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Amtsgericht Aachen·907 M 590/17·03.09.2017

Erinnerung gegen Verweigerung der Beitreibung von Anwaltsgebühren für Pfändungsversuch

VerfahrensrechtZwangsvollstreckungsrechtKostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Gläubigerin rügt die Weigerung des Obergerichtsvollziehers, 41,40 € Anwaltsgebühren für einen Pfändungsversuch beizutreiben. Das Amtsgericht weist die Erinnerung ab: §753 ZPO i.V.m. §5 GVFV zwingt zur Verwendung des amtlichen Formulars; Modul K (Pfändung körperlicher Sachen) war nicht angekreuzt und nicht eingereicht. Eine Ankreuzung in G2 oder die Auflistung in Modul Q ersetzt keinen Antrag auf Pfändungsversuch, daher sind keine Gebühren entstanden. Die Kosten des Erinnerungsverfahrens trägt die Erinnerungsführerin.

Ausgang: Erinnerung gegen die Verweigerung der Beitreibung von Anwaltsgebühren für einen nicht beantragten Pfändungsversuch als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Für einen Antrag auf Vollstreckung wegen Geldforderungen besteht Formularzwang nach § 753 ZPO i.V.m. § 5 GVFV; die angekreuzten Module des amtlichen Formulars bestimmen den Umfang des Vollstreckungsantrags.

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Wurde das Modul K (Pfändung körperlicher Sachen) nicht gewählt und nicht eingereicht, ist der Gerichtsvollzieher nicht zur Durchführung einer Pfändung verpflichtet und entstehen hierfür keine Anwaltsgebühren.

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Die Auswahl einer Variante im Modul G (z. B. G2: Abnahme der Vermögensauskunft nach vorausgehendem Pfändungsversuch) begründet nicht ohne weiteres einen Antrag auf einen Pfändungsversuch.

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Die bloße Auflistung von Kostenpositionen in Modul Q ersetzt keine inhaltliche Antragstellung in dem jeweils zuständigen Modul; aus bloß behaupteten Kostenpositionen dürfen keine weitergehenden Vollstreckungsmaßnahmen abgeleitet werden.

Relevante Normen
§ 766 ZPO§ 753 ZPO i.V.m. § 5 GVFV§ 97 ZPO

Tenor

1.

Die Erinnerung der Erinnerungsführerin vom 31.05.2017 wird zurückgewiesen.

2.

Die Kosten des Erinnerungsverfahrens trägt die Erinnerungsführerin.

Wert der Erinnerung: 42,16 Euro.

Gründe

2

Mit ihrer Erinnerung vom 31.05.2017 wendet sich die Erinnerungsführerin dagegen, dass der Obergerichtsvollzieher U es verweigert hat, weitere 41,40 € Rechtsanwaltsgebühren für einen Pfändungsauftrag beizutreiben.

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Hintergrund ist, dass die Gläubigerin im amtlichen Formular für den Antrag auf Vollstreckung wegen Geldforderungen zwar im Modul G den Punkt G2, nicht aber das Modul K angekreuzt hatte. Gleichwohl beantragt sie sowohl die Beitreibung von Anwaltsgebühren für die Abnahme der Vermögensauskunft als auch die vom Gerichtsvollzieher verweigerte und hier streitgegenständliche Beitreibung von Anwaltsgebühren für die Pfändung körperlicher Sachen.

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Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

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Die zulässige Erinnerung ist nicht begründet. Rechtsanwaltsgebühren für einem Pfändungsversuch sind nicht entstanden.

6

Soweit die Gläubigerin in ihrem Schriftsatz vom 31.05.2017 für den Fall, dass sich der Obergerichtsvollzieher U weiter weigert, die Beitreibung vorzunehmen, eine Erinnerung gemäß § 766 ZPO angekündigt hat, hat der Obergerichtsvollzieher U diesen Schriftsatz als Erinnerung behandelt. Im Verfahren vor dem Amtsgericht B-Stadt wurde der Bezirksrevisor beim Landgericht B-Stadt zu dieser Erinnerung angehört. Anlässlich der mit Zustellung vom 14.08.2017 erfolgten Gewährung von rechtlichen Gehör an die Gläubigerin hat diese einem derartigen Verständnis ihres Schriftsatzes vom 31.05.2017 nicht widersprochen, so dass nun über diese Erinnerung zu entscheiden war.

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Diese Erinnerung ist aber nicht begründet.

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Gemäß § 753 ZPO i.V.m. § 5 GVFV besteht für einen Antrag auf Vollstreckung wegen Geldforderungen Formularzwang. Das amtliche Formular ist in mehrere, je mit Großbuchstaben bezeichnete Module gegliedert. Dabei betrifft das Modul G die Abnahme der Vermögensauskunft und das Modul K die Pfändung körperlicher Sachen.

9

Letzteres Modul hat die Gläubigerin nicht angekreuzt und auch gar nicht eingereicht, so dass durch den Obergerichtsvollzieher U auch keine Pfändung durchzuführen war und deshalb hierfür auch keine Anwaltsgebühren entstanden sind.

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Daran ändert die Ankreuzung im Modul G unter dem Punkt G2 nichts, da hier nur eine Variante der Abnahme der Vermögensauskunft, nämlich diejenige einer Vermögensauskunft nach vorherigem Pfändungsversuch ausgewählt wurde. Ein Pfändungsversuch selbst ist damit aber nicht beantragt.

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Daran ändert weiter nichts, dass die Gläubigerin im Modul Q Anwaltsgebühren sowohl für die Abgabe des Vermögensverzeichnisses als auch für einem Pfändungsversuch aufgelistet hat. Es widerspräche dem Sinn und Zweck des amtlichen, einfach zu erfassenden Formulares, wenn ein Gerichtsvollzieher dennoch nur aus geltend gemachten Anwaltskosten auf den genauen Antragsumfang rückschließen müsste.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.

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Rechtsbehelfsbelehrung:

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Gegen diesen Beschluss ist die sofortige Beschwerde statthaft. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Aachen, Adalbertsteinweg 92, 52070 Aachen, oder dem Landgericht Aachen, Adalbertsteinweg 90, 52070 Aachen, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts einzulegen.

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Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.

16

Die sofortige Beschwerde muss spätestens innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Aachen oder dem Landgericht Aachen eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die sofortige Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses.