Beschluss zur Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Feststellung des COMI (Art.3 EuInsVO)
KI-Zusammenfassung
Das Gericht ordnet die Erstellung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens zur Feststellung des Mittelpunkts der hauptsächlichen Interessen (COMI) des Schuldners nach Art.3 Abs.1 EuInsVO an und beauftragt Rechtsanwalt T als Sachverständigen. Das Gutachten soll auch klären, ob bereits ein Hauptinsolvenzverfahren in einem anderen Mitgliedstaat eröffnet ist, und bei deutschem COMI erforderliche Sicherungsmaßnahmen prüfen. Der Sachverständige darf Auskünfte bei Dritten einholen; der Schuldner ist zur Mitwirkung und Herausgabe von Büchern verpflichtet, bei Verweigerung drohen Zwangsmaßnahmen nach InsO. Das Gutachten hat eine geordnete Übersicht über Einkommen, Vermögen und Gläubiger zu geben und bei natürlichen Personen Umstände mitzuteilen, die eine spätere Versagung der Restschuldbefreiung (§ 290 InsO) rechtfertigen könnten.
Ausgang: Beschluss über die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Feststellung des COMI und Prüfung ersatzweiser Sicherungsmaßnahmen, Beauftragung von Rechtsanwalt T als Sachverständigen
Abstrakte Rechtssätze
Zur Feststellung des Mittelpunkts der hauptsächlichen Interessen (COMI) kann das Insolvenzgericht ein schriftliches Sachverständigengutachten nach Art.3 Abs.1 EuInsVO einholen, das prüft, in welchem Mitgliedstaat sich der COMI befindet und ob bereits ein Hauptinsolvenzverfahren eröffnet ist.
Ergibt das Gutachten, dass der COMI in Deutschland liegt, hat der Sachverständige zu prüfen und dem Gericht mitzuteilen, ob und welche Sicherungsmaßnahmen vor Eröffnung des Verfahrens erforderlich sind.
Der Sachverständige ist berechtigt, bei Dritten Auskünfte über die vermögensrechtlichen Verhältnisse des Schuldners einzuholen; der Schuldner hat dem Sachverständigen Einsicht in Bücher und Geschäftsunterlagen zu gewähren und alle zur Aufklärung erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
Bei Mitwirkungspflichtverletzungen kann das Gericht Zwangsmaßnahmen gegen den Schuldner verhängen (u.a. Ladung zur eidesstattlichen Versicherung, Vorführung, Haft) nach den einschlägigen Vorschriften der InsO.
Das Gutachten hat eine geordnete, hinreichend aufgeschlüsselte Übersicht über Einkommen, Vermögensverhältnisse und Gläubigerstruktur zu liefern; bei natürlichen Personen sind dem Gericht bekannte Umstände mitzuteilen, die eine spätere Versagung der Restschuldbefreiung (§ 290 InsO) begründen können.
Tenor
Es wird ein schriftliches Sachverständigengutachten darüber eingeholt,
- in welchem Land sich der Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen des Schuldners befindet (Art. 3 Abs. 1 EuInsVO) und ob ggf. in einem anderen Mitgliedstaat bereits ein Hauptinsolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet wurde.
- Falls sich der Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen in Deutschland befindet, wird der Sachverständige mit der Prüfung beauftragt, ob und ggf. welche Sicherungsmaßnahmen zu treffen sind;
- ob der Schuldner zur Zeit der Stellung des vorliegenden Eröffnungsantrages eine selbstständige wirtschaftliche Tätigkeit ausübte,
falls nein:
- ob und in welchem Zeitraum der Schuldner in der Vergangenheit eine selbstständige wirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt hat und ob seine Vermögensverhältnisse überschaubar sind, insbesondere wie viele Gläubiger er hat und ob gegen ihn Forderungen aus Arbeitsverhältnissen einschließlich solcher von Steuergläubigern oder Sozialversicherungsträgern bestehen;
- ob ein nach der Rechtsform des Schuldners maßgeblicher Eröffnungsgrund vorliegt und welche Aussichten ggf. für eine Fortführung des schuldnerischen Unternehmens bestehen;
- ob eine kostendeckende Masse vorhanden ist.
Mit der Erstattung des Gutachtens wird Rechtsanwalt T aus B-Stadt beauftragt.
Der Sachverständige ist berechtigt, Auskünfte über die schuldnerischen Vermögensverhältnisse bei Dritten einzuholen.
Der Schuldner hat dem Sachverständigen Einsicht in die Bücher und Geschäftspapiere zu gestatten und sie ihm auf Verlangen bis zur Entscheidung über die Eröffnung des Verfahrens herauszugeben. Er hat alle Auskünfte zu erteilen, die zur Aufklärung der schuldnerischen Einkommens- und Vermögensverhältnisse erforderlich sind. Bei Missachtung dieser Pflicht kann das Gericht den Schuldner oder seine organschaftlichen Vertreter zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung laden, zwangsweise vorführen lassen oder in Haft nehmen (§§ 22 Abs. 3, 97, 98, 101 InsO).
Das Gutachten hat in aller Regel eine geordnete und hinreichend aufgeschlüsselte geprüfte Übersicht über die schuldnerischen Einkommens- und Vermögensverhältnisse einschließlich der Art und Höhe der Schulden zu geben. Soweit es in Betracht kommt, sind die zuständigen Sozialversicherungsträger einschließlich der Berufsgenossenschaft und bei Grundbesitz die genauen Grundbuchbezeichnungen zu ermitteln.
Ist der Schuldner eine natürliche Person, so hat der Sachverständige Umstände oder Verhaltensweisen des Schuldners, die im weiteren Verlauf des Verfahrens eine Versagung der Restschuldbefreiung rechtfertigen könnten (§ 290 InsO), mitzuteilen, soweit sie ihm bei den Ermittlungen bekannt geworden sind.
Falls der Sachverständige den Auftrag nicht binnen vier Wochen vollständig erfüllen kann, ist dem Gericht ein Zwischenbericht zu erstatten.
Sollten Sicherungsmaßnahmen erforderlich werden, ist dies dem Gericht unverzüglich mitzuteilen.