Themis
Anmelden
Amtsgericht Aachen·903 M 1863/23·21.12.2023

Erinnerung gegen Kostenrechnung: Elektronische Zustellung als persönliche Zustellung (Nr.100 KV GvKostG)

VerfahrensrechtKostenrechtZustellungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Bezirksrevisorin beanstandete den Gebührenansatz eines Gerichtsvollziehers für die elektronische Zustellung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses und forderte Anwendung der niedrigeren Nr.101 KV GvKostG. Das Amtsgericht Aachen wies die Erinnerung zurück und nahm die elektronische Zustellung als persönliche Zustellung im Sinne der Nr.100 KV GvKostG an. Begründend führte das Gericht aus, dass die Übermittlung und Beurkundung durch den Gerichtsvollzieher den persönlichen Charakter der Zustellung wahrt; Erwägungen zur Gebührenangemessenheit sind auslegungstechnisch unbeachtlich.

Ausgang: Erinnerung der Bezirksrevisorin gegen die Kostenrechnung des Gerichtsvollziehers zurückgewiesen; elektronische Zustellung als persönliche Zustellung nach Nr.100 KV GvKostG anerkannt

Abstrakte Rechtssätze

1

Die elektronische Zustellung durch den Gerichtsvollzieher gemäß § 173 ZPO ist als persönliche Zustellung im Sinne der Nr.100 KV GvKostG zu werten, wenn die Übermittlung und die Beurkundung durch den Gerichtsvollzieher erfolgen.

2

Die Gebühr nach Nr.100 KV GvKostG entsteht unabhängig davon, dass der Gerichtsvollzieher nicht persönlich am physischen Zustellort erscheint; maßgeblich ist, dass er das Dokument in den Machtbereich des Empfängers bringt und den Zugang überwacht.

3

Der Einsatz eines Telekommunikationsdienstleisters für die elektronische Übermittlung führt nicht dazu, die Zustellung als ‚sonstige Zustellung‘ nach Nr.101 KV GvKostG einzustufen.

4

Erwägungen zur vermeintlichen Unangemessenheit des Gebührenansatzes begründen keine andere Auslegung des Tarifrechts und sind bei der Auslegung der einschlägigen KV-Bestimmungen unbeachtlich.

Relevante Normen
§ 5 Abs. 2 GvKostG§ 66 Abs. 2 S. 2 GKG§ 5 Abs. 2 S. 1 GvKostG§ 766 Abs. 2 ZPO§ Nr. 100 KV GvKostG§ 177 ZPO

Tenor

In pp.

wird die Erinnerung der Bezirksrevisorin vom 20.09.2023 gegen die Kostenrechnung des Gerichtsvollziehers O. zum Verfahren DR I 00/00 zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Die Beschwerde gemäß § 5 Abs. 2 GvKostG i. V. m. § 66 Abs. 2 S. 2 GKG wird zugelassen

Gründe

2

I.

3

Der Gerichtsvollzieher wurde mit der Zustellung eines Pfändung und Überweisungsbeschlusses an Schuldner- und Drittschuldnerseite beauftragt. Die Zustellung an die Drittschuldnerseite erfolgte unmittelbar durch den Gerichtsvollzieher über elektronische Zustellung. Der Gerichtsvollzieher brachte für diese Zustellung (höhere) Kosten gemäß Nr. 100 KV GvKostG in Ansatz. Mit ihrer Erinnerung vom 20.9.2023 macht die Bezirksrevisorin geltend, dass für eine entsprechende elektronische Zustellung allenfalls (niedrigere) Kosten gemäß Nr. 101 KV GvKostG in Ansatz gebracht werden dürften.

4

Der Gerichtsvollzieher hat der ihm zuvor zugeleiteten Erinnerung laut seinem Schreiben vom 12.10.2023 nicht abgeholfen.

5

II.

6

Die Erinnerung ist gemäß § 5 Abs. 2 S. 1 GvKostG i. V. m. § 766 Abs. 2 ZPO zulässig, aber unbegründet.

7

Nicht zu beanstanden ist, dass der Gerichtsvollzieher für die Durchführung einer elektronischen Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses den Kostenansatz nach Nr. 100 KV GvKostG gewählt hat. Bei der hier vorliegenden, elektronischen Zustellung, handelt es sich nach Ansicht des Gerichts um eine „persönliche Zustellung“ im Sinne der Nr. 100 KV GvKostG und gerade nicht um eine „sonstige Zustellung“ im Sinne der Nr. 101 KV GvKostG.

8

Die Gebühr nach Nr. 100 KV GvKostG entsteht, wenn der Gerichtsvollzieher die Zustellung persönlich bewirkt. Dies umfasst sowohl die Zustellung durch persönliche Übergabe des zuzustellenden Dokumentes (§ 177 ZPO), als auch eventuelle Ersatzzustellungen (§§ 178 ff. ZPO). Soweit der Gerichtsvollzieher die Zustellung auf elektronischem Wege vornimmt (§ 173 ZPO), handelt es sich grundsätzlich ebenso um eine persönliche Zustellung. Es kommt nicht darauf an, dass die Zustellung durch persönliches Erscheinen am Zustellort und Übergabe eines verkörperten Schriftstückes erfolgt, sondern es genügt die Übermittlung einer elektronischen Datei nebst Beurkundung durch den Gerichtsvollzieher. Aus der Tatsache, dass für die elektronische Übersendung ein Telekommunikationsdienstleister erforderlich ist, kann nicht gefolgert werden, dass diese Art der Zustellung vergleichbar ist mit der Zustellung durch die Post. Vielmehr ist das elektronische Postfach als digitales Pendant zum physikalischen Briefkasten anzusehen. Die Zustellung stellt nach dem Willen des Gesetzgebers die Bekanntgabe des Dokuments an eine Person dar (§ 166 ZPO). Tatsächlich erfolgt die Zustellung dabei regelmäßig ersatzweise durch Einlegung in den Briefkasten gem. § 180 ZPO. Die elektronische Zustellung hat daher mit dieser Ersatzzustellung große Ähnlichkeit. Zwar begibt sich der Gerichtsvollzieher nicht persönlich an einen Ort, an dem die Zustellung stattfinden soll, jedoch sorgt der Gerichtsvollzieher persönlich dafür, dass das elektronische Dokument in den Machtbereich des Empfängers gelangt. Auch die Überwachung des Zugangs und die Fertigung der Zustellungsurkunde verbleiben beim Gerichtsvollzieher (vgl. BeckOK KostR/Herrfurth, GvKostG, Stand: 1.10.2023, KV 100 Rn. 5 f.).

9

Allein aus der Überlegung, dass die Gebührenhöhe einer persönlichen Zustellung vor Ort nicht dem Aufwand entsprechen könne, den eine elektronische Zustellung erfordere, folgt nach Ansicht des Gerichts nicht anderes. Wenngleich die Bezirksrevisorin eine eigene rechtliche Argumentation in dieser Form nicht anbringt, spielen Überlegungen zur Angemessenheit der Gebührenhöhe bei der Auslegung des Gesetzestextes grundsätzlich keine relevante Rolle. Ebenso ist im Ergebnis über eine denkbare Einwendung zu entscheiden, die elektronische Zustellung unterscheide sich von der persönlichen, physischen Zustellung insbesondere dahingehend, dass der Gerichtsvollzieher seinen Dienstort für die Zustellung nicht mehr verlassen müsse. Ungeachtet des Umstands der hierfür anfallenden Wegeentschädigung, verfängt dieses Argument schon deshalb nicht, weil physische und elektronische Zustellung sich in ihrem Verfahrensgang so wesentlich und grundlegend unterscheiden, dass der jeweilige Bewirkungsaufwand quantitativ ohne weiteres nicht miteinander verglichen werden kann.

10

III.

11

Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 5 Abs. 2 S. 2 GV Kosten KG i.V.m. § 66 Abs. 8 GKG.

12

Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Fragen wird die Beschwerde zugelassen, § 66 Abs. 2 S. 2 GKG.