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Amtsgericht Aachen·903 M 1236/12·22.07.2012

Einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung wegen drohender Obdachlosigkeit (§ 765a ZPO)

VerfahrensrechtZwangsvollstreckungsrechtVollstreckungsschutz (§ 765a ZPO)Teilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Schuldner beantragten die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus einem Räumungstitel nach § 765a ZPO mit dem Vorbringen drohender Obdachlosigkeit und besonderer Umstände (hohes Alter, Gebrechlichkeit). Das Amtsgericht gewährte unter Abwägung von Gläubiger- und Schuldnerinteressen den befristeten Räumungsschutz bis zum 23.10.2012, lehnte jedoch weitergehende Anträge ab. Entscheidungsgrund war die besondere Härte der drohenden Obdachlosigkeit bei gleichzeitiger Zumutbarkeitsprüfung für den Gläubiger.

Ausgang: Antrag der Schuldner auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung bis 23.10.2012 teilweise stattgegeben, weitergehender Antrag zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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§ 765a ZPO ermöglicht dem Vollstreckungsgericht die Aufhebung, Untersagung oder einstweilige Einstellung einer Zwangsvollstreckungsmaßnahme, wenn diese wegen besonderer Umstände eine mit den guten Sitten unvereinbare Härte bedeutet und das Schutzbedürfnis des Gläubigers zu würdigen ist.

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Nicht jede erhebliche Beeinträchtigung durch Zwangsvollstreckung begründet eine Härte nach § 765a ZPO; allgemeine wirtschaftliche oder soziale Erwägungen und die typischen Eingriffe einer Vollstreckung genügen nicht.

3

Für die Gewährung von Räumungsschutz nach § 765a ZPO ist zu berücksichtigen, dass der Schuldner sich um Ersatzwohnraum bemüht haben muss; das Gericht hat eine sorgfältige Interessenabwägung vorzunehmen und kann die Einstellung zeitlich beschränken.

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Eine unbestimmte oder unzumutbare Verzögerung der Titeldurchsetzung darf dem Gläubiger nicht zugemutet werden; Aufschub ist nur in zumutbarem Umfang und mit konkreter Befristung zu gewähren.

Relevante Normen
§ 765a ZPO§ 788 ZPO§ 765a Abs. 3 ZPO

Tenor

wird die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Amtsgerichts Aachen vom 11.05.11, Geschäfts-Nr. 110 C 385/10, auf Antrag der Schuldner vom 14.06.12 gemäß §§ 765a ZPO bis zum 23.10.12 einstweilen eingestellt.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Schuldner, § 788 ZPO.

Gründe

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Mit vorgenanntem Antrag haben die Schuldner die Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Amtsgerichts Aachen vom 11.05.11, Geschäfts-Nr. 110 C 385/10, betreffend S-str. xx; xxxx B-Stadt gemäß §§ 765a ZPO beantragt.

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Termin für die Räumung ist angesetzt auf noch nicht bestimmt.

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Der Gläubiger wurde zu dem Antrag gehört.

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Er erklärte sich mit der Gewährung von Räumungsschutz nicht einverstanden. Auf das Schreiben des Gläubigers vom 25.06.12 und den folgenden wird Bezug genommen.

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Der Antrag ist zulässig. Insbesondere wurde die Frist des § 765a Abs. 3 ZPO eingehalten.

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Gemäß § 765a ZPO kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Schuldners eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung ganz oder teilweise aufheben, untersagen oder einstweilen einstellen, wenn die Maßnahme unter voller Würdigung des Schutzbedürfnisses des Gläubigers wegen ganz besonderer Umstände eine Härte bedeutet, die mit den guten Sitten nicht vereinbar ist.

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Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass sich der Schuldner mit Härten, welche jede Zwangsvollstreckung mit sich bringt, abzufinden hat. Es begründet daher keine Härte im Sinne des § 765a ZPO, dass die Zwangsvollstreckungsmaßnahme einen erheblichen Eingriff in den Lebenskreis des Schuldners bewirkt (Frankfurt OLGZ 81, 250).

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Für Anwendung des § 765a ZPO genügen weder allgemeine wirtschaftliche Erwägungen noch soziale Gesichtspunkte. Anzuwenden ist § 765a ZPO nur in besonders gelagerten Fällen, nämlich nur dann, wenn im Einzelfall das Vorgehen des Gläubigers zu einem ganz untragbaren Ergebnis führen würde, vgl. Zöller/Stöber, ZPO, 27. Aufl., § 765a ZPO Rn 5.

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Die Schuldner tragen vor, sie haben sich rechtzeitig um Ersatzwohnraum bemüht, jedoch ohne Erfolg, so dass sie durch die Zwangsräumung obdachlos werden. Die drohende Obdachlosigkeit stellt im vorliegenden Fall eine mit den guten Sitten nicht zu vereinbarende Härte dar, weil wegen der besonderen Umstände des Falles, Alter und Gebrechlichkeit der Schuldnerin B, die Wohnungssuche sich als besonders schwierig herausstellte. Die Schuldner sind gehalten, in der nunmehr nochmals gewähreten Frist, eine Ersatzwohnung, auch unter Zuhilfenahme städtischer Stellen, zu finden. Ein weiterer Räumungsaufschub ist dem Gläubiger nicht zumutbar, da dieser sich auf die Durchsetzbarkeit des Titels vertrauen darf. Dem Gläubiger kann nicht zugemutet werden, auf unbestimmte Zeit (Schuldnerantrag: 6 Monate nach Ableben der Räumungsschuldnerin) auf die Durchsetzung seines Titel zu verzichten. Es kann nicht unbeachtet bleiben, dass im vorliegenden Fall eine besondere Situation vorliegt, insbesondere das hohe Alter der Räumungsschuldnerin. Dies ungeachtet ist das Alter kein Hinderniss, auch unter zu Hilfenahme städtischer Stellen, eine neue Wohnung zu finden und zu beziehen. Zumal die Schuldnerin, wie auch deren Vertreter bestätigt, nicht bettlägrig erkrankt ist.

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Unter sorgfältiger Abwägung der Gläubiger- und Schuldnerinteressen war Räumungsschutz zu gewähren.

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Der weitergehende Antrag wird zurückgewiesen.

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Dem Antrag auf Gewährung von Räumungsschutz war daher gemäß § 765a ZPO stattzugeben.

Rechtsmittelbelehrung

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Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben, die binnen zwei Wochen ab Zustellung des Beschlusses schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden kann.