Beschwerde gegen Anordnung vorläufiger starker Verwaltung abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Schuldnerin wendet sich gegen die Anordnung der vorläufigen starken Verwaltung und die Bestellung eines vorläufigen Verwalters. Das Amtsgericht erklärt die Beschwerde nach §21 Abs.1 S.2 InsO für zulässig, jedoch unbegründet, da die Voraussetzungen für Sicherungsmaßnahmen nach §21 Abs.2 Nr.2 InsO vorlägen. Der Insolvenzantrag sei zulässig. Behauptete Konfusion der Gesellschaft ist noch zu klären; die Vorlage der Originalurkunden wird angeordnet.
Ausgang: Beschwerde der Schuldnerin gegen Anordnung vorläufiger starker Verwaltung und Bestellung des vorläufigen Verwalters als unbegründet abgewiesen; Akte an das Landgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Abstrakte Rechtssätze
Gegen die Anordnung vorläufiger Sicherungsmaßnahmen und die Bestellung eines vorläufigen Verwalters ist die Beschwerde nach §21 Abs.1 S.2 InsO zulässig.
Die Anordnung vorläufiger starker Verwaltung und sonstiger Sicherungsmaßnahmen nach §21 Abs.2 InsO setzt Tatsachen voraus, die deren Erforderlichkeit zur Sicherung der Insolvenzmasse begründen.
Ein Insolvenzantrag ist gesondert auf Zulässigkeit zu prüfen; bereits zuvor geprüfte Einwendungen genügen im Beschwerdeverfahren nicht ohne substantiiertes neues Vorbringen.
Behauptete Umstände, die eine Aufhebung angeordneter Sicherungsmaßnahmen begründen sollen (z.B. behauptete Konfusion), müssen durch Vorlage von Originalurkunden oder sonstige substantielle Beweismittel glaubhaft gemacht werden.
Tenor
Der Beschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluss vom 06.02.2007 wird aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung nicht abgeholfen.
Die Akte wird dem Landgericht Aachen zur Entscheidung vorgelegt.
Gründe
Mit Beschluss vom 06.02.2007 hat das Gericht die vorläufige starke Verwaltung angeordnet und Rechtsanwalt Dr. E zum vorläufigen Verwalter bestellt. Gegen diesen Beschluss wendet sich die Schuldnerin mit der Beschwerde.
Die Beschwerde ist zulässig gemäß 21 Abs. 1 S. 2 InsO, aber unbegründet.
Denn die Voraussetzung für die Anordnung von Sicherungsmaßnahmen i.S.d. § 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO lagen vor.
Der Insolvenzantrag ist zulässig. Soweit die Schuldnerin in der Beschwerdeschrift Einwendungen gegen die Zulassung des Insolvenzantrags erhebt, handelt es sich um Vorbringen, das bereits von der Beschwerdekammer im Rahmen der Entscheidung über die vorangegangenen Rechtsbehelfe mit Beschluss des Landgerichts vom 06.02.2007 Berücksichtigung gefunden hat. Der Inhalt der Beschwerdeschrift deckt sich weitgehend mit demjenigen der Stellungnahme der Schuldnerin vom 05.02.2007. Soweit die Schuldnerin mit Schriftsatz vom 09.02.2007 nunmehr vorträgt, dass die Kommanditisten M, M1 und O mit Gesellschafterbeschluss vom 25.11.2006 aus der Kommanditgesellschaft ausgeschieden sind und die Schuldnerin daher bereits vor Insolvenzantragstellung aufgrund einer Konfusion rechtlich nicht mehr existent gewesen sei, so ist dies zunächst noch zu klären. Der Schuldnerin ist aufgegeben, die Originalurkunden vorzulegen. Der vorgetragene Lebenssachverhalt erscheint wenig lebensnah, führt jedenfalls derzeit nicht zu einer Aufhebung der angeordneten Sicherungsmaßnahmen.
Langer
Richterin am Amtsgericht