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Amtsgericht Ahaus·12 F 235/13·17.05.2021

Beschluss: Annahme eines Minderjährigen durch nichtehelichen Partner; Namenszuweisung

ZivilrechtFamilienrechtAdoptionStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das Amtsgericht Ahaus sprach die Annahme des 2004 geborenen Minderjährigen B1 durch Herrn L aus; die Einwilligungen des Kindes (ab 14) und der Mutter lagen formwirksam vor. Zentral war, ob die Adoption dem Kindeswohl entspricht. Das Gericht bejahte dies wegen des bereits bestehenden Eltern‑Kind‑Verhältnisses und ordnete zugleich die Namensführung B‑L an. Die Verfahrenskosten trägt der Annehmende.

Ausgang: Antrag auf Annahme des Minderjährigen durch den nichtehelichen Partner und Namenszuweisung als B‑L stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Annahme eines Minderjährigen durch den nichtehelichen Partner eines Elternteils kann nach § 1766a BGB ausgesprochen werden, wenn ein Eltern‑Kind‑Verhältnis besteht und die Adoption dem Kindeswohl dient.

2

Die Einwilligung des Kindes ist ab Vollendung des 14. Lebensjahres erforderlich und kann formwirksam notariell erklärt werden.

3

Die Zustimmung des weiteren sorgeberechtigten Elternteils ist nicht erforderlich, wenn dieser verstorben ist.

4

Die Zuerkennung des Geburtsnamens nach § 1757 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2 BGB ist zu gewähren, wenn dies aus schwerwiegenden Gründen zum Wohl des Kindes erforderlich ist.

5

Überwiegende Interessen eigener Kinder des Annehmenden nach § 1745 BGB verhindern die Annahme nur, wenn konkrete Gefahren oder erhebliche Nachteile für das Anzunehmende nachgewiesen sind.

Relevante Normen
§ 1766a BGB§ 1754 Abs. 1 BGB§ 1757 Abs. 1 BGB§ 1757 Abs. 3 Nr. 2 BGB§ 42 FamGKG§ 1745 BGB

Tenor

Der minderjährige B1, geboren am 00.00.2004 in U, wird von Herrn L, …(Anschrift entfernt), als Kind angenommen.

Das Kind erlangt gemäß §§ 1766a,  1754 Abs. 1 BGB die rechtliche Stellung eines gemeinschaftlichen Kindes der nichtehelichen PartnerL, geboren am 00.00.1969 und B2, geboren am 00.00.1971.

Das Kind erhält gemäß § 1757 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2 BGB den Geburtsnamen B-L, weil dies aus schwerwiegenden Gründen zum Wohl des Kindes erforderlich ist.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Annehmende.

Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Verfahrenswert: 5.000,00 EUR (§ 42 FamGKG).

Gründe

2

Der Annehmende hat notariell beantragt auszusprechen, dass der Anzunehmende von ihm als Kind angenommen wird.

3

Die Einwilligungen des Kindes ab 14 und der Mutter des Kindes sind formwirksam erteilt worden.

4

Die Einwilligung des Vaters des Kindes in die Annahme war nicht erforderlich, weil dieser bereits verstorben ist. Die Adoptionsvermittlungsstelle hat in ihrer fachlichen Äußerung den Ausspruch der Adoption befürwortet. Zwischen dem  Annehmenden und dem Kind ist hiernach bereits ein Eltern-Kind-Verhältnis entstanden.

5

Der zulässige Antrag ist begründet, weil die Adoption aufgrund des bestehenden Eltern-Kind-Verhältnisses dem Kindeswohl dient.

6

Überwiegende Interessen der Kinder des Annehmenden stehen nicht entgegen (§ 1745 BGB).

7

Eine Gefährdung der Interessen des Anzunehmenden durch Kinder des Annehmenden ist nicht zu befürchten (§ 1745 BGB).

8

Die Annahme beruht auf den Vorschriften über die Adoption eines Minderjährigen durch den nichtehelichen Partner eines Elternteils, nachdem der andere (mit)sorgeberechtigte Elternteil verstorben ist (§§ 1766a,  1741, 1756 Abs. 2 BGB).

9

Die Kostenentscheidung folgt aus § 81 FamFG.