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Amtsgericht Aachen·870 XVII 332/15 A·19.06.2017

Bestellung eines Berufsbetreuers mit Einwilligungsvorbehalt wegen Selbstgefährdung

ZivilrechtFamilienrechtBetreuungsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das Amtsgericht Aachen bestellt auf Antrag einen neuen Berufsbetreuer und ersetzt den bisherigen Betreuer. Zentrale Frage ist die Notwendigkeit eines Einwilligungsvorbehalts wegen krankheitsbedingter Selbstgefährdung. Das Gericht ordnet einen Einwilligungsvorbehalt für Vermögensangelegenheiten an und begründet die sofortige Wirksamkeit mit §287 Abs.2 FamFG.

Ausgang: Wechsel des Betreuers und Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts wegen Selbstgefährdung wurden stattgegeben; Bestellung tritt sofort in Kraft

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Betreuerwechsel kann vorgenommen werden, wenn der bisherige Betreuer den Wechsel beantragt und dies für das Wohl des Betroffenen nachvollziehbar ist.

2

Ein Einwilligungsvorbehalt ist anzuordnen, wenn ein fachärztliches Gutachten eine krankheitsbedingte Gefahr erheblicher Schäden des Betroffenen begründet.

3

Die Bestellung eines Verfahrenspflegers nach §276 FamFG ist entbehrlich, wenn sie zur Wahrnehmung der Interessen des Betroffenen nicht erforderlich ist.

4

Die sofortige Wirksamkeit einer Betreuungsentscheidung kann nach §287 Abs.2 FamFG angeordnet werden, wenn dies zum Schutz des Betroffenen geboten ist.

Relevante Normen
§ 276 FamFG§ 287 Abs. 2 FamFG§ 303 Abs. 1 FamFG

Tenor

wird anstelle von Herrn Rechtsanwalt F nunmehr Herr U, I-Straße xx, xxxxx F-Stadt zum Berufsbetreuer des Betroffenen bestellt.

Die Aufgabenkreise bleiben unverändert und umfassen:

              - Aufenthaltsbestimmung

              - Gesundheitsfürsorge

              - Vermögensangelegenheiten

              - Vertretung gegenüber Behörden und Sozialversicherungsträgern

              - Wohnungsangelegenheiten

Folgende Willenserklärung des Betroffenen bedarf der Einwilligung des Betreuers:

              - Vermögensangelegenheiten

Die gesetzte Überprüfungsfrist - xx.xx.xxxx - bleibt bestehen.

Diese Entscheidung ist sofort wirksam.

Gründe

2

Der Betreuerwechsel war vorzunehmen, weil der bisherige Betreuer den Wechsel aus nachvollziehbaren Gründen beantragt hat.

3

Herr Dr. B hat dem Betreuerwechsel zugestimmt.

4

Es besteht die Gefahr, dass der Betroffene sich krankheitsbedingt erheblichen Schaden zufügt. Zur Vermeidung solcher Nachteile ist nach der Stellungnahme des Sachverständigen/der Sachverständigen Dr. M die Anordnung eines Einwilligungsvorbehaltes erforderlich.

5

Von der Bestellung eines Verfahrenspflegers wurde gemäß § 276 FamFG abgesehen, weil dies zur Wahrnehmung der Interessen des Betroffenen nicht erforderlich ist.

6

Die Anordnung der sofortigen Wirksamkeit beruht auf § 287 Abs. 2 FamFG.

7

Rechtsbehelfsbelehrung:

8

Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben.

9

Beschwerdeberechtigt ist diejenige/derjenige, deren/dessen Rechte durch diesen Beschluss beeinträchtigt sind. Dies ist vor allem die/der Betroffene selbst, ferner sein Verfahrenspfleger sowie die zuständige Betreuungsbehörde in den Fällen des § 303 Abs. 1 FamFG.

10

Schließlich sind im Interesse des Betroffenen beschwerdeberechtigt gegen eine von Amts wegen ergangene Entscheidung diejenigen Vertrauenspersonen und Angehörigen des Betroffenen, welche am Verfahren beteiligt worden sind.

11

Die Beschwerde ist beim Amtsgericht - Betreuungsgericht - Aachen, Adalbertsteinweg 92, 52070 Aachen schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Ist die/der Betroffene untergebracht, kann sie/er die Beschwerde auch bei dem Amtsgericht einlegen, in dessen Bezirk sie/er untergebracht ist. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle abgegeben werden.

12

Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass die Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.

13

Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Betreuungsgericht - Aachen eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.