Sicherstellung von Laptop zur Aufklärung von Verdunkelungshandlungen in Insolvenz
KI-Zusammenfassung
Der vorläufige Verwalter beantragte die Sicherstellung des Laptops eines Kommanditisten zur Klärung möglicher Verdunkelungshandlungen. Das Amtsgericht ermächtigt die Inbesitznahme und gegebenenfalls Beschlagnahme des Geräts sowie Öffnen verschlossener Räume und die Anwendung von Gewalt. Maßgeblich waren konkrete Anhaltspunkte für Manipulationen an Gesellschaftsunterlagen und zeitliche Unstimmigkeiten bei Gesellschafterbeschlüssen.
Ausgang: Antrag des vorläufigen Verwalters auf Inbesitznahme/ Sicherstellung des Laptops sowie Öffnung verschlossener Räume und ggf. Gewaltanwendung stattgegeben
Abstrakte Rechtssätze
Der vorläufige Verwalter kann zur Sicherung insolvenzrelevanter Daten die Inbesitznahme von Datenträgern anordnen lassen, wenn konkrete Anhaltspunkte bestehen, dass diese der Aufklärung der Vermögensverhältnisse dienen.
Eine Beschlagnahme von Datenträgern ist zulässig, soweit sie für die Aufklärung der schuldnerischen Vermögensverhältnisse von Bedeutung sein kann.
Gerichtsvollzieher dürfen zur Durchführung einer Sicherstellungsanordnung verschlossene Türen öffnen und bei Widerstand Gewalt anwenden; sie können hierzu polizeiliche Unterstützung herbeiziehen.
Eine Sicherungsanordnung erfordert konkrete Anhaltspunkte für Verdunkelungshandlungen oder Manipulationen an Urkunden, die das Insolvenzverfahren entscheidend beeinflussen können.
Tenor
Der vom Gericht bestellte vorläufige Verwalter wird ermächtigt, den im Besitz des Kommanditisten M, befindlichen Laptop unter Hinzuziehung eines geeigneten Sachverständigen zur Sicherung der dieses Insolvenzverfahren betreffenden Daten in Besitz zu nehmen.
Der Gerichtsvollzieher wird ermächtigt, zu diesem Zwecke verschlossene Haustüren, Zimmertüren und Behältnisse öffnen zu lassen. Findet er Widerstand, so ist er zur Anwendung von Gewalt befugt und kann zu diesem Zweck um die Unterstützung der polizeilichen Vollzugsorgane nachsuchen.
Soweit der vorgefundenen Laptop für die Aufklärung der schuldnerischen Vermögensverhältnisse von Bedeutung sein kann, ist er zu beschlagnahmen. Der Gerichtsvollzieher hat ihn sicherzustellen und dem vorläufigen Verwalter zu übergeben.
Der Beschluss darf der Schuldnerin frühestens bei Beginn der Vollziehung bekanntgemacht werden. Die Vollziehung ist schon vor der Bekanntmachung des Beschlusses zulässig.
Gründe
Die Anordnung ergeht, da Anhaltspunkte für Verdunkelungshandlungen des Herrn M im Zusammenwirken mit dem Komplementär O der Schuldnerin bestehen. Es bestehen Anhaltspunkte dafür, dass Tatsachen, die für das vorliegende Insolvenzverfahren entscheidend sind, verdunkelt werden und Manipulationen an Urkunden vorgenommen werden.
Für die Schuldnerin ist ein Gesellschafterbeschluss datierend auf den 25.11.2006 vorgelegt worden, aus dem sich ergibt, dass die Kommanditisten aus der Gesellschaft mit sofortiger Wirkung ausscheiden. Es wird für die Schuldnerin vertreten, dass diese seit dem 25.11.2006 nicht mehr rechtlich existent sei. Der vorläufige Verwalter Dr. E. hat mitgeteilt, dass sich anläßlich seines Besuches bei dem Kommanditisten M herausgestellt habe, dass der im Laptop des Herrn M befindliche Vorlagebeschluss für die Gesellschafterbeschlüsse der Schuldnerin noch am 07.02.2007, einen Tag nach der Anordnung der vorläufigen Verwaltung, bearbeitet wurde. Die Datei enthielt einen Speichervermerk vom 07.02.2007. Zwecks Aufklärung des Sachverhaltes um das Datum der Erstellung des in Rede stehenden Gesellschafterbeschlusses ergeht die Sicherungsanordnung. Anhaltspunkte für eine Verdunkelung des Sachverhaltes bestehen, weil nach Zustellung des Insolvenzantrages am 19.1.2007 erstmals mit Schriftsatz vom 09.02.2007 auf das Ausscheiden der Kommanditisten hingewiesen wurde.
Langer
Richterin am Amtsgericht