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Amtsgericht Aachen·9 C 382/90·01.11.1990

Klage auf Erlaubnis zur dauerhaften Aufnahme des Lebensgefährten in Mietwohnung

ZivilrechtMietrechtWohnraummietrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Mieterin begehrt gerichtliche Erlaubnis, ihren Lebensgefährten dauerhaft in der Mietwohnung aufzunehmen; die Vermieterin verweigerte diese aus religiösen Gründen. Das Gericht gab der Klage statt und verpflichtet die Beklagte zur Erlaubniserteilung. Begründet wurde dies mit dem berechtigten Interesse der Mieterin nach § 549 Abs. 2 BGB und der fehlenden Unzumutbarkeit für die Vermieterin. Die Vermieterin hätte etwaige Vorbehalte bereits bei Vertragsschluss anbringen müssen.

Ausgang: Klage der Mieterin auf Erlaubnis zur dauerhaften Aufnahme des Lebensgefährten als Mitbewohner stattgegeben; Beklagte verpflichtet, Erlaubnis zu erteilen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Mieter hat einen Anspruch auf Erlaubnis zur Aufnahme eines Dritten in die Mietwohnung nach § 549 Abs. 2 BGB, wenn er ein berechtigtes Interesse darlegt.

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Die Bildung einer auf Dauer angelegten Wohngemeinschaft aus persönlichen oder wirtschaftlichen Gründen begründet regelmäßig ein berechtigtes Interesse im Sinne des § 549 Abs. 2 BGB.

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Die Verweigerung der Erlaubnis wegen persönlicher, insbesondere religiöser, Gewissensgründe des Vermieters ist nur dann gerechtfertigt, wenn das Betroffensein des Vermieters in einer derart erheblichen Weise vorliegt, dass die Abwägung der beiderseitigen Interessen dies erfordert.

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Hat der Vermieter bei Abschluss des Mietvertrags keine ausdrücklichen Vorbehalte hinsichtlich der Aufnahme Dritter gemacht, kann er sich später nicht ohne Weiteres auf eine Unzumutbarkeit wegen moralischer Bedenken berufen.

Relevante Normen
§ 549 Abs. 2 BGB§ 549 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 BGB§ 91 ZPO§ 708 Ziff. 11 ZPO§ 711 ZPO

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin die Erlaubnis zu erteilen, ihren Lebensgefährten xxx auf Dauer als Mitbewohner in die Mietwohnung xxx aufzunehmen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreites.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 300,00 DM abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand

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Mit schriftlichen Mietvertrag vom 17.08.1986 vermietete die Beklagte eine im Hause xxx gelegene 3-Zimmer-Wohnung an die Klägerin. Diese beabsichtigt, ihren Lebensgefährten xxx auf Dauer in die Wohnung aufzunehmen. Die Beklagte hat die hierzu erbetene Erlaubnis verweigert.

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Die Klägerin beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen zu erklären, dass sie berechtigt ist, in die Mietwohnung xxx ihren Lebensgefährten xxx auf Dauer als Mitbewohner aufzunehmen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie ist der Ansicht, die Erteilung der begehrten Erlaubnis sei ihr nicht zumutbar. Die nichteheliche Lebensgemeinschaft verstoße gegen die Grundsätze der katholischen Kirche zu Ehe und Familie. Die Klägerin habe keinen Anspruch darauf, dass sie, die Beklagte, ihre gesicherte Glaubenshaltung zu einer solchen Frage aufgebe.

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Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den vorgetragenen Inhalt der von den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist begründet.

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Der Klägerin steht gemäß § 549 Abs. 2 BGB ein Anspruch auf Erlaubniserteilung zu. Sie hat ein berechtigtes Interesse an der Aufnahme eines Dritten in die Mietwohnung dargetan. Die Bildung einer auf Dauer angelegten Wohngemeinschaft aus persönlichen oder wirtschaftlichen Gründen begründet regelmäßig ein berechtigtes Interesse im Sinne des § 549 Abs. 2 BGB (Rechtsentscheid des Oberlandesgerichts Hamm vom 17.08.1982, NJW 82, 2876). Die Beklagte stellt auch nicht in Abrede, dass ein solches Interesse bei der Klägerin vorliegt.

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Die Aufnahme des Lebensgefährten der Klägerin in die Mietwohnung ist für die Beklagte auch nicht unzumutbar im Sinne des § 549 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 BGB. Es liegt weder in der Person des Lebensgefährten der Klägerin ein wichtiger Grund vor, noch wird der Wohnraum übermäßig belegt. Schließlich lässt sich die Unzumutbarkeit für die Beklagte nicht daraus herleiten, dass die Klägerin mit ihrem Lebensgefährten unverheiratet in der Wohnung zusammenleben will. Nichteheliche Lebensgemeinschaften werden von der Bevölkerung inzwischen weitgehend toleriert. Dies bedeutet allerdings nicht, dass deswegen dem Vermieter eine solche Lebensgemeinschaft grundsätzlich immer zugemutet werden kann. Der Vermieter ist mit dem Einwand, ihm sei die Duldung aus moralischen und ethischen Gründen unzumutar, nicht von vornherein ausgeschlossen. Auch der Vermieter hat Anspruch auf Gewissensfreiheit und freie Entfaltung seiner Persönlichkeit (OLG Hamm a.a.O.; Rechtsentscheid des OLG Hamm vom 06.04.1983, NJW 83, 1564). Die Frage, ob der Vermieter seine Anschauung durchsetzen und seine Erlaubnis zu Recht verweigern kann, hängt davon ab, in welchem Maße er durch das Zusammenleben betroffen wird. Vorliegend rechtfertigt das Betroffensein der Beklagten nicht die Verweigerung der begehrten Erlaubnis. Zwar steht die von der Klägerin geplante nichteheliche Lebensgemeinschaft im Widerspruch zur Morallehre der katholischen Kirche. Hierauf kann sich die Beklagte jedoch im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung nicht berufen. Durch das mit der Klägerin begründete Wohnraummietverhältnis nimmt die Beklagte am allgemeinen Wirtschaftsleben teil. Der Mietvertrag vom 17.08.1986 weist gegenüber anderen Verträgen keine Besonderheiten auf. Die Beklagte muss sich deshalb wie jeder andere Vermieter behandeln lassen. Für einen anderen Vermieter, insbesondere wenn es sich um eine juristische Person handelt, wäre die Erteilung einer Erlaubnis zur Aufnahme eines Lebensgefährten in die Wohnung der Klägerin nicht unzumutbar. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass es sich um eine Wohnung in einem Mehrfamilienhaus im städtischen Bereich handelt.

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Wenn die Beklagte auch als Vermieter eine nichteheliche Lebensgemeinschaft nicht zu dulden bereit ist, hätte sie die Klägerin hierauf bei Abschluss des Mietvertrages hinweisen können und müssen. Da sie dies unterlassen hat, ist es ihr heute verweht, die Erlaubnis, die ein anderer Vermieter hätte erteilen müssen, zu verweigern.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Ziff. 11, 711 ZPO.

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Streitwert: 1.500,00 DM

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Richterin am Amtsgericht