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Amtsgericht Aachen·91 IN 218/11·25.08.2011

Beschluss zur Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Feststellung des COMI (Art.3 EuInsVO)

VerfahrensrechtInsolvenzrechtInternationales InsolvenzrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Das Gericht ordnet die Erstellung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens zur Feststellung des Mittelpunkts der hauptsächlichen Interessen (COMI) des Schuldners nach Art.3 Abs.1 EuInsVO an und beauftragt Rechtsanwalt T als Sachverständigen. Das Gutachten soll auch klären, ob bereits ein Hauptinsolvenzverfahren in einem anderen Mitgliedstaat eröffnet ist, und bei deutschem COMI erforderliche Sicherungsmaßnahmen prüfen. Der Sachverständige darf Auskünfte bei Dritten einholen; der Schuldner ist zur Mitwirkung und Herausgabe von Büchern verpflichtet, bei Verweigerung drohen Zwangsmaßnahmen nach InsO. Das Gutachten hat eine geordnete Übersicht über Einkommen, Vermögen und Gläubiger zu geben und bei natürlichen Personen Umstände mitzuteilen, die eine spätere Versagung der Restschuldbefreiung (§ 290 InsO) rechtfertigen könnten.

Ausgang: Beschluss über die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Feststellung des COMI und Prüfung ersatzweiser Sicherungsmaßnahmen, Beauftragung von Rechtsanwalt T als Sachverständigen

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur Feststellung des Mittelpunkts der hauptsächlichen Interessen (COMI) kann das Insolvenzgericht ein schriftliches Sachverständigengutachten nach Art.3 Abs.1 EuInsVO einholen, das prüft, in welchem Mitgliedstaat sich der COMI befindet und ob bereits ein Hauptinsolvenzverfahren eröffnet ist.

2

Ergibt das Gutachten, dass der COMI in Deutschland liegt, hat der Sachverständige zu prüfen und dem Gericht mitzuteilen, ob und welche Sicherungsmaßnahmen vor Eröffnung des Verfahrens erforderlich sind.

3

Der Sachverständige ist berechtigt, bei Dritten Auskünfte über die vermögensrechtlichen Verhältnisse des Schuldners einzuholen; der Schuldner hat dem Sachverständigen Einsicht in Bücher und Geschäftsunterlagen zu gewähren und alle zur Aufklärung erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

4

Bei Mitwirkungspflichtverletzungen kann das Gericht Zwangsmaßnahmen gegen den Schuldner verhängen (u.a. Ladung zur eidesstattlichen Versicherung, Vorführung, Haft) nach den einschlägigen Vorschriften der InsO.

5

Das Gutachten hat eine geordnete, hinreichend aufgeschlüsselte Übersicht über Einkommen, Vermögensverhältnisse und Gläubigerstruktur zu liefern; bei natürlichen Personen sind dem Gericht bekannte Umstände mitzuteilen, die eine spätere Versagung der Restschuldbefreiung (§ 290 InsO) begründen können.

Relevante Normen
§ Art. 3 Abs. 1 EuInsVO§ 22 Abs. 3 InsO; § 97 InsO; § 98 InsO; § 101 InsO§ 290 InsO

Tenor

Es wird ein schrift­li­ches Sach­ver­stän­di­gen­gu­tach­ten da­rü­ber ein­ge­holt,

- in wel­chem Land sich der Mit­tel­punkt der haupt­säch­li­chen In­te­res­sen des Schuldners be­fin­det (Art. 3 Abs. 1 EuInsVO) und ob ggf. in ei­nem an­de­ren Mit­glied­staat be­reits ein Haupt­in­sol­venz­ver­fah­ren über das Ver­mö­gen des Schuldners er­öff­net wur­de.

- Falls sich der Mit­tel­punkt der haupt­säch­li­chen In­te­res­sen in Deutsch­land be­fin­det, wird der Sachverständige mit der Prü­fung be­auf­tragt, ob und ggf. wel­che Si­che­rungs­maß­nah­men zu tref­fen sind;

- ob der Schuldner zur Zeit der Stel­lung des vor­liegen­den Er­öff­nungs­an­tra­ges eine selbst­stän­di­ge wirt­schaft­li­che Tä­tig­keit aus­üb­te,

falls nein:

- ob und in wel­chem Zeit­raum der Schuldner in der Ver­gan­gen­heit eine selbst­stän­di­ge wirt­schaft­li­che Tä­tig­keit aus­ge­übt hat und ob seine Ver­mö­gens­ver­hält­nis­se ü­ber­schaubar sind, ins­be­son­de­re wie vie­le Gläu­bi­ger er hat und ob ge­gen ihn For­de­run­gen aus Ar­beits­ver­hält­nis­sen ein­schließ­lich sol­cher von Steu­er­gläu­bi­gern oder So­zi­al­ver­si­che­rungs­trä­gern beste­hen;

- ob ein nach der Rechts­form des Schuldners maß­gebli­cher Er­öff­nungs­grund vor­liegt und wel­che Aus­sich­ten ggf. für eine Fort­füh­rung des schuld­ne­ri­schen Un­ter­neh­mens beste­hen;

- ob eine kostendecken­de Mas­se vor­han­den ist.

Mit der Er­stat­tung des Gu­tach­tens wird Rechtsanwalt T aus B-Stadt be­auf­tragt.

Der Sachverständige ist be­rech­tigt, Aus­künf­te über die schuld­ne­ri­schen Ver­mö­gens­ver­hält­nis­se bei Drit­ten ein­zu­ho­len.

Der Schuldner hat dem Sachverständigen Ein­sicht in die Bü­cher und Ge­schäfts­pa­pie­re zu ge­stat­ten und sie ihm auf Ver­lan­gen bis zur Ent­schei­dung über die Er­öff­nung des Ver­fah­rens he­raus­zuge­ben. Er hat alle Aus­künf­te zu er­tei­len, die zur Auf­klä­rung der schuld­ne­ri­schen Ein­kom­mens- und Ver­mö­gens­ver­hält­nis­se er­for­der­lich sind. Bei Miss­ach­tung die­ser Pflicht kann das Ge­richt den Schuldner oder seine or­gan­schaft­li­chen Ver­tre­ter zur Ab­ga­be der eidesstatt­li­chen Ver­si­che­rung la­den, zwangs­wei­se vor­füh­ren las­sen oder in Haft neh­men (§§ 22 Abs. 3, 97, 98, 101 InsO).

Das Gu­tach­ten hat in al­ler Re­gel eine ge­ord­ne­te und hin­rei­chend auf­ge­schlüs­sel­te ge­prüf­te Ü­ber­sicht über die schuld­ne­ri­schen Ein­kom­mens- und Ver­mö­gens­ver­hält­nis­se ein­schließ­lich der Art und Höhe der Schul­den zu ge­ben. So­weit es in Be­tracht kommt, sind die zu­stän­di­gen So­zi­al­ver­si­che­rungs­trä­ger ein­schließ­lich der Be­rufs­ge­nos­sen­schaft und bei Grund­be­sitz die ge­nau­en Grund­buch­be­zeich­nun­gen zu er­mit­teln.

Ist der Schuldner eine na­tür­li­che Per­son, so hat der Sachverständige Um­stän­de oder Ver­hal­tens­wei­sen des Schuldners, die im wei­te­ren Ver­lauf des Ver­fah­rens eine Ver­sa­gung der Rest­schuld­be­frei­ung recht­fer­ti­gen könn­ten (§ 290 InsO), mit­zu­tei­len, so­weit sie ihm bei den Er­mitt­lun­gen be­kannt ge­wor­den sind.

Falls der Sachverständige den Auf­trag nicht binnen vier Wochen voll­stän­dig er­fül­len kann, ist dem Ge­richt ein Zwi­schen­be­richt zu er­stat­ten.

Soll­ten Si­che­rungs­maß­nah­men er­for­der­lich wer­den, ist dies dem Ge­richt un­ver­züg­lich mit­zu­tei­len.