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Amtsgericht Aachen·92 IK 184/16·26.07.2016

Bescheinigung §305 InsO: persönliche Beratung durch Rechtsanwalt erforderlich

VerfahrensrechtInsolvenzrechtVerbraucherinsolvenzverfahrenAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Schuldnerin erhob sofortige Beschwerde gegen einen Beschluss im Eröffnungsverfahren wegen Mängeln der Bescheinigung über das Scheitern der außergerichtlichen Einigung. Streitpunkt ist, ob die Bescheinigung auch dann wirksam ist, wenn die Beratung durch einen Mitarbeiter des Rechtsanwalts erfolgte. Das Gericht verneint dies: die Bescheinigung setzt persönliche Beratung durch den ausstellenden Rechtsanwalt voraus; nachträgliche Beratung heilt den Mangel nicht. Die Regelung soll das Anerkennungsverfahren nach § 3 AGInsO NW schützen.

Ausgang: Sofortige Beschwerde der Schuldnerin gegen Beschluss vom 23.06.2016 wird nicht abgeholfen (Abweisung)

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Bescheinigung über das Scheitern der außergerichtlichen Einigung nach § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO setzt voraus, dass der die Bescheinigung ausstellende Rechtsanwalt die persönliche Beratung des Schuldners vorgenommen hat.

2

Eine vom Rechtsanwalt beauftragte oder weisungsgebundene Beratung durch einen Mitarbeiter genügt für die Anforderungen des § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO nicht, auch wenn der Rechtsanwalt die Arbeit überwacht und die Verantwortung behält.

3

Eine nachträgliche persönliche Beratung des bescheinigenden Rechtsanwalts, die erst nach Durchführung der außergerichtlichen Einigung und Antragstellung erfolgt, heilt den Mangel der Bescheinigung nicht.

4

Die strikte Auslegung der Bescheinigungsvoraussetzungen dient dazu, das durch § 3 AGInsO NW geregelte Anerkennungsverfahren nicht zu unterlaufen.

Relevante Normen
§ InsO § 305 Abs. 1 Nr. 1§ AGInsO NW § 3§ 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO§ 3 AGInsO NW

Leitsatz

Die Anforderungen an die nach § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO erforderliche Bescheinigung zum Scheitern der außergerichtlichen Einigung sind nur dann erfüllt, wenn der die Bescheinigung ausstellende Rechtsanwalt auch die persönliche Beratung des Schuldners vorgenommen hat. Ist die persönliche Beratung nicht von dem ausstellenden Rechtsanwalt, sondern von einem Mitarbeiter des Rechtsanwalts vorgenommen worden, genügt die Bescheinigung nicht den Anforderungen des § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO. Dies gilt auch für den Fall, dass der Mitarbeiter des Rechtsanwalts weisungsgebunden ist und von dem Rechtsanwalt überwacht wird. Andernfalls würden die in § 3 AGInsO normierten Anerkennungsregularien unterlaufen werden. Eine nach Durchführung der außergerichtlichen Einigung und Antragstellung erfolgte nachträgliche persönliche Beratung des ausstellenden Rechtsanwalts führt nicht zur Heilung des Mangels der Bescheinigung.

Tenor

In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen

der G

Verfahrensbevollmächtigte: Q mbH

wird der sofortigen Beschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluss vom 23.06.2016 aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung, die durch das Beschwerdevorbringen nicht entkräftet werden, nicht abgeholfen.

Die Akte wird dem Landgericht Aachen zur Entscheidung vorgelegt.

Gründe

2

Das erkennende Gericht teilt die Rechtsauffassung des Amtsgerichts Köln, 73 IK 373/15, nicht, soweit dort die Auffassung vertreten wird, dass es zulässig sei, wenn die eigentliche Beratung von einem weisungsgebundenen Mitarbeiter des bescheinigenden Rechtsanwalts unterstützt und im Wesentlichen durchgeführt werde, solange der Anwalt die Arbeit seiner Mitarbeiter überwache und die abschließende Verantwortung bei ihm verbleibe. Diese Auffassung läuft nach Auffassung des erkennenden Gerichts dem Anerkennungsverfahren nach § 3 AGInsO NW, welches durch die Bezirksregierung Düsseldorf in gesetzlich vorgeschriebenen Regularien durchgeführt wird, zuwider.

3

Der – nunmehrigen – Verfahrensbevollmächtigten der Schuldnerin ist die Rechtsauffassung des Amtsgerichts Aachen – Insolvenzabteilung – auch bereits aus unzähligen anderweitigen Verbraucherinsolvenzverfahren wie zum Beispiel Amtsgericht Aachen 91 IK 83/16 (Eingang bei Gericht: 23.02.2016), Amtsgericht Aachen 91 IK 84/16 (Eingang bei Gericht: 23.02.2016) und Amtsgericht Aachen 91 IK 122/16 (Eingang bei Gericht: 15.03.2016) bekannt. Bereits in den vorzitierten Verbraucherinsolvenzverfahren ist den Schuldnern bzw. ihrer Verfahrensbevollmächtigten mitgeteilt worden, dass die persönliche Beratung des Rechtsanwalts Zulässigkeitsvoraussetzung des Verbraucherinsolvenzverfahrens nach § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO ist. Gleichwohl hat die Verfahrensbevollmächtige der Schuldnerin – wie das vorliegende Verfahren zeigt – ihre Vorgehensweise nicht geändert. Soweit die in den o.g. Verfahren zuständige Insolvenzrichterin es zur Vermeidung von Rechtsnachteilen für die betroffenen Schuldner es als ausnahmsweise zulässig erachtet hat, eine nachträgliche, durch Rechtsanwalt R erfolgte Beratung als ausreichend zu erachten, weist das erkennende Gericht darauf hin, dass es dieser Rechtsaufassung nicht folgt, zumal die Verfahrensbevollmächtigte der Schuldnerin ausreichend Gelegenheit hatte, ihre Vorgehensweise zu ändern, dies jedoch sehenden Auges nicht getan hat.