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Amtsgericht Aachen·9 C 395/98·04.07.1999

Schmerzensgeld nach Unfall: Einfahrt bei Gelb als schuldhafter StVO-Verstoß

ZivilrechtDeliktsrechtVersicherungsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Nach einem Kreuzungsunfall verlangte die als Beifahrerin verletzte Klägerin von Fahrer und Haftpflichtversicherer Schmerzensgeld. Streitpunkt war, ob den beklagten Fahrer ein Verschulden trifft. Das Gericht nahm aufgrund Zeugenbeweis, Ampelphasenplan und Gutachten an, dass er bei Gelblicht trotz Anhaltemöglichkeit einfuhr und damit § 37 Abs. 2 Nr. 1 StVO verletzte. Es sprach 4.000 DM Schmerzensgeld zu; ein Mitverschulden der Klägerin verneinte es.

Ausgang: Klage auf Schmerzensgeld in Höhe von 4.000 DM gegen Fahrer und Haftpflichtversicherer als Gesamtschuldner zugesprochen.

Abstrakte Rechtssätze

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Wer bei Gelblicht in eine Kreuzung einfährt, obwohl ein gefahrloses Anhalten vor der Haltelinie noch möglich ist, verstößt gegen § 37 Abs. 2 Nr. 1 StVO und handelt schuldhaft im Sinne von § 823 Abs. 1 BGB.

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Für die Überzeugungsbildung zur Ampelphase können neben Zeugenaussagen auch technische Unterlagen (z.B. Ampelphasenplan) und Unfallrekonstruktionsgutachten herangezogen und miteinander in Einklang gebracht werden.

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Ein pauschales, unsubstantiiertes Bestreiten von Art und Umfang unfallbedingter Verletzungen ist nach § 138 Abs. 3 ZPO unerheblich; das Vorbringen gilt dann als zugestanden.

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Ein Mitverschulden nach § 254 BGB scheidet regelmäßig aus, wenn der Geschädigte als Beifahrer am Unfallgeschehen nicht aktiv beteiligt war.

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Ein sofortiges Anerkenntnis im Sinne von § 93 ZPO liegt nicht vor, wenn der Beklagte trotz vorheriger Zahlungsaufforderung unter Fristsetzung nicht leistet und erst im Prozess anerkennt.

Relevante Normen
§ 823 Abs. 1 BGB§ 847 BGB§ 3 PflichtVG§ 823 BGB§ 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 5 StVO§ 141 ZPO

Tenor

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 4.000,00 DM nebst 4 % Zinsen hieraus seit dem 10.12.98 zu zahlen.

Die Beklagten haben die Kosten des Rechtsstreites als Gesamtschuldner zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung von 6.000,00 DM vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Am 30.11.1996 ereignete sich in Aachen auf der Kreuzung Krefelder Str./Prager Ring ein Verkehrsunfall, an welchem der Zeuge xxxxx als Führer des von ihm gehaltenen Pkw xxxxx sowie der Beklagte zu 1) als Führer des von ihm gehaltenen und bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten Pkw xxxxx beteiligt waren. Die Klägerin war Beifahrerin ihres Ehemannes, des Zeugen xxxxx und wurde bei dem vorgenannten Verkehrsunfall erheblich verletzt.

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Mit ihrer Klage hat die Klägerin zunächst auch einen materiellen Unfallsachschaden in Höhe von 4.350,00 DM nebst Zinsen geltend gemacht. Diese Teilforderung haben die Beklagten anerkannt, weshalb das Gericht am 16.02.98 insoweit ein klagestattgebendes Teilanerkenntnisurteil erlassen hat.

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Mit ihrer am 10.12.98 zugestellten Klage beantragt die Klägerin nunmehr nur noch,

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die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, nebst 4 % Zinsen seit Zustellung der Klage zu zahlen.

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Die Beklagten beantragen,

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die Klage, sofern sie die Klageforderung nicht anerkannt haben, abzuweisen.

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Sie sind der Ansicht, dass den Beklagten zu 1) an der Kollision vom 30.10.96 kein Verschulden trifft und deshalb schuldeten sie der Klägerin ihrer Auffassung nach kein Schmerzensgeld.

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Das Gericht hat nach Maßgabe des Beweisbeschlusses vom 16.02.98 (Bl. 31 f. d.A.) Beweis erhoben. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 09.06.99 verwiesen. Außerdem hat das Gericht die Akte StA Aachen 61 Js 39/97 zu Beweiszwecken beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist, sofern sie noch der Entscheidung bedarf, begründet.

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Die Klägerin kann von den Beklagten gemäß §§ 823 Abs. 1, 847 BGB, 3 PflichtVG die Zahlung des begehrten Schmerzensgeldes von 4.000,00 DM verlangen.

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Das Gericht ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme davon überzeugt, dass den Beklagten zu 1) an der Entstehung des Verkehrsunfalls vom 30.11.96 ein Verschulden im Sinne von § 823 BGB trifft. Der Beklagte zu 1) ist nämlich, so die Überzeugung des Gerichts, unmittelbar vor der streitigen Kollision bei Gelblicht in die Unfallkreuzung eingefahren, obwohl es ihm noch möglich war, den von ihm gesteuerten Pkw rechtzeitig vor der Haltelinie zum Stehen zu bringen. Damit hat der Beklagte zu 1) gegen § 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 5 StVO verstoßen, welcher lautet:

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Gelb ordnet an: "Vor der Kreuzung auf das nächste Zeichen warten."

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Die vorgenannte Überzeugung des Gerichts beruht zum einen auf den glaubhaften Bekundungen des auch persönlich glaubwürdigen Zeugen xxxxx . Dieser hat ausgesagt, dass der Beklagte zu 1) ihm, dem Zeugen, gegenüber unmittelbar nach der streitigen Kollision erklärt habe, er der Beklagte zu 1), sei "noch bei gelb" in die Unfallkreuzung eingefahren. Entsprechend hatte sich der Zeuge xxxxx , was die Glaubhaftigkeit dieser Bekundung stützt, bereits bei der polizeilichen Unfallaufnahme geäußert. Auf Bl. 2 unten der Beiakte ist insoweit zu verweisen.

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Die ebenfalls glaubhafte Aussage der persönlich glaubwürdigen Zeugin xxxxx steht dem vorgenannten Beweisergebnis nicht entgegen. Die Zeugin xxxxx hat bekundet, dass sie als Beifahrerin des Beklagten zu 1) vor der Kollision die für sie maßgebliche Verkehrsampel an der Unfallkreuzung auf "grün" gesehen habe. Diese Bekundung ist zweifelsohne für sich betrachtet zutreffend. Denn die maßgebliche Verkehrsampel zeigte tatsächlich für längere Zeit "grün", als der Beklagte zu 1) mit seinem Pkw auf die Unfallkreuzung zufuhr. Wenn die Zeugin xxxxx weiter aussagt, sie habe ein Umspringen der Ampel von "grün" auf "gelb" nicht beobachtet, so steht dies der hier vorgenommenen Beweiswürdigung nicht im Weg. Es entspricht nämlich keinesfalls der allgemeinen Verkehrserfahrung, dass eine Beifahrerin das sich vor ihr abspielende Verkehrsgeschehen ständig und durchgehend mit Aufmerksamkeit beobachtet. Deshalb würde es voll und ganz die allgemeine Verkehrserfahrung wiederspiegeln, wenn die Zeugin xxxxx während der Zufahrt auf die Kreuzung mit dem Pranger Ring ihren Blick in eine andere Richtung gewandt hat und deshalb das Umspringen der maßgeblichen Verkehrsampel auf "gelb" nicht mehr wahrnehmen konnte.

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Die vorgenannte Beweiswürdigung mag etwas "gekünstelt" erscheinen. Sie erhält jedoch ihre Stütze durch eine Auswertung des sich in der Beiakte befindlichen Ampelphasenplans (dort Bl. 104) in Verbindung mit dem sich ebenfalls in der Beiakte befindlichen Dekra-Gutachten vom 26.11.1997 (Bl. 68 ff. d. Beiakten).

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Aufgrund der Bekundungen des Zeugen xxxxx bzw. der Angaben des in der mündlichen Verhandlung anwesenden Beklagten zu 1) (§ 141 ZPO) sowie des von beiden unfallbeteiligten Kraftfahrern gewonnenen persönlichen Eindrucks ist das Gericht davon überzeugt, dass beide Pkw-Führer für sich subjektiv der Überzeugung waren, noch bzw. schon in die Unfallkreuzung einfahren zu dürfen. Dies bedeutet aber nach der allgemeinen Verkehrserfahrung weiter, dass keinem der beiden unfallbeteiligten Kraftfahrer unterstellt werden kann, bewusst bei "rot" in die Kreuzung eingefahren zu sein. Andererseits entspricht es durchaus der allgemeinen Verkehrserfahrung, dass ein Kraftfahrer - wie hier für den Beklagten zu 1) angenommen - bei "dunkelgelb" noch in einen Kreuzungsbereich einfährt. Ein solches Verkehrsverhalten, welches an sich nicht im Einklang mit § 37 Abs. 2 Nr. 1 StVO steht, kann täglich tausendfach auf deutschen Straßen beobachtet werden.

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Unterstellt man die Richtigkeit dieser gerichtlichen Beweiswürdigung und geht man weiter davon aus, dass der Beklagte zu 1) im "letzten dunkelgelb" bei Sek. 11,5 des Ampelphasenplans (APP) in den Kreuzungsbereich eingefahren ist, dann hätte er nach Maßgabe der überzeugenden Feststellungen des Dekra-Gutachtens vom 26.11.97 die spätere Unfallstelle in dem Korridor zwischen Sek. 12,8 bis Sek. 13,1 APP erreicht (vgl. Bl. 12/13 des Gutachtens bzw. 79/80 der Beiakte).

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Zur selben Zeit hätte der Zeuge xxxxx dann die Unfallstelle erreicht, wenn er in den Kreuzungsbereich nicht, wie von ihm bekundet, bei "grün", sondern bei "rot/gelb" eingefahren ist. Dann hätte er die Haltelinie nämlich bei Sek. 12 APP überfahren und nach Maßgabe der Dekra-Feststellungen (a.a.O.) die spätere Unfallstelle in dem Korridor zwischen Sek. 12,8 bis 13,2 APP, also entsprechend den vorstehenden Daten des Beklagten zu 1), erreicht.

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Es spricht tatsächlich sehr vieles dafür, dass der Zeuge xxxxx in die Ampelkreuzung bei "rot/gelb" eingefahren ist. Hierfür spricht zum einen die allgemeine Verkehrserfahrung. Denn es ist ebenfalls auf deutschen Straßen täglich tausendfach zu beobachten, dass Pkw-Führer bereits beim Umschalten einer Ampel von "rot" auf "rot/gelb" ihren Anfahrvorgang beginnen. Dies gilt hier noch um so mehr, als der Zeuge xxxxx nach seinen eigenen Bekundungen sich langsam, aber fahrend, auf die fragliche noch rotes Licht zeigende Ampel zu bewegte. In einer solchen Situation entspricht es der noch einmal zu zitierenden allgemeinen Verkehrserfahrung, dass ein Kraftfahrer beim Umschalten der fraglichen Ampel auf "rot/gelb" sofort mit dem Beschleunigen ansetzt.

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Weiter sprechen auch die Bekundungen des Zeugen xxxxx und der Klägerin in der zu Beweiszwecken beigezogenen Strafakte für die vorstehende Annahme des Gerichts. Denn der Zeuge xxxxx hatte gegenüber den Polizeibeamten angegeben, die fragliche Ampel sei gerade von "Rot- auf Grünlicht" umgesprungen (Bl. 3 der Beiakte). Die Phase "rot/gelb", welche unstreitig an der fraglichen Ampel geschaltet ist, wurde von dem Zeugen xxxxx aber gar nicht erwähnt. Darauf hat bereits der 1. Polizeihauptkommissar xxxxx in seinem Aktenvermerk vom 15.04.97 (Bl. 2 der Beiakte unten) hingewiesen. Im Lichte dieser Tatsachen stellt sich die "rot/gelb" gar nicht erwähnende Aussage des Zeugen xxxxx gegenüber dem Polizeibeamten von ihrem Aussagegehalt wohl mehr als die Erklärung, es war nicht mehr "rot", dar. Gleiche Angaben haben interessanterweise sowohl der Zeuge xxxxx als auch die Klägerin in ihren schrifltichen Aussagen in dem Ermittlungsverfahren gemacht. Der Zeuge xxxxx sprach in seiner schriftlichen Aussage vom 10.12.96 (Bl. 7 der Beiakte) ebenfalls davon, dass die für ihn maßgebliche Ampel von "rot" auf "grün" umgeschaltet habe, während die Klägerin ebenfalls am 10.12.96 schrieb, die für ihren Ehemann maßgebliche Ampel habe von "rot auf grün" umgeschaltet. Da aber, wie ausgeführt, ein direktes Umschalten von "rot auf grün" an der fraglichen Verkehrsampel überhaupt nicht stattfindet, spricht vieles dafür, dass die Klägerin und ihr Ehemann, der Zeuge xxxxx jeweils für sich zu der - nicht zu widerlegenden - Überzeugung "es war nicht mehr rot" gelangt waren.

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Da mithin es nach dem gesamten Akteninhalt bzw. dem Ergebnis der Beweisaufnahme durchaus wahrscheinlich erscheint, dass der Zeuge xxxxx bei "rot/gelb" in die Unfallkreuzung eingefahren ist, wird hierdurch die vorstehend dargestellte Annahme des Gerichts, der Beklagte zu 1) sei bei "dunkelgelb" in den Kreuzungsbereich eingefahren, entscheidend untermauert und letztlich bewiesen.

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Es war für den Beklagten zu 1) noch möglich, sein Fahrzeug beim Umschalten der für ihn maßgeblichen Verkehrsampel von "grün" auf "gelb" rechtzeitig zum Stehen zu bringen. Die entsprechende Gelbphase der für ihn schon, wie gerichtsbekannt, von weithin einsichtbaren Verkehrsampel beläuft sich ausweislich Bl. 104 der Beiakte auf 5 Sek. und ist damit bei der von dem Beklagten zu 1) gewählten Fahrgeschwindigkeit von - örtlich zulässigen 50 bis 60 km/h (Bl. 78 der Beiakte) - in jedem Fall für ein rechtzeitiges Anhalten seines Pkw ausreichend gewesen (vgl. Jagusch/Henschel, Straßenverkehrsrecht, 35. Aufl. 1999, § 37 StVO, Rn. 48 a).

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Damit steht der Klägerin gegen die Beklagten ein Anspruch auf Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes zu. Dieses ist nach billigem Ermessen auf den von der Klägerin vorgeschlagenen Betrag auf 4.000,00 DM festzusetzen. Das von der Klägerin vorgetragene Verletzungsbild rechtfertigt ein Schmerzensgeld in dieser Höhe. Durch den Verkehrsunfall vom 30.11.96 erlitt sie einen Unfallschock, eine Prellung des rechten Schultergelenkes, eine Schädelprellung des rechten Scheitelbeines, eine HWS-Zerrung 2. bis 3. Grades, eine Brustkorbprellung rechtsseitig sowie eine Fraktur der 10. Rippe rechtsseitig. Außerdem war sie für ca. 5 Wochen zu 100 % arbeitsunfähig und befand sich im Nachhinein noch für längere Zeit in ärztlicher Behandlung.

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Das entsprechende Vorbringen der Klägerin ist gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden zu behandeln. Das diesbezügliche Bestreiten der Beklagten auf Seite 4/5 der Klageerwiderungsschrift ist in jeglicher Hinsicht unsubstantiiert und damit nicht erheblich.

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Das vorgenannte Verletzungsbild rechtfertigt die Festsetzung eines Schmerzensgeldes von 4.000,00 DM. Insoweit ist auf die Entscheidungen des LG Darmstadt vom 25.04.91 - 10 O 360/89 = ADAC-Schmerzensgeldtabelle, 18. Aufl., Nr. 503, des LG München 2 ZFf 1989, 192 = ADAC Nr. 618 bzw. des LG Kiel vom 03.03.98 - 7 S 171/88 = ADAC Nr. 657 zu verweisen, welchen jeweils ein vergleichbares Verletzungsbild zu Grunde lag.

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Ein den Schmerzensgeldanspruch der Klägerin der Höhe nach herabsetzendes Mitverschulden (§ 254 BGB) liegt nicht vor, da die Klägerin an der Kollision vom 30.11.96 lediglich als Beifahrerin und damit in keiner Weise aktiv beteiligt war.

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Die klägerische Zinsforderung ist gerechtfertigt nach §§ 291, 288 BGB.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Den Beklagten waren auch bzgl. der von ihnen anerkannten Teilforderung über 4.350,00 DM die Kosten des Rechtsstreites aufzuerlegen. Entgegen ihrer Auffassung liegt kein sofortiges Anerkenntnis im Sinne von § 93 ZPO vor. Die Klägerin hat unwidersprochen vorgebracht, dass sie die Beklagten bzgl. des vorgenannten Teilanspruches bereits mit Schriftsatz vom 13.08.98 unter Fristsetzung bis zum 25.08.98 zur Zahlung aufgefordert habe, die Beklagten hierauf jedoch nicht reagiert hätten. Unter diesen Umständen kommt ein "sofortiges Anerkenntnis" im Sinne von § 93 ZPO selbstverständlich nicht mehr in Betracht.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.

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Abschließend möchte das Gericht zu Bedenken geben, ob die Parteien nicht dieses Verfahren zum Anlass nehmen sollten, gegenüber der zuständigen Straßenverkehrsbehörde auf das erhebliche Gefahrenpotential der Ampelschaltung an der Kreuzung Krefelder Str./Prager Ring hinzuweisen. Der nahtlose Übergang vom Ende der Geldphase auf der Krefelder Str. zum rot/gelb auf dem kreuzenden Prager Ring stellt, dies zeigt die Kollision vom 30.11.96 auf tragische Weise, eine erhebliche Gefahrenquelle auch für zukünftige Verkehrsunfälle dar. Die Gefährlichkeit dieser Ampelschaltung konnte der erkennende Richter zuletzt bei einer privaten Autofahrt am 19.6.99 mit eigenen Augen wahrnehmen. Eine Änderung der Ampelschaltung an der Unfallkreuzung

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im Interesse einer Verbesserung der Verkehrssicherheit erscheint deshalb dringend geboten.

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Streitwert:

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bis zum 07.02.99 8.350,00 DM

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ab dem 08.02.99 4.000,00 DM.

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Dr. X

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Richter am Amtsgericht