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Amtsgericht Aachen·903 M 1236/12·21.08.2012

Sofortige Beschwerden gegen Räumungsbeschluss — § 765a ZPO und Zumutbarkeit der Wohnungssuche

VerfahrensrechtZwangsvollstreckungsrechtRäumungsvollstreckungVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die sofortigen Beschwerden des Schuldner- und Gläubigervertreters gegen einen Räumungsbeschluss wurden nicht abgeholfen. Das Vollstreckungsgericht berücksichtigte das hohe Alter und Erkrankungen der Räumungsschuldnerin, sah jedoch keine akute Gesundheitsgefährdung, die eine Aussetzung rechtfertigen würde. Die Durchsetzbarkeit des rechtskräftigen Titels ist zu sichern; § 765a ZPO wurde als anwendbar erachtet, dem Schuldnerin wurde jedoch nochmals Zeit zur Ersatzwohnungssuche eingeräumt.

Ausgang: Sofortige Beschwerden gegen den Räumungsbeschluss werden nicht abgeholfen; Beschwerden damit verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Entscheidung über Maßnahmen gegen eine Räumung sind Alter und Gesundheitszustand des Schuldners zu berücksichtigen; sie rechtfertigen eine Aussetzung der Zwangsvollstreckung nur bei Vorliegen einer konkreten, akuten Gesundheitsgefährdung.

2

Das bloße hohe Alter des Schuldners macht rechtskräftige Urteile nicht undurchsetzbar; die Durchsetzbarkeit titulierten Rechts ist zu gewährleisten, um Rechtsunsicherheit zu vermeiden.

3

§ 765a ZPO ist anwendbar, wenn konkrete Zwangsmaßnahmen drohen und das Vollstreckungsgericht Anpassungen oder Abwendungen der Vollstreckung treffen kann.

4

Dem Schuldner ist es zumutbar, aktiv nach angemessenem Ersatzwohnraum zu suchen und gegebenenfalls städtische Hilfen in Anspruch zu nehmen; das Gericht kann zu diesem Zweck angemessene Fristen gewähren.

Relevante Normen
§ 793 ZPO§ 567 ZPO§ 569 ZPO§ 572 ZPO§ 765a ZPO

Tenor

wird den eingelegten sofortigen Beschwerden (§§ 793, 567, 569, 572 ZPO) vom 26.07.2012 (Schuldnervertreter) und vom 06.08.2012 (Gläubigervertreter) gegen den Beschluss vom 23.07.2012 nicht abgeholfen.

Gründe

2

Es verbleibt bei der Begründung des vorgenannten Beschlusses. Ein neuer Sachvortrag liegt nicht vor.

3

Das Vollstreckungsgericht hat im Gegensatz zur Auffassung des Schuldnervertreters das hohe Alter und die dadurch bedingten Erkrankungen in seine Überlegung mit einbezogen. Im Gegensatz zu den zitierten Beschlüssen und Urteilen der höherinstanzlichen Gerichten scheint im vorliegenden Fall die Räumungsschuldnerin nicht so hinfällig zu sein, dass eine Räumung zu einer akuten gesundheitlichen Gefährdung führen würde. Das hohe Alter der Räumungsschuldnerin kann ferner nicht dazu führen, dass rechtskräftige Urteile nicht mehr durchsetzbar sind. Dadurch würde eine Rechtsunsicherheit entstehen, die nicht hinnehmbar ist.

4

Im Übrigen wäre es der Räumungsschuldnerin durchaus zu zumuten neuen Wohnraum zu finden und unter zu Hilfenahme städtischer Stellen einen Umzug durchführen zu lassen. Nach dem Akteninhalt muss man den Eindruck gewinnen, dass die Schulderin sich strickt weigert eine neue Wohnung zu beziehen. Zwar ist es nachvollziehbar, dass die Räumungsschuldnerin die von ihr seit sehr langer Zeit bewohnte und ihr vertraute Wohnung nicht verlassen möchte, jedoch kann dies nicht dazu führen, dass der Gläubiger seine durch das Urteil titulierten Rechte nicht durchsetzen kann.

5

Der sofortigen Beschwerde der Gegenseite kann nicht abgeholfen werden, da im vorliegenden Fall eine konkrete Zwangsmaßnahme drohte und somit § 765a ZPO angewendet werden kann.

6

Unter Berücksichtigung des vorliegenden Falles war es notwendig der Räumungsschuldnerin nochmals die Möglichkeit zu geben eine passende Ersatzwohnung zu finden.