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Amtsgericht Aachen·9 C 185/03·22.07.2004

Erinnerung gegen Kostenansatz: Anwendung der KV 1211 bei Vergleich

VerfahrensrechtKostenrechtZivilprozessrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Beklagte und Widerkläger erhob Erinnerung gegen einen Kostenansatz, weil ihm eine 3‑fache Gebühr nach KV 1210 angesetzt wurde, ohne KV 1211 anzuwenden. Das Gericht hob den Kostenansatz insoweit auf. Es führte aus, dass bei einer im Termin vollständig erzielten Einigung einschließlich Kostenregelung und einer rein formalen Beschlussfeststellung die Ermäßigungstatbestände der KV 1211 anzuwenden sind.

Ausgang: Erinnerung des Beklagten gegen den Kostenansatz hinsichtlich der 3‑fachen Gebühr nach KV 1210 teilweise stattgegeben; Anwendung der Ermäßigung nach KV 1211 angeordnet

Abstrakte Rechtssätze

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Die dreifache Verfahrensgebühr nach KV 1210 GKG entsteht zunächst, kann sich aber nach KV 1211 vermindern, wenn das Verfahren als Ganzes vorzeitig durch einen Vergleich beendet wird und dem Gericht dadurch weitere Arbeit erspart bleibt.

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Die Tatbestände der KV 1211 sind regelmäßig nur dann anzuwenden, wenn durch die Beendigung des Verfahrens dem Gericht tatsächlich weitere Tätigkeit erspart wird.

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Die bloße förmliche Abdik­tierung eines Beschlusses, der eine zuvor in der mündlichen Verhandlung vollständig getroffene Kostenvereinbarung wiedergibt, begründet keine Mehrarbeit des Gerichts und steht der Anwendung der KV 1211 nicht entgegen.

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Ein Beschluss nach § 91a ZPO kann die Anwendung von KV 1211 ausschließen, es sei denn, der Beschluss gibt lediglich eine zuvor in der Verhandlung erzielte vollständige Einigung über Kosten wieder.

Relevante Normen
§ KV 1210 zum GKG§ KV 1211 zum GKG§ 91a ZPO

Tenor

Auf die Erinnerung des Beklagten und Widerklägers wird der Kostenansatz vom 05.02.2004 insoweit aufgehoben, als dort zu Lasten des Beklagten und Widerklägers eine 3-fache Gebühr nach KV 1210 angesetzt wurde und der Ermäßigungstatbestand der KV 1211 auf eine Gebühr nicht angewandt wurde.

Gründe

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Die 3-fache Verfahrensgebühr des KV 1210 zum GKG war zunächst entstanden, ermäßigte sich aber durch den im Termin am 23.01.2004 geschlossenen Vergleich unter Anwendung der KV 1211 zum GKG. Nach allgemeiner Meinung ermäßigt sich die zuerst genannte Gebühr in den dort bestimmten Fällen, wenn das Verfahren als ganzes - also bzgl. sämtlicher Sachanträge und aller Verfahrensbeteiligten - vorzeitig beendet wird und die Parteien dadurch dem Gericht durch solche Beendigung weitere Arbeit ersparen. Solche "weitere Arbeit" wird dem Gericht aufgrund des Verhaltens der Parteien regelmäßig nur in den in KV 1211 aufgeführten Fällen erspart (vgl. für alles den den Beteiligten hier bekannten Beschluss des OLG Köln vom 30.01.2004 - 17 W 334/03); nach der genannten Entscheidung soll jedenfalls dann, wenn ein Vergleich geschlossen wurde und wegen der Kosten ein Beschluss nach § 91 a ZPO erging, ein solcher Regelfall der KV 1211 nicht anzuwenden sein. Diesem ist im allgemeinen zuzustimmen. Hier liegt der Fall allerdings anders; mit den Parteien wurde im Termin am 23.01.2004 die Sach- und Rechtslage ausführlich erörtert, ein zu schließender Vergleich wurde in allen Einzelheiten auch hinsichtlich einer dort zu treffenden Einigung über die Kosten besprochen. Es wurde zu allen Punkten - auch hinsichtlich der Kostenentscheidung - eine Einigung erzielt; die Kosten sollten gegeneinander aufgehoben werden. Aufgrund außerhalb der mündlichen Verhandlung zu suchenden Gründen des Klägers und Widerbeklagten erfolgte die Bestimmung über die Kostentragungspflicht außerhalb des Vergleichs durch Beschluss des Gerichtes, der lediglich die im vorherigen Rechtsgespräch getroffene Einigung wiedergibt. Eine Mehrarbeit durch das Abdiktieren des Beschlusses ist nicht gegeben.

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52018 Aachen, 23.07.2004

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Amtsgericht, Abt. 9

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Richter am Amtsgericht