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Amtsgericht Ahaus·12 F 132/13·30.10.2013

Übergeleiteter nachehelicher Betreuungsunterhalt: fiktives Einkommen, Selbstbehalt, Herabsetzung

ZivilrechtFamilienrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Sozialleistungsträger nahm den geschiedenen Ehemann aus übergeleitetem Recht auf rückständigen nachehelichen Betreuungsunterhalt für 08/2012 bis 06/2013 in Anspruch. Streitig waren insbesondere die Erwerbsobliegenheit der betreuenden Mutter, die Leistungsfähigkeit des Antragsgegners (u.a. Fahrtkosten, Insolvenzabführungen, Altersvorsorge) sowie eine behauptete Verwirkung wegen neuer Partnerschaft. Das Gericht bejahte einen Anspruch aus § 1570 BGB und den gesetzlichen Forderungsübergang nach § 33 SGB II; rückwirkender Unterhalt war wegen Verzug möglich. Verwirkung und Befristung wurden verneint; wegen kurzer Ehedauer wurde der Anspruch teilweise auf den angemessenen Lebensbedarf herabgesetzt. Zugesprochen wurden 2.604,00 € nebst Zinsen; im Übrigen Abweisung.

Ausgang: Antrag auf übergeleiteten nachehelichen Unterhalt überwiegend stattgegeben (2.604,00 €), im Übrigen abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Sozialleistungsträger kann einen Anspruch auf nachehelichen Unterhalt aus übergegangenem Recht geltend machen, wenn er Leistungen erbracht hat, die den Unterhaltsanspruch übersteigen (§ 33 SGB II).

2

Rückständiger nachehelicher Unterhalt kann ab dem Monat verlangt werden, in dem der Unterhaltspflichtige zur Auskunft/Zahlung aufgefordert und damit in Verzug gesetzt wurde (§ 1613 Abs. 1 BGB i.V.m. § 33 Abs. 3 SGB II).

3

Bei Betreuungsunterhalt nach § 1570 BGB bestimmt sich die Zumutbarkeit einer (vollschichtigen) Erwerbstätigkeit nach dem konkreten Betreuungsbedarf und den tatsächlichen Betreuungsmöglichkeiten; konfliktbelastete Umgangskontakte können einer erweiterten Betreuungsbeteiligung entgegenstehen.

4

Abführungen im Rahmen eines Privatinsolvenzverfahrens sind nur solange einkommensmindernd zu berücksichtigen, wie sie tatsächlich anfallen; entfallende Raten können als vorhersehbare Einkommenssteigerung den Unterhaltsanspruch erhöhen.

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Betreuungsunterhalt nach § 1570 BGB ist nicht nach § 1578b BGB zu befristen; eine Herabsetzung auf den angemessenen Lebensbedarf kann jedoch bei kurzer Ehedauer und fehlenden ehebedingten Nachteilen nach angemessener Übergangsfrist in Betracht kommen (§ 1578b BGB).

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ SGB II§ 1570 BGB§ 33 Abs. 3 SGB II§ 1613 Abs. 1 BGB§ 1609 Nr. 2 BGB§ 1579 Nr. 2 BGB

Tenor

Der Antragsgegner wird verpflichtet, rückständigen nachehelichen Unterhalt für seine geschiedene Ehefrau T, geb. XXX, für die Zeit vom 01.08.2012 bis 30.06.2013 in Höhe von insgesamt 2604,00 €, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.07.2013 an den Antragsteller zu zahlen. Im Übrigen werden die Anträge zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.

Diese Entscheidung ist sofort wirksam.

Der Verfahrenswert wird auf 2625,00 € festgesetzt.

Gründe

2

I.

3

Der Antragsteller macht als Sozialhilfeträger Ansprüche der geschiedenen Ehefrau des Antragsgegners, Frau T, auf rückständigen nachehelichen Unterhalt aus übergegangenem Recht geltend.

4

Frau T und der Antragsgegner heirateten am 31.03.2006. Die Trennung erfolgte am 02.04.2008. Die Ehescheidung ist seit dem 13.05.2010 rechtskräftig.

5

Aus der Ehe ist das Kind T, geboren am 20.09.2006 hervorgegangen. Das Kind lebt bei der Mutter. Mit Jugendamtsurkunde des Kreises C vom 21.05.2008, Urk. Nr. XXX, verpflichtete sich der Antragsgegner, für  ab dem 01.05.2008 Kindesunterhalt in Höhe von 105 % des Mindestunterhalts zu zahlen.

6

Nach der Trennung zahlte der Antragsgegner für einige Monate Trennungsunterhalt an die Stadt W, welche der Frau T Sozialhilfe gewährte. Danach war er zunächst arbeitslos und dann selbständig und nicht leistungsfähig. Der Kreis C überprüfte mit regelmäßigen Anfragen an den Antragsgegner, ob dieser wieder leistungsfähig wäre.

7

Der Antragsteller forderte den Antragsgegner zuletzt mit Schreiben vom 16.08.2012 auf, Auskunft über seine Einkünfte zu erteilen.

8

Frau T ist gelernte Friseurin, zuletzt hat sie im Jahr 2005 in diesem Beruf gearbeitet. Seit Februar 2013 arbeitet sie im Einzelhandel bei der Fa. X auf 400,00 €-Basis.

9

wurde im August 2012 eingeschult. Sie besucht 3 Mal in der Woche die offene Ganztagsschule.

10

Frau T hat einen neuen Lebensgefährten, Herrn M. Seit wann sie mit diesem zusammen wohnt, ist zwischen den Beteiligten streitig. Die Ummeldung beim Einwohnermeldeamt erfolgte im Juli 2013. Herr M ist zurzeit noch mit der Zeugin Frau S verheiratet.

11

Im Zeitraum August 2012 bis Juni 2013 verfügte der Antragsgegner über ein durchschnittliches Nettoeinkommen in Höhe von 2214, 48 €. Auf die Aufstellung des Antragstellers in der Antragsschrift vom 18.06.2013, Blatt 4 d.A. wird insoweit Bezug genommen.

12

Ihm entstehen berufsbedingte Aufwendungen in Form von Fahrtkosten in Höhe von 360,00 € pro Monat. Die einfache Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsplatz beträgt 34 km. Seit Oktober 2012 wendet der Antragsgegner nach eigenem Vorbringen 164,11 € pro Monat für eine Lebensversicherung bei der F Versicherungs AG auf. Weitere 51,12 € werden im Rahmen einer Direktversicherung vom Nettoeinkommen des Antragsgegners einbehalten und an die B Lebensversicherung abgeführt. Der Antragsteller hat 4 % des Bruttoeinkommens, somit 144,05 € pro Monat für diese sekundäre Altersvorsorge als abzugsfähig anerkannt.

13

Wegen eines im Jahre 2007 eröffneten Privatinsolvenzverfahrens wurden vom Nettoeinkommen des Antragsgegners durchschnittlich 192,06 € monatlich einbehalten und an die zuständige Treuhänderin abgeführt. Der letzte Monatsbetrag wurde im Januar 2013 abgeführt. Danach wurden keine Beträge mehr einbehalten.

14

Die geschiedene Ehefrau des Antragsgegners erhielt vom Antragsteller Leistungen nach dem SGB II, die den monatlich geltend gemachten Unterhaltsanspruch überstiegen. Auf die Aufstellung des Antragstellers in der Antragsschrift, Blatt 6 d.A. wird insoweit Bezug genommen.

15

Der Antragsteller ist der Ansicht, der geschiedenen Ehefrau des Antragstellers sei maximal eine berufliche Tätigkeit im Umfang von 30 Stunden/Woche zumutbar. Sie könne als Friseurin bei einem Stundenlohn von 7,75 € und 130 monatlichen Arbeitsstunden bei Lohnsteuerklasse II mit 0,5 Kinderfreibeträgen brutto 1007,50 € verdienen, was einem monatlichen Nettoeinkommen in Höhe von 804,23 € entspreche. Abzuziehen seien fiktive Fahrtkosten in Höhe von 5 % des Nettolohnes, mindestens aber 50,00 € pro Monat.

16

Der Antragsteller beantragt,

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den Antragsgegner zu verpflichten, rückständigen Ehegattenscheidungsunterhalt für seine geschiedene Ehefrau T, geboren am XXX, für die Zeit vom 01.08.2012 bis 30.06.2013 in Höhe von insgesamt 2625,00 € an ihn zu zahlen, und diesen Betrag ab dem 01.07.2013 mit jährlich 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen.

18

Der Antragsgegner beantragt,

19

                            die Anträge zurückzuweisen.

20

Er ist der Ansicht, seine geschiedene Ehefrau könne einer Vollzeittätigkeit nachgehen und dabei netto 1016,78 € verdienen. Er könne die Kinderbetreuung zum Teil übernehmen. Er behauptet, seine geschiedene Ehefrau lebe bereits seit dem 01.08.2012 mit ihren jetzigen neuen Lebensgefährten zusammen. Sie habe daher in der Vergangenheit zu Unrecht Sozialhilfeleistungen bezogen, da sie mit Herrn M eine Bedarfsgemeinschaft gebildet habe. Seit Dezember 2012 sei sie mit Herrn M verlobt und habe ihren Unterhaltsanspruch verwirkt. Eine Hochzeit von Frau T mit Herrn M stehe kurz bevor. Er ist der Ansicht, Frau T sei von August 2012 bis Dezember 2012 ein fiktives Einkommen für die Versorgung des neuen Lebenspartners anzurechnen. Die ehelichen Lebensverhältnisse seien von seiner Insolvenz geprägt worden. Die Beträge, die an die Treuhänderin des Insolvenzverfahrens abgeführt wurden, seien daher auch nach Beendigung des Insolvenzverfahrens von seinem unterhaltsrechtlich relevanten Einkommen abzuziehen.

21

Der Antragsteller repliziert, die geschiedene Ehefrau lebe erst seit Juli 2013 mit Herrn M zusammen. Er habe nach der Trennung von seiner Ehefrau kurz bei Frau T gewohnt, sich dann aber eine eigene Wohnung genommen und sei im Oktober 2012 nochmals in eine andere eigene Wohnung umgezogen.

22

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin S. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll zur mündlichen Verhandlung vom 11.10.2013 Bezug genommen.

23

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseiteigen Schriftsätze der Beteiligen nebst Anlagen sowie auf das Protokoll zur mündlichen Verhandlung vom 11.10.2013 (Bl. 48 ff. d.A.) Bezug genommen.

24

II.

25

Die Anträge sind zulässig und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.

26

Der geschiedenen Ehefrau des Antragsgegner steht ein Anspruch auf rückständigen nachehelichen Unterhalt gem. § 1570 BGB für den Zeitraum August 2012 bis Juni 2013 in Höhe von 2604,00 € zu.

27

Die geltend gemachten Ansprüche sind gemäß § 33 SGB II in vollem Umfang auf den Antragsteller als Sozialhilfeträger übergegangen. Der Antragsteller hat Sozialleistungen an Frau T gezahlt, die den geltend gemachten Unterhaltsanspruch überstiegen. Der Unterhaltsanspruch ist somit in voller Höhe auf den Antragsteller übergangen. Einer Überleitungsanzeige bedarf es nach der Neufassung des Gesetzes nicht mehr.

28

Der Antragsgegner wurde mit Schreiben des Antragstellers vom 16.08.2012 in Verzug gesetzt, so dass gem. § 1613 Abs. 1 BGB, § 33 Abs. 3 SGB II Unterhalt ab rückwirkend ab August 2012 verlangt werden kann. Das dem Antragsgegner die Erbringung der Sozialleistungen an Frau T mitgeteilt wurde ist unstreitig. Der Antragsgegner erklärte in der mündlichen Verhandlung zudem, dass er Trennungsunterhalt an die Stadt W gezahlt habe, weil diese Sozialleistungen an Frau T gezahlt hatten. Er wusste daher von der Sozialhilfegewährung.

29

Das durchschnittliche Nettoeinkommen des Antragsgegners in Höhe von 2214,48 € pro Monat ist unstreitig.

30

Der geschiedenen Ehefrau des Antragsgegners ist ein monatliches Nettoeinkommen von 800,00 € pro Monat fiktiv zuzurechnen. Sie ist nicht in der Lage, vollschichtig zu arbeiten, weil sie die 6 jährige Tochter betreuen muss. Die Ganztagsbetreuung in der Schule ermöglichte der geschiedenen Ehefrau eine Tätigkeit von vormittags 8.00 Uhr bis nachmittags ca. 16.00 Uhr. Sowohl in ihrem gelernten Beruf als Friseurin, als auch in ihrem jetzt ausgeübten Beruf im Einzelhandel werden jedoch auch Arbeitsstunden in den späten Nachmittags- und Abendstunden erwartet. Eine vollschichtige Tätigkeit ist somit nicht möglich. Zu berücksichtigen ist auch, dass Frau T neben ihrer Berufstätigkeit den vollen Betreuungsumfang für M alleine trägt. Dies bedeutet eine nicht unerhebliche Belastung, die eine Vollzeittätigkeit ausschließt. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Angebot des Antragsgegners, sich an der Betreuung für  zu beteiligen. Es ist aus anderen Verfahren gerichtsbekannt, dass die Umgangskontakte hoch konfliktbelastet sind und häufig zu massiven Auseinandersetzungen zwischen den Eltern führen. Daher ist es Frau T nicht zumutbar, sich auf häufigere Umgangskontakte verweisen zu lassen (OLG Hamm, NJW-RR 2012, 67-70). Bei einer 30 Stunden Woche könnte Frau T als Friseurin ca. 1000,00 € brutto monatlich verdienen (Hans-Böckler-Tarif-Archiv). Dies entspricht bei Steuerklasse II und einem Kinderfreibetrag von 0,5 ca. 800,00 € netto pro Monat.

31

Es ergeben sich Ansprüche in folgender Höhe:

32

August 2012 :

33

Im August 2012 war  noch nicht 6 Jahre alt, so dass ein Kindesunterhalt in Höhe von lediglich 241,00 € vom Einkommen des Antragsgegners abzuziehen ist:

34

Einkommen von T,               .              .              .              .              .              .              800,00 Euro

35

berufsbedingte Aufwendg.               .              .              .              50,00 Euro

36

berufsbedingte Aufwendg.               .              .              .              .              .              .              .              .              -50,00 Euro

37

              ––––––––––––––––––

38

bleibt               .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              750,00 Euro

39

              ––––––––––––––––––

40

unterhaltsrechtliches Einkommen               .              .              .              .              .              .              750,00 Euro

41

Einkommen von T1,                 .              .              .              .              .              2.214,48 Euro

42

berufsbedingte Aufwendg.               360,00 Euro

43

berufsbedingte Aufwendg.               .              .              .              .              .              .              .              -360,00 Euro

44

              ––––––––––––––––––

45

bleibt               .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              1.854,48 Euro

46

Schulden, Belastungen

47

Abtretungsbeträge Insolvenzverf.                192,06 Euro

48

Schulden, Belastungen               .              .              .              .              .              .              .              .              -192,06 Euro

49

              ––––––––––––––––––

50

unterhaltsrechtliches Einkommen               .              .              .              .              .              1.662,00 Euro

51

Soweit der Antragsgegner im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 28.10.2013 behauptet, sein Fahrtweg zur Arbeitsstätte betrage 37 km, wäre dieser Vortrag eigentlich als verspätet zurückzuweisen. Allerdings kommt es auf die Verspätungsfrage nicht an, weil der Weg von der Meldeadresse des  Antragsgegners, U in W, über T2 und H nach D 34 km beträgt. Das Gericht hat dies anhand eines Routenplaners überprüft. Von der vom Antragsgegner im vorgenannten Schriftsatz genannten Adresse M3 in W aus beträgt der Weg über T2 und H sogar nur 33 km. Der Antragsgegner kann nur die kürzeste Verbindung geltend machen, ein Umweg über T3 kann nicht zu seinen Gunsten angerechnet werden.

52

Ansptuvh von T, gegen T,

53

Einkommen von T1,                 .              .              .              .              .              1.662,00 Euro

54

abzüglich Kindesunterhalt               .              .              .              .              .              .              .              -241,00 Euro

55

abzüglich Einkommen von T,               -750,00 Euro

56

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57

bleibt               .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              671,00 Euro

58

Gattenunterhalt: 671 * 3/7               .              .              .              .              .              .              .              .              288,00 Euro

59

Dem Antragsgegner  bleibt 1662 - 241 - 288 =               1.133,00 Euro

60

Das Resteinkommen unterschreitet nicht den Ehegattenselbstbehalt von 1.050,00 Euro

61

September 2012:

62

Im September 2012 ist das Kind 6 Jahre alt geworden, so dass jetzt 291,00 € Kindesunterhaltszahlungen zu berücksichtigen sind.

63

Einkommen von T,               .              .              .              .              .              .              800,00 Euro

64

berufsbedingte Aufwendg.               .              .              .              50,00 Euro

65

berufsbedingte Aufwendg.               .              .              .              .              .              .              .              .              -50,00 Euro

66

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67

bleibt               .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              750,00 Euro

68

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69

unterhaltsrechtliches Einkommen               .              .              .              .              .              .              750,00 Euro

70

Einkommen von T1,                .              .              .              .              .              2.214,48 Euro

71

berufsbedingte Aufwendg.               360,00 Euro

72

berufsbedingte Aufwendg.               .              .              .              .              .              .              .              -360,00 Euro

73

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74

bleibt               .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              1.854,48 Euro

75

Schulden, Belastungen

76

Abtretungsbeträge Insolvenzverf.                192,06 Euro

77

Schulden, Belastungen               .              .              .              .              .              .              .              .              -192,06 Euro

78

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79

unterhaltsrechtliches Einkommen               .              .              .              .              .              1.662,00 Euro

80

Anspruch von T, gegen T1,

81

Einkommen von T1,                .              .              .              .              .              1.662,00 Euro

82

abzüglich Kindesunterhalt               .              .              .              .              .              .              .              -291,00 Euro

83

abzüglich Einkommen von T,               -750,00 Euro

84

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85

bleibt               .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              621,00 Euro

86

Gattenunterhalt: 621 * 3/7               .              .              .              .              .              .              .              .              266,00 Euro

87

Dem Antragsgegner  bleibt 1662 - 291 - 266 =               1.105,00 Euro

88

Das Resteinkommen unterschreitet nicht den Ehegattenselbstbehalt von 1.050,00 Euro.

89

Oktober 2012 bis Dezember 2012:

90

Ab Oktober 2012 ist zusätzlich die sekundäre Altersvorsorge in Höhe von 4 % des Bruttoeinkommens und somit in Höhe von 144,05 € monatlich zu berücksichtigen. Der Antragsgegner reicht im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 28.10.2013 Verträge über eine sekundäre Altersvorsorge zu den Akten, aus denen sich Zahlungsverpflichtungen in Höhe von monatlich 215,23 € ergeben sollen. Auch hier kommt es auf die Frage der Verspätung nicht an, weil die geltend gemachten Zahlungen nicht über den bereits berücksichtigten Betrag von  4 % des Bruttoeinkommens hinaus berücksichtig werden können (Ziffer 10.1. der Leitlinien des OLG Hamm vom 01.01.2013).

91

Einkommen von T,               .              .              .              .              .              .              800,00 Euro

92

berufsbedingte Aufwendg.               .              .              .              50,00 Euro

93

berufsbedingte Aufwendg.               .              .              .              .              .              .              .              .              -50,00 Euro

94

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95

bleibt               .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              750,00 Euro

96

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97

unterhaltsrechtliches Einkommen               .              .              .              .              .              .              750,00 Euro

98

Einkommen von T1,                .              .              .              .              .              2.214,48 Euro

99

berufsbedingte Aufwendg.               360,00 Euro

100

berufsbedingte Aufwendg.               .              .              .              .              .              .              .              -360,00 Euro

101

              ––––––––––––––––––

102

bleibt               .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              1.854,48 Euro

103

Schulden, Belastungen

104

Abtretungsbeträge Insolvenzverf.                192,06 Euro

105

sekundäre Altersvorsorge 4 %                144,05 Euro

106

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107

insgesamt:               .              .              .              .              .              336,11 Euro

108

Schulden, Belastungen               .              .              .              .              .              .              .              .              -336,11 Euro

109

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110

unterhaltsrechtliches Einkommen               .              .              .              .              .              1.518,00 Euro

111

Anspruch von T, gegen T1,

112

Einkommen von T1,                .              .              .              .              .              1.518,00 Euro

113

abzüglich Kindesunterhalt               .              .              .              .              .              .              .              -291,00 Euro

114

abzüglich Einkommen von T,               -750,00 Euro

115

              ––––––––––––––––––

116

bleibt               .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              477,00 Euro

117

Gattenunterhalt: 477 * 3/7               .              .              .              .              .              .              .              .              204,00 Euro

118

Prüfung auf Leistungsfähigkeit:

119

T1,

120

T1,  bleibt 1518 - 291 - 204 =               1.023,00 Euro

121

Das ist weniger als der Ehegattenselbstbehalt von               1.050,00 Euro

122

Das Defizit beträgt: 1050 - 1023 =               .              .              .              .              .              .              27,00 Euro

123

Unterhalt von Partnern nach § 1609 Nr.2 BGB               .              .              .              204,00 Euro

124

Verfügbar ist: 204 - 27               .              .              .              .              .              .              .              .              .              177,00 Euro

125

Die Mangelquote beträgt: 177/204*100 =               .              .              .              .              86,765%

126

T, erhält nun: 204 * 86,765% =               177,00 Euro

127

T1,   bleibt 1023 + 27 =               .              .              .              .              1.050,00 Euro.

128

Der Selbstbehalt ist nicht unterschritten.

129

Januar 2013:

130

Ab Januar 2013 steht dem Antragsgegner ein Selbstbehalt in Höhe von 1100,00 € zu.

131

Einkommen von T,               .              .              .              .              .              .              800,00 Euro

132

berufsbedingte Aufwendg.               .              .              .              50,00 Euro

133

berufsbedingte Aufwendg.               .              .              .              .              .              .              .              .              -50,00 Euro

134

              ––––––––––––––––––

135

bleibt               .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              750,00 Euro

136

              ––––––––––––––––––

137

unterhaltsrechtliches Einkommen               .              .              .              .              .              .              750,00 Euro

138

Einkommen von T1,                .              .              .              .              .              2.214,48 Euro

139

berufsbedingte Aufwendg.               360,00 Euro

140

berufsbedingte Aufwendg.               .              .              .              .              .              .              .              -360,00 Euro

141

              ––––––––––––––––––

142

bleibt               .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              1.854,48 Euro

143

Schulden, Belastungen

144

Abtretungsbeträge Insolvenzverf.                192,06 Euro

145

sekundäre Altersvorsorge 4 %                144,05 Euro

146

              ––––––––––––––

147

insgesamt:               .              .              .              .              .              336,11 Euro

148

Schulden, Belastungen               .              .              .              .              .              .              .              .              -336,11 Euro

149

              ––––––––––––––––––

150

unterhaltsrechtliches Einkommen               .              .              .              .              .              1.518,00 Euro

151

              ––––––––––––––––––

152

              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              291,00 Euro

153

Anspruch von T, gegen T1,

154

Einkommen von T1,                 .              .              .              .              .              1.518,00 Euro

155

abzüglich Kindesunterhalt               .              .              .              .              .              .              .              -291,00 Euro

156

abzüglich Einkommen von T,               -750,00 Euro

157

              ––––––––––––––––––

158

bleibt               .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              477,00 Euro

159

Gattenunterhalt: 477 * 3/7               .              .              .              .              .              .              .              .              204,00 Euro

160

Prüfung auf Leistungsfähigkeit:

161

T1,

162

T1,   bleibt 1518 - 291 - 204 =               1.023,00 Euro

163

Das ist weniger als der Ehegattenselbstbehalt von               1.100,00 Euro

164

Das Defizit beträgt: 1100 - 1023 =               .              .              .              .              .              .              77,00 Euro

165

Unterhalt von Partnern nach § 1609 Nr.2 BGB               .              .              .              204,00 Euro

166

Verfügbar ist: 204 - 77               .              .              .              .              .              .              .              .              .              127,00 Euro

167

Die Mangelquote beträgt: 127/204*100 =               .              .              .              .              62,255%

168

T, erhält nun: 204 * 62,255% =               127,00 Euro

169

T1,   bleibt 1023 + 77 =               .              .              .              .              1.100,00 Euro.

170

Der Selbstbehalt ist gewahrt.

171

Februar 2013 bis Juni 2013:

172

Ab Februar 2013 wurden keine Beträge mehr an den Insolvenztreuhänder abgeführt. Der Ansicht des Antragsgegners, diese Beträge seien auch weiterhin von seinem Einkommen abzuziehen, weil sie die ehelichen Lebensverhältnisse geprägt hätten, kann nicht gefolgt werden. Die Insolvenzraten wären auch bei intakter Ehe ab Februar 2013 entfallen. Es handelte sich daher um eine vorsehbare Erhöhung des verfügbaren Einkommens. Die geschiedene Ehefrau darf hiervon profitieren.

173

Einkommen von T,               .              .              .              .              .              .              800,00 Euro

174

berufsbedingte Aufwendg.               .              .              .              50,00 Euro

175

berufsbedingte Aufwendg.               .              .              .              .              .              .              .              .              -50,00 Euro

176

              ––––––––––––––––––

177

bleibt               .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              750,00 Euro

178

              ––––––––––––––––––

179

unterhaltsrechtliches Einkommen               .              .              .              .              .              .              750,00 Euro

180

Einkommen von T1,                 .              .              .              .              .              2.214,48 Euro

181

berufsbedingte Aufwendg.               360,00 Euro

182

berufsbedingte Aufwendg.               .              .              .              .              .              .              .              -360,00 Euro

183

              ––––––––––––––––––

184

bleibt               .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              1.854,48 Euro

185

Schulden, Belastungen

186

Abtretungsbeträge Insolvenzverf.                0,00 Euro

187

sekundäre Altersvorsorge 4 %                144,05 Euro

188

              ––––––––––––––

189

insgesamt:               .              .              .              .              .              144,05 Euro

190

Schulden, Belastungen               .              .              .              .              .              .              .              .              -144,05 Euro

191

              ––––––––––––––––––

192

unterhaltsrechtliches Einkommen               .              .              .              .              .              1.710,00 Euro

193

abzüglich Kindergeld               .              .              .              .              -92,00 Euro

194

              ––––––––––––––––––

195

              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              291,00 Euro

196

Anspruch von T, gegen T1,

197

Einkommen von T1,                 .              .              .              .              .              1.710,00 Euro

198

abzüglich Kindesunterhalt               .              .              .              .              .              .              .              -291,00 Euro

199

abzüglich Einkommen von T,               -750,00 Euro

200

              ––––––––––––––––––

201

bleibt               .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              669,00 Euro

202

Gattenunterhalt: 669 * 3/7               .              .              .              .              .              .              .              .              287,00 Euro

203

Dem Antragsgegner  bleibt 1710 - 291 - 287 =               1.132,00 Euro

204

Das Resteinkommen unterschreitet nicht den Ehegattenselbstbehalt von 1.100,00 Euro

205

Auf  Verwirkung kann sich der Antragsgegner nicht berufen. Zwar hat er in der mündlichen Verhandlung bekundet, zwischen den Anfragen des Kreises längere Zeit, ungefähr zwei Jahre lang, nichts gehört zu haben. Er musste aber wegen der vorangegangenen Anfragen wissen, dass der Antragsteller ihn zur Zahlung von Unterhalt, auch rückwirkend, in Anspruch nehmen wird, sobald er wieder leistungsfähig wird.

206

Der Unterhaltsanspruch ist auch nicht gem. § 1579 Nr. 2 BGB zu versagen oder zu beschränken. Der Antragsgegner hat nicht bewiesen, dass seine geschiedene Ehefrau in dem vom Antragsteller geltend gemachten Zeitraum bereits wieder in einer verfestigten Lebensgemeinschaft gelebt hat. Für die Annahme einer verfestigten Lebensgemeinschaft ist nach gefestigter obergerichtlicher Rechtsprechung ein längeres Zusammenleben von ca. 2 Jahren erforderlich. Selbst wenn die geschiedene Ehefrau des Antragsgegners bereits am 01.08.2012 mit Herrn M zusammengezogen wäre, würde dies für die Annahme einer verfestigten Lebensgemeinschaft nicht ausreichen. Der Antragsgegner hat auch nicht bewiesen, dass Herr M und seine geschiedene Ehefrau sich verlobt hatten. Die vom Antragsgegner benannte Zeugin Frau S hatte die erste Information über eine angebliche Verlobung vom Antragsgegner selbst erhalten. Es bestehen Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Zeugin, welche die verlassene Ehefrau des neuen Lebensgefährten von Frau T ist. Selbst wenn man die wahrheitsgemäße Aussage der Zeugin unterstellt, wird dadurch eine ernsthafte Heiratsabsicht nicht bewiesen. Herr M hatte eine Verlobung zu Silvester gegenüber der Zeugin bestritten. Bei dem Gespräch mit der Zeugin im Februar hat er auf die Frage der Zeugin nach einer Heirat geäußert: „Dieses Jahr nicht mehr“. Herr M war zu diesem Zeitpunkt noch mit der Zeugin verheiratet, bis zum Ablauf des Trennungsjahres fehlten noch 5 Monate. Aus der Äußerung des Zeugen, es habe eine Verlobung gegeben, dieses Jahr werde er aber nicht mehr heiraten, kann daher nicht mit der erforderlichen Sicherheit auf eine bereits gefestigte und ernsthafte Heiratsabsicht geschlossen werden.

207

Irrelevant ist auch die Behauptung des Antragsgegners, seine geschiedene Ehefrau habe zu Unrecht Sozialhilfe bezogen weil sie bereits mit Herrn M eine Bedarfsgemeinschaft gebildet habe. Daraus ergibt sich nicht der zwingende Schluss, dass der Antragsgegner dann jetzt keinem Unterhaltsanspruch ausgesetzt wäre. Es wäre naheliegend, dass die geschiedene Ehefrau, wenn sie keine Sozialhilfe in Anspruch genommen hätte, den Antragsgegner direkt auf Unterhalt in Anspruch genommen hätte. Dies kann im Ergebnis aber dahinstehen, weil § 33 SGB II lediglich darauf abstellt, dass Sozialhilfeleistungen gezahlt wurden. Auf die materielle Richtigkeit dieser Zahlungen kommt es nicht an, sondern nur darauf, ob der übergegangene Unterhaltsanspruch besteht oder nicht. Das dieser Unterhaltsanspruch besteht und in welcher Höhe wurde oben ausgeführt.

208

Eine Befristung des Unterhaltsanspruches gem. § 1578b BGB kommt nicht in Betracht. Der Unterhaltsanspruch folgt aus § 1570 BGB. Eine Befristung des Unterhaltsanspruches wegen Betreuung eines minderjährigen Kindes ist nicht zulässig. Der Unterhaltsanspruch besteht so lange, wie das Betreuungsbedürfnis gegeben ist (BGH Urteil v. 18.04.2012, XII ZR 65/10; OLG Hamm, FamRZ 2013, 706, Rn. 94).

209

Jedoch kommt eine Herabsetzung des Unterhaltsanspruch auf den angemessen Lebensbedarf in Betracht. Dabei sind auf der einen Seite die Interessen des minderjährigen Kindes zu berücksichtigen. Auf der anderen Seite steht die kurze Ehedauer von nur ca. 4 Jahren. Eheliche Nachteile der geschiedenen Ehefrau sind nicht ersichtlich. Insbesondere kann sie auch nach 8 Jahren wieder in ihren erlernten Beruf als Friseurin einsteigen. Dieser Beruf ist zurzeit auf dem Arbeitsmarkt sehr gefragt. Wenn Frau T keine Ehe mit dem Antragsgegner eingegangen wäre, hätte sie als gelernte Friseurin in Vollzeit ca. 1320,00 € brutto verdient, das entspricht ca. 1030,00 € netto. Bei einem angemessenen Bedarf in Höhe von 1030,00 € netto und einem fiktiv angerechneten Einkommen von 750,00 € netto wäre der monatliche Unterhaltsanspruch auf maximal 280,00 € herabzusetzen. Eine Herabsetzung kann erst nach einer angemessen Übergangsfrist erfolgen, welche aber gewahrt ist, weil die geltend gemachten Ansprüche erst mehr als 2 Jahre nach der Scheidung beginnen. Für den Zeitraum August 2012 und Februar 2013 bis Juni 2013 ist der Anspruch daher auf den angemessenen Bedarf von 280,00 € herabzusetzen.

210

Der geltend gemachte Unterhaltsanspruch für den Zeitraum August 2012 bis Juni 2013 besteht daher in Höhe von       € und setzt sich wie folgt zusammen:

211

August 2012:                                                                                                   280,00 €

212

September 2012:                                                                                                   266,00 €

213

Oktober 2012 bis Dezember 2012:               177,00 € x 3 =               531,00 €

214

Januar 2013:                                                                                                   127,00 €

215

Februar 2013 bis Juni 2013:                             280,00 € x 5 =        1400,00 €

216

Summe:                                                                                                                 2604,00 €

217

Zinsen sind ab Rechtshängigkeit und somit spätestens antragsgemäß ab dem 01.07.2013 zuzusprechen.

218

Die Kostenentscheidung beruht auf § 243 FamFG. Es entspricht billigem Ermessen, die Kosten dem Antragsgegner aufzuerlegen, der in nahezu vollem Umfang unterlegen ist.

219

Die Entscheidung über die sofortige Wirksamkeit folgt aus § 116 Abs. 3 FamFG.

220

Rechtsbehelfsbelehrung:

221

Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder wenn das Gericht des ersten Rechtszugs die Beschwerde zugelassen hat. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Ahaus, Sümmermannplatz 1 - 3, 48683 Ahaus schriftlich in deutscher Sprache durch einen Rechtsanwalt einzulegen.

222

Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Familiengericht -Ahaus eingegangen sein. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

223

Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen.

224

Darüber hinaus muss der Beschwerdeführer einen bestimmten Sachantrag stellen und diesen begründen. Die Frist hierfür beträgt zwei Monate und beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Innerhalb dieser Frist müssen der Sachantrag sowie die Begründung unmittelbar bei dem Beschwerdegericht - Oberlandesgericht Hamm, Heßlerstr. 53, 59065 Hamm - eingegangen sein.

225

Dem Anwaltszwang unterliegen nicht Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse sowie Beteiligte, die durch das Jugendamt als Beistand vertreten sind.

226

Unterschrift