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Amtsgericht Aachen·95 IN 152/05·02.08.2010

Aufhebung der Stundung der Verfahrenskosten wegen Nichtabgabe von Vermögensangaben

VerfahrensrechtKostenrechtInsolvenzverfahrenStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Im Insolvenzverfahren wurde dem Schuldner für Eröffnungs-, Haupt- und Restschuldbefreiungsverfahren Stundung der Verfahrenskosten gewährt. Das Gericht hob die Stundung auf, nachdem der Schuldner trotz Aufforderung und Belehrung keine verlangte Erklärung zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen und keine Lohnabrechnungen vorgelegt hatte. Wegen des Unterlassens der Erklärung und fehlender Reaktion auf die Erinnerung bestand nach § 4c Nr. 1 InsO ein Aufhebungsgrund.

Ausgang: Aufhebung der Stundung der Verfahrenskosten wegen Nichtabgabe der geforderten Erklärung und Unterlassung der Vorlage von Gehaltsabrechnungen als gerechtfertigt stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Aufhebung einer Stundung nach § 4c Nr. 1 InsO ist zulässig, wenn der Schuldner eine vom Gericht verlangte Erklärung über seine Verhältnisse nicht abgibt.

2

Ändern sich die wirtschaftlichen Verhältnisse eines gestundeten Schuldners und bestehen Anhaltspunkte hierüber, kann das Gericht die Vorlage von Nachweisen (z. B. Gehalts- oder Lohnabrechnungen) verlangen.

3

Unterlässt der Schuldner trotz Belehrung und gerichtlicher Erinnerung die verlangte Mitwirkungserklärung, rechtfertigt dies die Aufhebung der Stundung der Verfahrenskosten.

4

Gegen die Aufhebung der Stundung stehen nur ausnahmsweise Gründe entgegen; das Fehlen sonstiger entgegenstehender Umstände erlaubt die Aufhebung, wenn die Mitwirkungspflicht verletzt ist.

Relevante Normen
§ 4c Nr. 1 InsO

Tenor

In dem Insolvenzverfahren

wird die durch Beschluss vom 15.08.2005, 15.08.2005 bzw. 13.11.2007 bewilligte Stundung der Verfahrenskosten aufgehoben.

Gründe

2

Dem Schuldner wurden die Verfahrenskosten für Eröffnungsverfahren und das Hauptverfahren und Restschuldbefreiungsverfahren gestundet.

3

Nach § 4 c Nr. 1 InsO kann das Gericht die Stundung aufheben, wenn der Schuldner vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige Angaben über Umstände gemacht hat, die für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder die Stundung maßgebend sind, oder eine vom Gericht verlangte Erklärung über seine Verhältnisse nicht abgegeben hat.

4

Im vorliegenden Verfahren hat der Schuldner eine vom Gericht verlangte Erklärung über seine Verhältnisse nicht abgegeben.

5

Weil dem Gericht Anhaltspunkte über eine Änderung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse vorlagen, wurde der Schuldner mit Schreiben vom 29.04.2010 aufgefordert, sich hierzu zu erklären, und die Höhe seines derzeitigen Einkommens durch Vorlage der letzten Gehalts- bzw. Lohnabrechnung nachzuweisen.

6

Diese Erklärung hat der Schuldner, obgleich er über die Folgen des Versäumnisses belehrt wurde, nicht vorgelegt.

7

Auch auf die gerichtliche Erinnerung vom 15.06.2010 hat er nicht reagiert.

8

Die bewilligte Stundung für das Eröffnungsverfahren und das Hauptverfahren und Restschuldbefreiungsverfahren war daher aufzuheben. Gründe, die der Aufhebung der Stundung ausnahmsweise entgegenstehen, waren nicht ersichtlich.