Werkvertrag durch Bestellung eines Serviceheftes: Vergütung und Verzugsschaden
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangte Zahlung für das Ausfüllen eines Serviceheftes, das die Beklagte telefonisch bestellte. Streitgegenstand war, ob hierdurch ein Werkvertrag nach §§ 631, 632 BGB zustande kam und welche Vergütung geschuldet ist. Das Gericht wertete den Anruf als Angebot auf Abschluss eines Werkvertrags und setzte die Vergütung nach § 287 ZPO auf 10,00 € netto; den Verzugsschaden schätzte es auf 5,00 €. Die Klage wurde insoweit stattgegeben, im Übrigen abgewiesen.
Ausgang: Klage hinsichtlich Vergütungs- und Verzugsspruch teilweise stattgegeben (Zahlung von 16,60 € nebst Zinsen); im Übrigen abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die telefonische Bestellung eines Serviceheftes kann nach dem objektivierten Empfängerhorizont als Antrag auf Abschluss eines Werkvertrags im Sinne der §§ 631, 632 BGB anzusehen sein.
Fehlt eine Vereinbarung über die Vergütung, kann das Gericht nach § 287 ZPO die angemessene Vergütung schätzen und festsetzen.
Verzugsschäden nach den §§ 286 ff. BGB sind nur insoweit zuzusprechen, wie sie substantiiert dargelegt oder vom Gericht glaubhaft geschätzt werden können.
Die unterliegende Partei trägt die Kosten des Rechtsstreits; das Urteil kann vorläufig vollstreckbar erklärt werden (z. B. nach §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO).
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 16,60 Euro nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 28.08.2002 aus 11,60 Euro zu zahlen; im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreites trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Rubrum
Auf die Absetzung eines Tatbestandes wird gemäß § 495 a ZPO verzichtet.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist aus §§ 631, 632 BGB begründet.
Die Bestellung des Serviceheftes durch die Beklagte bei der Klägerin stellt einen Antrag auf Abschluss eines Werkvertrages im Sinne der genannten Vorschrift dar; aus dem objektivierten Empfängerhorizont des Mitarbeiters der Klägerin, der den Anruf der Beklagten entgegennahm, stellte sich dieser als eben solcher Antrag dar. Da das erneute Ausfüllen eines Serviceheftes mit einem nicht unerheblichen Aufwand verbunden ist, musste der Mitarbeiter davon ausgehen, dass dies von der Beklagten nicht als unentgeltliche Serviceleistung beansprucht wurde. Die Vergütung hierfür setzt das Gericht nach den §§ 631, 632 BGB in Verbindung mit § 287 ZPO mit 10,00 Euro netto an, so dass die Klageforderung begründet ist. Den Verzugsschaden der Klägerin nach den §§ 286 ff BGB schätzt das Gericht auf 5,00 Euro; für einen weitergehenden Verzugsschaden neben dem unstreitig erfolgten Telefonat ist nichts vorgetragen.
Die prozessualen Nebenentscheidungen ergeben sich aus den §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.
Streitwert: 11,60 Euro
Soweit Schriftsätze nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingegangen sind, waren diese nach § 296 ZPO nicht zu berücksichtigen.
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