugunsten Dritter auch nicht kaufmännischen Grundsätzen entsprochen, denen die Beklagte als Anstalt des öffentlichen Rechts gemäß § 3 Abs. 3 Satz 1 SparkassenG NW verpflichtet ist.
Eine Haftung aus der Bürgschaft aufgrund möglicher Zahlungsverpflichtungen, die noch vor dem Tod des Hauptschuldners entstanden sind, ist nicht erkennbar und werden auch nicht geltend gemacht. Insbesondere erfolgte kein Sachvortrag in Bezug auf die noch ausstehenden Nebenkostenabrechnungen für die Jahre 2005 und anteilig 2006.
Nach alldem war – wie geschehen – zu entscheiden.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO.