Steuerberaterhonorar: Vergütungsanspruch und keine Haftung bei fehlerfreier Erklärung
KI-Zusammenfassung
Steuerberater klagten auf Zahlung offener Vergütung aus zwei Rechnungen; der Mandant wandte Fehler ein und erhob Widerklage auf Schadensersatz (u.a. wegen angeblich falscher Zurechnung von Vermietungseinkünften). Das Amtsgericht hielt den Vollstreckungsbescheid mit Maßgabe aufrecht und verurteilte den Beklagten zur Zahlung nebst Verzugszinsen. Gestützt auf ein Sachverständigengutachten sah das Gericht die Steuererklärungen und Abrechnung als fehlerfrei an, insbesondere die Erklärung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. Die Widerklage wurde mangels Pflichtverletzung und Zurechenbarkeit eines Schadens abgewiesen.
Ausgang: Klage auf Zahlung des Steuerberaterhonorars (Vollstreckungsbescheid mit Maßgabe) zugesprochen; Widerklage auf Schadensersatz abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Steuerberater kann für erbrachte Steuerberatungsleistungen auf Grundlage eines Dienstvertrags eine Vergütung nach § 611 Abs. 1 BGB verlangen.
Bestreitet der Mandant die Ordnungsgemäßheit steuerlicher Beratung, kann das Gericht zur Klärung der fachlichen Richtigkeit ein Sachverständigengutachten heranziehen und seiner Überzeugungsbildung nach § 286 ZPO zugrunde legen.
Schadensersatzansprüche des Mandanten wegen behaupteter Beratungsfehler setzen eine Pflichtverletzung voraus; fehlt es daran, scheiden Ansprüche aus §§ 611, 280 Abs. 1 BGB aus.
Eine Zug-um-Zug-Verurteilung wegen Herausgabe von Unterlagen setzt einen hinreichend dargelegten Gegenanspruch und einen sachlichen Zusammenhang mit der geltend gemachten Forderung voraus.
Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen und Nebenforderungen nach Maßgabe der §§ 280, 286, 288 BGB ersatzfähig.
Tenor
Der Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Hagen vom
22.05.2015 – 15-XXXXXXX-X-X – wird mit der Maßgabe aufrecht-
erhalten, dass der Beklagte verurteilt wird, an den Kläger
475,00 EUR netto nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über
dem Basiszinssatz seit dem 01.12.2014, sowie darüber hinausgehend
weitere 494,95 EUR netto nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten
über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.10.2013 zu zahlen.
Die Widerklage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten bleibt es nachgelassen,
die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des
aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die
Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils
zu vollstreckenden Betrages leisten.
Tatbestand
Die Kläger verlangen von dem Beklagten die Bezahlung von Steuerberaterleistungen. Der Beklagte begehrt widerklagend den Ausgleich von Kosten, die ihm entstanden sein sollen aufgrund von Fehlern der Kläger.
Die Kläger sind als Steuerberater tätig. Der Beklagte betrieb früher ein italienisches Restaurant. Dieses befand sich in einer Immobilie der Ehefrau des Beklagten, wo sich zudem zwei Mietwohnungen befanden. Als der Beklagte und dessen Ehefrau sich trennten, führte der Beklagte den Betrieb zunächst in Eigenregie fort. Er schloss auch mit seiner Ehefrau eine Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung, durch welche erreicht werden sollte, dass die gesamte Immobilie gegen Übernahme der Verbindlichkeiten auf den Beklagten überschrieben werden sollte. Von dieser Vereinbarung trat seine Ehefrau jedoch wieder zurück. Im März 2013 beauftragte der Beklagte die Kläger mit der Erstellung der Steuererklärung für die Jahre 2009 und 2010. Der Beklagte hatte für die Jahre 2009 und 2010 im Rahmen einer Vollständigkeitserklärung angegeben, dass sämtliche Geschäftsvorfälle ordnungsgemäß verbucht wurden, weshalb das Finanzamt im Kalenderjahr 2011, wie bereits in den Vorjahren, geschätzte Steuerbescheide erlassen hatte. Im Auftrag des Beklagten legten die Kläger gegen diese geschätzten Steuerbescheide Einspruch ein und bereiteten die Einkommenssteuererklärung für 2011 kurzfristig vor. Sie wurde dem Beklagten zur Durchsicht zur Verfügung gestellt zwecks Überprüfung auf Vollständigkeit und Richtigkeit. Der Beklagte unterzeichnete die Erklärung und reichte sie den Klägern zurück, welche diese dem Finanzamt übermittelten. Die Kläger erstellten eine Aufstellung des Überschusses der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben für die Einkünfte aus Gewerbebetrieb, fertigten die Erklärung zur Gewerbesteuer, die Umsatzsteuer-Jahreserklärung, die Einkommenssteuererklärung und die Ermittlung des Überschusses der Einnahmen über die Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung und stellten dies dem Beklagten mit der Rechnung Nr. 2013/2475 vom 30.08.2013 in Rechnung. Die Rechnung endete mit einem Betrag in Höhe von 1.183,99 EUR, worauf der Beklagte Zahlungen in Höhe von 595,00 EUR brutto leistete, so dass zunächst auf diese Rechnung 494,95 EUR seitens der Kläger verlangt wurden. Hinsichtlich der Einzelheiten der Rechnung wird auf die Anlage K1 Bezug genommen. Da das Finanzamt auch für das Jahr 2012 geschätzte Einkommenssteuerbescheide erließ, führten die Kläger für den Beklagten erneut ein Einspruchsverfahren, in dessen Verlauf diverse Telefonate notwendig wurden, da auch eine Kontenpfändung durch die AOK vorlag, durch. Dies rechneten sie mit der Rechnung 2014/3145 vom 30.10.2014 in Höhe von 475,00 EUR netto ab. Auf diese Rechnung leistete der Beklagte keine Zahlung.
Die Kläger sind der Auffassung, dass sie die begehrten Zahlungen auch verlangen können, insbesondere hätten sie die ihnen erteilten Aufgaben korrekt ausgeführt. Es sei auch erforderlich gewesen, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung anzugeben.
Die Kläger beantragen,
die Beklagten zu verurteilen, an die Kläger 475,00 EUR netto
nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszins-
satz seit dem 01.12.2014 sowie darüber hinaus weitere 494,95 EUR
netto nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz seit dem 01.10.2013 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
den Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Hagen vom
22.05.2015 aufzuheben und die Klage insgesamt abzuweisen.
Hilfsweise, den Beklagten lediglich Zug um Zug gegen Heraus-
gabe der folgenden Unterlagen zur Zahlung zu verurteilen:
Sämtliche Eingangsrechnungen, Einkaufsbelege für den ehemaligen
Gaststättenbetrieb des Beklagten an der S-Straße in Ahaus für
das Kalenderjahr 2012, sämtliche Kontoauszüge des zugehörigen
Geschäftskontos für das Kalenderjahr 2012 bei der Volksbank Gronau-
Ahaus eG, sämtliche Kassenprotokolle für das Kalenderjahr 2012 mit
den Aufzeichnungen des Beklagten über die Umsätze seines Gast-
stättenbetriebes in 2012, das Journal mit den Buchhaltungsauf-
zeichnungen des Beklagten über seine Einnahmen und Ausgaben
sowie an das Finanzamt abgeführte Umsatzsteuer des Kalenderjahres
2012.
Zudem beantragt der Beklagte widerklagend,
die Kläger im Wege der Widerklage zu verurteilen, an ihn zur
Erledigung des Prämienschadens für die Zeit bis zum 19.12.2013
noch einen Betrag von 3.241,63 EUR zuzüglich Verzugszinsen in
Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Zustellung
des Widerklageantrages zu zahlen.
Die Kläger beantragen,
die Widerklage abzuweisen.
Der Beklagte behauptet, die Kläger hätten fehlerhaft gearbeitet, wodurch ihm ein Schaden entstanden sei. So seien die Raumkosten für die Immobilie nicht korrekt berechnet worden. Auch seien Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung fehlerhaft erfasst worden, obwohl die Vereinbarung mit der Ehefrau nie vollzogen wurde. Er sei nun steuerlich so behandelt worden, als sei er Eigentümer der Immobilie, was zu erheblicher Steuerbelastung geführt habe. Auch seien erhebliche Krankenkassenbeiträge fällig geworden, die nicht zu zahlen gewesen wären, wenn nicht neben die Einstufung als Kleinunternehmer noch Einkünfte aus Vermietung hinzugerechnet worden wären. Auch behauptet er, er habe die Kläger aufgefordert, Einspruch einzulegen, was jedoch nicht geschehen sei, daher seien die Steuerbescheide inzwischen bestandskräftig geworden. Zu einem späteren Zeitpunkt trug der Beklagte jedoch vor, dass diese nunmehr doch aufgehoben wurden.
Der Beklagte ist zudem der Auffassung, dass die Rechnung vom 30.08.2013 sowohl in der Höhe als auch dem Grunde nach nicht richtig sei. Auch sei die Rechnung vom 30.04.2014 nicht ordnungsgemäß, er wisse nicht, wofür diese sei. Er behauptet weiter, durch die seines Erachtens fehlerhafte Einstufung bei der AOK sei es bei ihm zu einem Prämienschaden nebst Säumniszuschlägen in Höhe von insgesamt 3.830,62 EUR gekommen.
Die Kläger behaupten diesbezüglich, sie hätten keine Kenntnis davon gehabt, dass die Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung niemals zur Ausführung gelangt sei. Auch hätten sie keine Kenntnis davon gehabt, dass Mieteinnahmen vom Zwangsverwalter vereinnahmt worden und an die Gläubigerbank der Ehefrau weitergeleitet worden seien.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines Gutachtens des Sachverständigen U. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftlich vorliegende Gutachter, Blatt 136 ff. d.A., Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist begründet.
Die Widerklage ist zulässig, aber unbegründet.
Die Kläger haben Anspruch auf Ausgleich ihrer Steuerberaterrechnung aus § 611 Abs. 1 BGB. Nach dieser Vorschrift kann derjenige, der Dienste für einen anderen erbringt, hierfür eine Vergütung verlangen. So war es im vorliegenden Fall, denn die Kläger haben für den Beklagten Steuererklärungen vorbereitet und auch ansonsten Steuerberaterleistungen durchgeführt, weshalb der Beklagte diesbezüglich auch zur Bezahlung verpflichtet ist. Die seitens der Kläger erbrachten Leistungen waren auch fehlerfrei und sind ebenso fehlerfrei abgerechnet worden. Diesbezüglich stützt sich das Gericht insbesondere auf das ausführliche und in jeder Hinsicht nachvollziehbare Gutachten des Sachverständigen U. Dieser ist als Steuerberater für die vorliegende Begutachtung besonders geeignet und qualifiziert. Er hat die seinem Gutachten zugrundegelegten Fakten ausführlich ermittelt und hat aus diesen in jeder Hinsicht nachvollziehbare Schlüsse gezogen, welche er sodann auch für den Laien verständlich wiedergegeben hat. Das Gericht folgt den Ausführungen des Sachverständigen und macht sie sich zu Eigen.
Der Sachverständige ist zu dem Ergebnis gekommen, dass die Steuererklärungen durch die Kläger nicht fehlerhaft erstellt worden sind. Auch seien Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung nicht fälschlicherweise erklärt worden. Die Steuererklärungen seien insoweit ordnungsgemäß erstellt worden.
So hat der Sachverständige ausgeführt, dass der Beklagte in den Jahren 2009 bis 2012 die Möglichkeit gehabt habe, die damalige zivilrechtliche Eigentümerin (seine damalige Ehefrau) auf Dauer von der Einwirkung auf die Immobilie ausschließen zu können, denn durch die Erfüllung der zwischen den Eheleuten getroffenen Vereinbarung hätte die Ehefrau keinerlei Einfluss mehr auf die Immobilie gehabt. Der Beklagte hätte einen Anspruch auf zivilrechtliche Übertragung des Eigentums der Immobilie gehabt. Dieser Verpflichtung nachzukommen habe in der Gewalt des Beklagten gelegen. Dass er dieser Verpflichtung schlussendlich doch nicht nachgekommen sei bzw. wirtschaftlich nicht nachkommen konnte, sei für die Betrachtung (in Bezug auf den betroffenen streitigen Zeitrahmen), ob wirtschaftliches Eigentum vorlag nicht relevant. Im Ergebnis läge daher wirtschaftliches Eigentum zunächst beim Beklagten vor, weshalb die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung danach dem Beklagten auch zuzurechnen gewesen wären. Zudem hätte der Beklagte den Zustand der Zwangsvollstreckung in die Immobilie dadurch beseitigen können, dass er seinen vertraglichen Verpflichtungen nachkommt und mit der Bank entsprechend Eigendarlehensverträge abschließt. Sodann hätten die Mieteinnahmen auch seinem Bankkonto gutgeschrieben werden müssen. Im Übrigen sei es dem Beklagten auch unmittelbar nach Abschluss des Vertrages mit seiner Ehefrau und den gescheiterten Finanzierungsgesprächen möglich gewesen, von der Vereinbarung zurückzutreten und damit die Zurechnung der Mietverhältnisse mit ihm wieder beenden zu können, was er vorliegend nicht getan hat. Der Beklagte habe hiermit wissentlich ein wirtschaftliches Risiko eingegangen und sei damit auch zunächst zum wirtschaftlichen Eigentümer der Immobilie geworden. Es handele sich zudem auch nicht um ein unwirksames Geschäft.
Hieraus folge auch, dass die Steuererklärungen ansonsten nicht fehlerhaft erstellt worden seien.
Sowohl die Zinsen als auch die Mahnkosten folgen unter dem Gesichtspunkt des Verzuges aus §§ 280, 286, 288 BGB.
Es ist auch nicht ersichtlich, warum hier eine Zug-um-Zug-Verurteilung der Kläger hätte erforderlich sein sollen, denn der Beklagte hat zwar die Herausgabe diverser Unterlagen begehrt, dies aber nicht weiter ausgeführt. Ein direkter Zusammenhang mit den Rechnungen der Klage besteht nicht.
Die Widerklage ist unbegründet, denn dem Beklagten steht kein Anspruch aus §§ 611, 280 Abs. 1 BGB oder aus einer anderen Anspruchsgrundlage zu, denn nach der durchgeführten Beweisaufnahme, insbesondere aufgrund des eingeholten Sachverständigengutachtens (siehe oben) ist das Gericht gem. § 286 ZPO davon überzeugt, dass den Klägern bei der Erstellung der Steuererklärungen des Beklagten kein Fehler unterlaufen ist. Ein möglicher Schaden des Beklagten wäre also jedenfalls nicht den Klägern zuzurechnen.
Da bereits die Hauptforderung der Widerklage nicht besteht, besteht auch kein Anspruch auf die dementsprechenden Nebenkosten.
Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit nach §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Der Streitwert wird festgesetzt auf 3.736,57 EUR.
Unterschrift