Haftung bei Kreuzungsunfall (rechts vor links) – Mitverschulden 1/3
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangt Schadensersatz und Schmerzensgeld nach einem Kreuzungszusammenstoß bei geltender Vorfahrtsregel „rechts vor links“. Das Gericht stellt fest, dass der Fahrer der beklagtenhaftpflichtversicherten Fahrzeugs die Vorfahrt verletzt hat, gleichwohl trifft die Klägerin ein Mitverschulden von 1/3. Es wird ein teilweiser Zahlungsanspruch festgestellt (628,84 DM zzgl. Zinsen); die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Ausgang: Teils stattgegeben: Zahlung von 628,84 DM nebst Zinsen; weitergehende Klage abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Verletzt ein Fahrzeugführer an einer unbeschilderten Kreuzung die Vorfahrtsregel „rechts vor links“, begründet dies grundsätzlich seine überwiegende Haftung nach §§ 7, 17 StVG, 823 BGB.
Auch der vorfahrtsberechtigte Fahrzeugführer muss an einer unbeschilderten Kreuzung gesteigerte Sorgfalt walten lassen; verkehrswidriges Verhalten oder fahrlässiges Übersehen fremder Fahrzeuge begründet Mitverschulden.
Bei Mitverschulden ist der ersatzfähige Schaden nach § 254 BGB anteilig zu kürzen; die Haftpflichtversicherung haftet in Höhe des dem Versicherungsnehmer zuzurechnenden Verschuldensanteils.
Die Höhe des Schmerzensgeldes bemisst sich aus objektiven Befunden, Unfallanstoß und Dauer der Beeinträchtigung; überwiegend subjektive Beschwerden und geringer Anstoß führen zu einer Minderung des Schmerzensgeldanspruchs.
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 628,84 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 15.07.1993 zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin 4/7, die Beklagte 3/7.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin nimmt die Beklagte aufgrund eines Verkehrsunfalls in Anspruch, der sich am 08.06.1993 gegen 14:35 Uhr in C-Stadt auf der Kreuzung D-straße / E-Straße ereignete. Zum Unfallzeitpunkt fuhr der bei der Beklagten haftpflichtversicherte PKW, der von dem Herrn M gesteuert wurde, E-Straße in C-Stadt. Zur gleichen Zeit näherte sich die Klägerin mit ihrem PKW der Kreuzung D-Straße / E-Straße. An der dortigen Kreuzung gilt die Vorfahrtsregelung „rechts vor links“ mangels einer entsprechenden vorfahrtsregelnden Beschilderung. Das Fahrzeug der Klägerin kam gegenüber dem bei der Beklagten haftpflichtversicherten PKW von rechts. Im Kreuzungsbereich kam es zum Zusammenstoß der beiden Fahrzeuge. Die Schäden am Fahrzeug der Klägerin waren vorne rechts an der Beifahrerseite. Die Schäden am Fahrzeug, das bei der Beklagten haftpflichtversichert ist, waren an der Beifahrerseite hinten. Die Klägerin hatte an der Einmündung angehalten und ist dann wieder angefahren und dabei stieß sie mit dem aus ihrer Fahrtrichtung gesehen von links herannahenden PKW, der bei der Beklagten haftpflichtversichert ist, zusammen.
Ihren Schaden berechnet die Klägerin mit Abrechnung auf Totalschadenbasis gem. Gutachten wie folgt:
Sachschaden: 1.800,00 DM
Sachverständigenkosten 467,02 DM
Eigenbeteiligung an Arzneimitteln 6,00 DM
Insgesamt: 2.273,02 DM.
Weiterhin macht die Klägerin ein Schmerzensgeld geltend, die nach ihren Angaben ein HWS-Trauma mit Rückenprellung erlitten hat.
Die Klage der Klägerin ging am 12.08.1993 ein bei Gericht. Am 24.09.1993 zahlte die Beklagte auf den Sachschaden 1.086,51 DM und auf das Schmerzensgeld 150,00 DM. Am 04.10.93 wurde die Klage zugestellt. Am 13.10.93 zahlte die Beklagte weitere 250,00 DM, die auf das Schmerzensgeld zu verrechnen waren.
Soweit Zahlungen erfolgt sind, haben die Parteien übereinstimmend den Rechtsstreit für erledigt erklärt und wechselseitige Kostenanträge gestellt.
Die Klägerin behauptet, sie sei verletzt worden und habe eine Kopfprellung, ein HWS-Trauma und eine Rückenprellung erlitten. Sie habe eine Schanz’sche Krawatte tragen müssen und sei vom Unfalltage bis zum 02.07.93 krank geschrieben worden. Dafür hält sie ein Schmerzensgeld von 2.500,00 DM für angemessen.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilten, an sie 2.273,02 DM nebst 4 % Zinsen seit 15.07.93 zu zahlen, abzüglich am 24.09.93 gezahlter 1.086,51 DM sowie die Beklagte zu verurteilen, an sie ein Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, nebst 4 % Zinsen seit 15.7.93 zu zahlen, abzüglich gezahlter 400,00 DM.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie behauptet, die Klägerin habe ihr Fahrzeug bis zum Stillstand abgebremst, weshalb ihr Versicherungsnehmer der Auffassung gewesen sei, dass die Klägerin auf ihr Vorfahrtsrecht verzichtet. Als er sich dann mitten im Kreuzungsbereich befunden habe, sei die Klägerin plötzlich wieder losgefahren und in die rechte Seite des Fahrzeugs ihres Versicherungsnehmers gefahren. Die Klägerin habe diesem jedoch die Räumung der Kreuzung ermöglichen müssen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Parteivortrags wird auf die vorgetragenen Schriftsätze und Unterlagen Bezug genommen.
Das Gericht hat über den Unfallhergang Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen F und G. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Vernehmungsniederschrift verweisen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist lediglich in Höhe des zugestandenen Umfangs gem. §§ 7, 17 StVG, 823, 847, 249 ff., 1, 3, PflVG begründet.
Dem Grunde nach haftet die Beklagte als Haftpflichtversicherung des Klägers nur für 2/3 des der Klägerin entstandenen Schadens und auch nur in Höhe von 2/3 eines angemessenen Schmerzensgeldes.
Unstreitig ereignete sich der Verkehrsunfall im Kreuzungsbereich, wobei der Fahrer des Fahrzeugs, das bei der Beklagten haftpflichtversichert ist, das Vorfahrtsrecht der Klägerin, da die Vorfahrtsregelung „rechts vor links“ galt, zu beachten hatte. Unstreitig hat dieser das Vorfahrtsrecht der Klägerin nicht beachtet. Allein die Tatsache, dass die Klägerin im Kreuzungsbereich als vorsichtige und umsichtige PKW-Fahrerin angehalten hatte, bedeutete kein Verzicht auf ihr Vorfahrtsrecht. Insoweit wäre eine vorherige Verständigung erforderlich gewesen, die unstreitig nicht erfolgt ist. Aufgrund der Aussage der Zeugin F ergibt sich auch, dass der Fahrer des bei der Beklagten haftpflichtversicherten Fahrzeugs relativ zügig in die Kreuzung eingefahren ist, obwohl in einer solchen Kreuzung, bei der die Vorfahrtsregelung „rechts vor links“ gilt, die gesteigerte Sorgfaltspflicht und eine besondere Umsicht für alle Verkehrsteilnehmer erforderlich ist. Hierbei hat der Fahrer des bei der Beklagten versicherten Kraftfahrzeugs den Unfall verschuldet.
Gem. § 7, 17 StVG, 254 BGB muss sich die Klägerin jedoch ihr Mitverschulden und ihre Mitverursachung entgegenhalten lassen. Unstreitig handelt es sich um eine Kreuzung ohne beschilderte Vorfahrtsregelung. An einer solchen Kreuzung haben alle Verkehrsteilnehmer, auch der Vorfahrtsberechtigte, eine gesteigerte Sorgfaltspflicht. Die Klägerin musste ja ihrerseits auch berücksichtigen, dass sich von rechts aus ihrer Fahrtrichtung Fahrzeuge näherten. Wenn die Klägerin sogar vorgetragen hat, dass sie das Fahrzeug, das bei der Beklagten haftpflichtversichert ist, wahrgenommen hat und gesehen, dass sich dieses Fahrzeug der Kreuzung näherte, musste sie auch sehen, dass dieses Fahrzeug offensichtlich die Geschwindigkeit nicht verlangsamte, wie sich bereits aus der Zeugin F ergibt. Sie musste auch damit rechnen, dass der Fahrer dieses Fahrzeugs die Tatsache, dass die Klägerin angehalten hatte, missverstehen konnte dahingehend, dass die Klägerin ihm die Vorfahrt gewähren wollte. Schließlich aber ergibt sich aus dem Umstand, dass die Klägerin das Fahrzeug, das bei der Beklagten haftpflichtversichert ist, erst hinten getroffen hat, dass sie sehenden Auges in das herannahende Fahrzeug hineingefahren ist. Das deutet eher darauf hin, dass die Klägerin dieses Fahrzeug nicht wahrgenommen hat. Da aber an einer solchen Kreuzung eine besondere Umsicht auch des vorfahrtsberechtigten Fahrers erforderlich ist, war auszuschließen, dass die Klägerin diese Umsicht hat walten lassen, da ansonsten der Unfall nicht zu klären wäre. Die Klägerin trifft daher nicht nur eine Mithaftung aus der Betriebsgefahr, sondern ein Mitverschulden. Deshalb ist von einer Mithaftung in Höhe von 1/3 auszugehen.
Der angemessene Sachschaden der Klägerin belief sich auf insgesamt 2.273,02 DM. Insoweit haben die Beklagten auch die Berechnung der Klägerin nicht bestritten.
Das angemessene, ungekürzte Schmerzensgeld der Klägerin beläuft sich nach der Auffassung des Gerichts auf 900,00 DM. Einmal ist zu berücksichtigen, dass die Feststellungen des Arztes hier im Wesentlichen auf den subjektiven Empfindungen der Klägerin beruhen. Sodann ist zu berücksichtigen, dass für die Klägerin der Anstoß nicht allzu heftig gewesen sein kann, da sie ja im Einmündungsbereich gestanden hatte und nach nur wenigen Metern Fahrt auf das herannahende Fahrzeug, das bei der Beklagten haftpflichtversichert ist, und zwar hinten erst auftraf. Unter Berücksichtigung der festgestellten Arbeitsunfähigkeit und der getragenen Schanz’schen Krawatte war ein höheres Schmerzensgeld als 900,00 DM nicht angemessen. Das ergibt einen gesamten ungekürzten Zahlungsanspruch der Klägerin in Höhe von 3.173,02 DM. 2/3 hiervon ergeben 2.115,35 DM. Darauf haben die Beklagten insgesamt 1.486,51 DM gezahlt, so dass ein restlicher Zahlungsanspruch der Klägerin i.H.v. 628,84 DM offen steht. Davon sind noch 200,00 DM auf das Schmerzensgeld zu verrechnen und der Rest auf den Sachschaden der Klägerin.
Der Zinsanspruch folgt aus §§ 284 ff. BGB.
Die weitergehende Klage war abzuweisen.
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 91a, 708 Ziffer 11, 711 ZPO.
Soweit die Parteien im Hinblick auf die Zahlung von 1.486, 51 DM den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, waren die Kosten insgesamt insoweit der Beklagten gem. § 91 a ZPO aufzuerlegen. Zwar ist die Zahlung i.H.v. 1.336,51 DM vor Rechtshängigkeit erfolgt, so dass insoweit grundsätzlich keine Erledigung eingetreten ist. Der Anspruch der Klägerin war aber insoweit berechtigt. Wenn sie daher im Hinblick auf die Zahlung insoweit die Klage zurückgenommen hätte, und die insoweit entstandenen Kosten gesondert gegenüber der Beklagten zu 2) verfolgt und gerichtlich geltend gemacht hätte, wäre die Beklagte insoweit auch verurteilt worden zur Zahlung der entstandenen Kosten. Es erschien daher im Rahmen der nach § 91 a ZPO im Hinblick auf die übereinstimmende Erledigungserklärung ui treffende Kostenentscheidung auch billig und angemessen, insoweit die Kosten des Rechtsstreits der Beklagten aufzuerlegen.
Streitwert bis zum 02.11.1993: 4.773,02 DM (2.273,02 DM + 2.500,00 DM Schmerzensgeld)
ab dem 02.11.1993 (Zustimmung der Beklagten zur Erledigung) betrug der Streitwert 3.286,51 DM im Hinblick auf die Erledigung i.H.v. insgesamt 1.486,51 DM.