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Amtsgericht Aachen·92 IN 187/17·30.11.2017

Ablehnung der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens in Eigenverwaltung wegen Gläubigerbenachteiligung

ZivilrechtInsolvenzrechtInsolvenzverfahren/ EigenverwaltungAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Schuldnerin beantragte die Eröffnung des Insolvenzverfahrens in Eigenverwaltung; das AG Aachen lehnte den Antrag ab. Das Gericht sah konkrete Umstände, insbesondere überhöhte Beraterhonorare und bereits geleistete Zahlungen, die mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu Nachteilen der Gläubiger führen (§ 270 Abs. 2 Nr. 2 InsO). Garantieerklärungen und Teilrückzahlungen reichen nicht aus, solange Finanzierung und mögliche Folgekosten ungeklärt bleiben; eine Liquidation erscheint nunmehr wahrscheinlich.

Ausgang: Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens in Eigenverwaltung wegen drohender Gläubigerbenachteiligung abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anordnung der Eigenverwaltung ist nach § 270 Abs. 2 Nr. 2 InsO auszuschließen, wenn konkrete Umstände mit überwiegender Wahrscheinlichkeit Nachteile für die Gläubiger erwarten lassen.

2

Überhöhte oder unverhältnismäßige Beratungs- und Sanierungskosten, die zu einer spürbaren Verkürzung der Insolvenzmasse führen, rechtfertigen die Versagung der Eigenverwaltung.

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Eine nachträgliche Garantieerklärung oder Rückzahlung beseitigt Bedenken nur, wenn die dauerhafte Finanzierung der Beratungsleistungen und die Übernahme möglicher Fehlbeträge geklärt sind.

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Eigenverwaltung ist nicht zu gewähren, wenn die erforderlichen Sanierungsleistungen nicht erkennbar über das hinausgehen, was ein (vorläufiger) Insolvenzverwalter gleichermaßen, aber kostengünstiger leisten könnte.

Relevante Normen
§ 270 Abs. 2 Nr. 2 InsO

Tenor

Der Antrag der Schuldnerin vom 18.09.2017 auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens in Eigenverwaltung wird abgelehnt.

Gründe

2

Die Anordnung einer Eigenverwaltung im heutigen Eröffnungsbeschluss kommt nicht in Betracht, weil konkrete Umstände bekannt sind, die mit überwiegender  Wahrscheinlichkeit erwarten lassen, dass die Anordnung zu Nachteilen für die Gläubiger führen wird, § 270 Abs. 2 Nr. 2 InsO.

3

Der vorläufige Sachwalter und jetzige Insolvenzverwalter Rechtsanwalt X hatte dem Gericht mit Bericht vom 16.10.2017 (Bl. 200-209 der Akte) mitgeteilt, dass die Kosten der vorläufigen Eigenverwaltung unter Einrechnung der Beraterhonorare voraussichtlich erheblich über denjenigen einer vorläufigen Insolvenzverwaltung liegen würden und damit erhebliche Nachteile für die Gläubiger bestehen würden. Danach veranschlagte die von der C Rechtsanwaltsgesellschaft mit beschränkter Haftung beratene Schuldnerin allein für die Eigenverwaltung im Eröffnungsverfahren Kosten in Höhe von 133.213,69 € netto, die mehr als 300 % über den Kosten einer vorläufigen Insolvenzverwaltung von 41.463,50 € netto liegen. Offensichtlich um diese völlig überhöht erscheinenden Kosten zu kaschieren, wurden bei der schuldnerischen „Vergleichsberechnung“ keinesfalls gerechtfertigte Zuschläge von 100 % auf die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters angesetzt.

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Vor Antragstellung hatte die C Rechtsanwaltsgesellschaft mbH bereits Beratungsleistungen von 30.000 € abgerechnet. Im Eröffnungsverfahren wurden sodann innerhalb eines Monats vom 13.09. bis 13.10.2017 weitere Leistungen von 59.891,19 € netto abgerechnet, wobei insbesondere die Kosten des von ihr gestellten Sanierungsgeschäftsführers T unangemessen hoch erscheinen, der als zweiter Geschäftsführer - neben dem ehemaligen Prokuristen H mit einem monatlichen Gehalt von rund 10.000 € brutto - zu einem Tagessatz von 2.100 € netto für 8 Arbeitsstunden zzgl. 5 % Nebenkostenpauschale installiert wurde, wodurch allein monatliche Kosten von rund 35.000 € anfielen. Die Schuldnerin überwies sodann nach Insolvenzantragstellung bis zum gerichtlichen Schreiben vom 18.10.2017 Zahlungen auf Beraterhonorare etc. i.H.v. 46.460,75 € netto zuzüglich Mehrwertsteuer.

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Aufgrund dieses massiven die Gläubiger erheblich beeinträchtigenden Fehlverhaltens der Schuldnerin wurde diese mit gerichtlichem Schreiben vom 18.10.2017 (Bl. 222-224 der Akte) aufgefordert, dass ihre Beratungsfirma garantieren müsse, dass die Kosten für die vorläufige Eigenverwaltung den Betrag von 41.463,50 € netto nicht übersteigen würden und sie insoweit keine weiteren Zahlungen vornehmen und der bereits angewiesene übersteigende Betrag unverzüglich an sie zurückgezahlt werde.

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Auf die Anordnung einer vorläufigen Insolvenzverwaltung wurde nur deshalb verzichtet, weil die C Rechtsanwaltsgesellschaft mbH unter dem 24.10.2017 eine entsprechende Garantieerklärung abgab (Bl. 227 f. d.A.) und am 26.10.2017 die die realistischen Kosten einer vorläufigen Insolvenzverwaltung übersteigenden Beraterhonorare an die Schuldnerin zurückzahlte (Bl. 245 d.A.) Zudem sollte auch der zu diesem Zeitpunkt noch theoretisch mögliche Verkauf des schuldnerischen Unternehmens im Rahmen einer übertragenden Sanierung nicht gefährdet werden und im Hinblick auf die verhältnismäßig kurze Zeit bis zur geplanten Verfahrenseröffnung am 01.12.2017 erschien es vertretbar, die Schuldnerin trotz der von ihr beabsichtigten Gläubigerbenachteiligung weiterhin allein unter der Aufsicht des vorläufigen Sachwalters zu belassen.

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Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass die im Vergleich zu einer vorläufigen Insolvenzverwaltung weit überhöhten Kosten der Beratungsfirma durch besondere Leistungen gerechtfertigt gewesen sind, die über die von einem vorläufigen Insolvenzverwalter zu erbringenden Leistungen hinausgehen. Denn dieser hätte die zur Vermeidung einer Liquidation einzig in Betracht kommende übertragende Sanierung eben so gut durch Aufsetzen eines sogenannten M & A Prozesses parallel zur Weiterführung des laufenden Geschäftsbetriebes bewerkstelligen können wie die Beraterfirma. Schließlich ist davon auszugehen, dass es einem potenziellen Erwerber mit Interesse am Kundenstamm und dem Know-how der Schuldnerin im Digitaldruck entscheidend auf die wirtschaftliche Prognose und weniger darauf angekommen wäre, ob das Unternehmen in vorläufiger Eigenverwaltung oder Insolvenzverwaltung geführt wird, zumal wenn dadurch erheblich weniger Kosten verursacht würden.

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Weil eine übertragende Sanierung zwischenzeitlich völlig unwahrscheinlich geworden ist und es damit leider zwangsläufig zur Liquidation der Schuldnerin kommen wird, ist es nicht mehr gerechtfertigt, dieser die Abwicklung in Eigenverwaltung zu gestatten. Aufgrund ihres bereits erfolgten massiven Verstoßes gegen die Gläubigerinteressen im Eröffnungsverfahren durch die beabsichtigte Zahlung weit überhöhter Beratungskosten und einer dadurch geplanten ungerechtfertigten Masseverkürzung von über 55.000 € (Kosten C einschließlich Sanierungsgeschäftsführer von 115.016,19 € ./. Kosten vorl. Sachwalter von 15.947,50 € ./. Buchhaltungskosten von 2.250 €  ./. Kosten Regelverwaltung im Eröffnungsverfahren von 41.463,50 €) ist konkret zu befürchten, dass sie auch bei der Liquidation die berechtigten Interessen der Gläubiger an einer möglichst einträglichen und gerechten Masseverwaltung und -verteilung bei möglichster Geringhaltung der erforderlichen Verwaltungskosten nicht ausreichend berücksichtigen und ggf. erneut massiv verletzen wird.

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Tatsächlich liegen nach ihrer Vergleichsrechnung die Gesamtkosten der Eigenverwaltung im eröffneten Insolvenzverfahren 24 % über den Kosten eines Regelverfahrens, wobei die Kosten des Berichtswesens von ihr fehlerhaft nicht berücksichtigt worden sind. Die von der Beratungsfirma abgegebene Garantieerklärung, die Kosten einer Regelverwaltung nicht zu übersteigen, ist nicht ausreichend, um die Annahme einer weiteren Gläubigerbenachteiligung durch vermeidbare Mehrkosten einer Eigenverwaltung auszuräumen. Es ist nämlich zu berücksichtigen, dass die Schuldnerin nur mit Hilfe ihrer Beratungsfirma überhaupt in der Lage ist, eine Eigenverwaltung ordnungsgemäß vorzunehmen, wobei jedoch völlig ungeklärt ist, wer die erheblichen Fehlbeträge der von der Schuldnerin wegen den Kostenbeschränkungserklärungen nicht vollständig gezahlten Rechnungen der Beratungsfirma bezahlen wird. Die Schuldnerin bzw. ihre Beratungsfirma haben die gerichtlich veranlassten Fragen des Sachwalters, ob trotz der Kostenbegrenzung eine qualifizierte Beratung gewährleistet ist, wer gegebenenfalls die nicht gedeckten Kosten übernimmt und welche Motivation eines Dritten zur Übernahme dieser Kosten bestehen, nicht beantwortet. Es steht daher zu befürchten, dass die Eigenverwaltung mangels gesicherter Finanzierung der Beratungsfirma nach Eröffnung des Verfahrens aufgehoben werden muss und in diesem Fall weitere erhebliche Kosten für die Fremdverwaltung anfallen und die Masse weiter geschmälert wird.

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Weil die Eigenverwaltung bei der notwendigen Liquidation des Schuldnerin damit erhebliche Nachteile für die Gläubiger birgt, denen keinerlei Vorteile gegenüber stehen, war ihr Antrag auf Eröffnung des Verfahrens in Eigenverwaltung abzulehnen.