Klage auf Zahlung aus ehemaligem Postgiroverhältnis wegen Verwirkung abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin begehrte Zahlung aus einem ehemaligen Postgiroverhältnis; das Amtsgericht Aachen wies die Klage ab. Zentrale Frage war, ob der Anspruch verwirkt ist. Das Gericht nahm an, dass mehrjährige Untätigkeit und das daraus entstandene Vertrauen der Beklagten, die Forderung werde nicht mehr geltend gemacht, Verwirkung begründen. Daher war die Forderung nicht durchsetzbar.
Ausgang: Klage auf Zahlung aus ehemaligem Postgiroverhältnis wegen Verwirkung des Anspruchs abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Verwirkung setzt voraus, dass der Berechtigte sein Recht über längere Zeit nicht geltend macht und der Verpflichtete sich darauf eingerichtet hat oder sich nach dem gesamten Verhalten des Berechtigten darauf einrichten durfte, dass das Recht künftig nicht geltend gemacht werde.
Die erforderliche Dauer des Zeitablaufs für die Verwirkung richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls; insbesondere sind Art und Bedeutung des Anspruchs, die Intensität des geschaffenen Vertrauenstatbestands und das Schutzbedürfnis des Verpflichteten zu berücksichtigen.
Zeit- und Umstandsmoment der Verwirkung sind nicht unabhängig nebeneinander, sondern stehen in Wechselwirkung; ein längerer Zeitablauf kann durch die konkreten Umstände das Vertrauen des Verpflichteten begründen, dass eine Geltendmachung nicht erfolgen wird.
Auch bei längeren gesetzlichen Verjährungsfristen kann Verwirkung den Anspruch ausschließen, wenn der Gläubiger über einen erheblichen Zeitraum keine Durchsetzungsmaßnahmen ergreift und der Schuldner berechtigterweise von weiteren Verfolgungsschritten ausgehen durfte.
Tenor
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Die Kosten des Rechtsstreites werden der Klägerin auferlegt.
III.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313 a Abs. 2 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist abzuweisen.
Die Klägerin ist nicht mehr berechtigt, von der Beklagten die Zahlung des geltend gemachten Anspruches aus dem ehemaligen Postgiroverhältnis zu fordern, da dieser Anspruch verwirkt ist.
Ein Recht ist verwirkt, wenn der Berechtigte es längere Zeit hindurch nicht geltend gemacht hat und der Verpflichtete sich darauf eingerichtet hat und sich nach dem gesamten Verhalten des Berechtigten auch darauf einrichten durfte, dass dieser das Recht auch in Zukunft nicht geltend machen werde (Palandt/Heinrichs, BGB, 62. Auflage, § 242 Rn. 87 m.w.N.). Der Tatbestand der Verwirkung erfordert daher zunächst, dass seit der Möglichkeit, das Recht geltend zu machen, eine längere Zeit verstrichen sein muss. Die Bestimmung absoluter Zeitspannen ist nicht möglich; vielmehr richtet sich die erforderliche Dauer des Zeitablaufes nach den Umständen des Einzelfalles. Zu berücksichtigen sind daher vor allem die Art und Bedeutung des Anspruches, die Intensität des vom Berechtigten geschaffenen Vertrauenstatbestandes und das Ausmaß der Schutzbedürftigkeit des Verpflichteten. Daraus folgt zugleich, dass Zeitmoment und Umstandsmoment nicht als zwei unabhängige Tatbestandsvoraussetzungen selbständig nebeneinander stehen, sondern zwischen ihnen vielmehr eine Wechselwirkung besteht (Bamberger/Roth, Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, § 242 Rn. 136). Wie sich aus dem Vorbringen der Klägerin bereits ergibt, ist die Beklagte letztmalig am 20.02.1990 zur Zahlung der offenstehenden Forderung aus dem ehemaligen Postgiroverhältnis aufgefordert worden, nachdem ein letzter Vollstreckungsversuch im Jahre 1988 erfolglos war. Eine erste erneute Mahnung erfolgte sodann erst mit Schreiben vom 24.01.2001, somit fast 11 Jahre später. Selbst wenn der Klägerin zugute zu halten ist, dass weitere Vollstreckungsmaßnahmen zunächst aus Kostenersparnisgründen unterblieben sind, und der Aufenthalt der Beklagten aufgrund eines Wohnungswechsels zunächst ermittelt werden musste, ist dieser sehr lange Zeitablauf nicht nur als verzögerlich zu bezeichnen, auch wenn er im Rahmen der hier zu beachtenden langen Verjährungsfrist von 30 Jahren liegt. Es kann somit festgehalten werden, dass die Klägerin innerhalb eines Zeitraumes von mehr als 10 Jahren nichts zur Durchsetzung ihres Zahlungsanspruches getan hat; nach Ansicht des Gerichts ist damit das für die Verwirkung erforderliche Zeitmoment erfüllt.
Überdies ist auch das für die Verwirkung erforderliche Umstandsmoment eingetreten, da die Beklagte auch bei objektiver Beurteilung aus dem Verhalten der Klägerin bzw. der früheren Rechtsinhaberinnen entnehmen durfte, dass diese ihre Rechte nicht mehr geltend machen würden. Zum einen handelt es sich bei der Klageforderung um einen relativ geringfügigen Betrag, auf dessen Geltendmachung andere Gläubiger mitunter aus Kostengründen verzichten. Zum anderen ist zu berücksichtigen, dass die Forderung zu einem Zeitpunkt entstanden ist, als die Postbank noch öffentlich-rechtlich organisiert war und später im Zuge der Privatisierung in eine Aktiengesellschaft umgewandelt worden ist. Im Zuge dieser Umstrukturierung hätte es nahe gelegen, nach deren Umsetzung Kunden, gegenüber denen noch offen stehende Forderungen zu verzeichnen waren, anzuschreiben und diesen mitzuteilen, dass die offenstehende Forderung auch weiterhin von der nunmehr gegründeten Postbank AG geltend gemacht würden. Dies ist jedoch nicht geschehen; vielmehr wurde die Beklagte, wie oben bereits dargelegt wurde, erst im Jahre 2001 erneut zur Zahlung der offenstehenden Forderung aufgefordert.
Die Klage war nach alledem abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.
Streitwert: 387,70 Euro
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Richter am Amtsgericht