Antrag auf Aufhebung der Betreuung abgelehnt wegen überzeugendem Gutachten
KI-Zusammenfassung
Der Betroffene beantragte die Aufhebung seiner Betreuung. Das Amtsgericht Aachen prüfte, ob die Voraussetzungen der Betreuung entfallen sind. Es lehnte den Antrag ab, weil ein überzeugendes medizinisches Gutachten das Fortbestehen der Betreuung und damit die Fortführung gegen den Willen des Betroffenen begründet. Es erfolgte eine umfassende Rechtsbehelfsbelehrung.
Ausgang: Antrag des Betroffenen auf Aufhebung der Betreuung abgelehnt; Betreuung bleibt wegen überzeugendem medizinischem Gutachten fortgeführt
Abstrakte Rechtssätze
Die Fortführung einer Betreuung gegen den Willen des Betroffenen ist zulässig, wenn ein überzeugendes medizinisches Gutachten die hierfür erforderlichen Voraussetzungen feststellt.
Ein Antrag auf Aufhebung der Betreuung ist abzulehnen, wenn die vorgelegten Beweismittel, insbesondere ein medizinisches Gutachten, das Fortbestehen der Betreuungsbedürftigkeit belegen.
Gegen Beschlüsse in Betreuungsverfahren ist die Beschwerde zulässig; beschwerdeberechtigt sind der Betroffene, sein Verfahrenspfleger sowie in den Fällen des § 303 Abs. 1 FamFG die zuständige Betreuungsbehörde und im Interesse des Betroffenen beteiligte Vertrauenspersonen und Angehörige.
Die Beschwerde muss innerhalb eines Monats nach schriftlicher Bekanntgabe beim zuständigen Amtsgericht eingelegt werden; sie hat die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses und die Erklärung, gegen diesen Beschluss Beschwerde einzulegen, zu enthalten und soll begründet werden.
Tenor
wird der Antrag des Betroffenen vom 17.09.2015, die Betreuung aufzuheben, abgelehnt.
Gründe
Die Voraussetzungen, die Betreuung auch gegen den Willen des Betroffenen fortzuführen, liegen ausweislich des überzeugenden medizinischen Gutachtens des Herrn Dr. M vom XX.XX.XXXX vor.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben.
Beschwerdeberechtigt ist diejenige/derjenige, deren/dessen Rechte durch diesen Beschluss beeinträchtigt sind. Dies ist vor allem die/der Betroffene selbst, ferner sein Verfahrenspfleger sowie die zuständige Betreuungsbehörde in den Fällen des § 303 Abs. 1 FamFG.
Schließlich sind im Interesse des Betroffenen beschwerdeberechtigt gegen eine von Amts wegen ergangene Entscheidung diejenigen Vertrauenspersonen und Angehörigen des Betroffenen, welche am Verfahren beteiligt worden sind.
Die Beschwerde ist beim Amtsgericht - Betreuungsgericht - Aachen, Adalbertsteinweg 92, 52070 Aachen schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Ist die/der Betroffene untergebracht, kann sie/er die Beschwerde auch bei dem Amtsgericht einlegen, in dessen Bezirk sie/er untergebracht ist. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle abgegeben werden.
Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass die Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.
Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Betreuungsgericht - Aachen eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.