Klage auf Erstattung von Anwaltskosten nach Verkehrsunfall abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangt Ersatz von Rechtsanwaltskosten i.H.v. 555,60 € aus einem Verkehrsunfall. Haftung der Beklagten war unstreitig und der Schaden weitgehend reguliert. Das Gericht verneint Erstattungsanspruch, weil anwaltliche Erstbeauftragung in diesem einfachen Fall ex ante nicht erforderlich und damit nicht ersatzfähig war. Die Klägerin habe ihre Schadensminderungspflicht verletzt.
Ausgang: Klage auf Ersatz von Rechtsanwaltskosten aus Verkehrsunfall als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Nach § 249 BGB sind nur solche Rechtsverfolgungskosten ersatzfähig, die aus Sicht des Geschädigten zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig sind.
Die Erforderlichkeit ist ex ante zu beurteilen: Maßgeblich ist, ob eine verständige und wirtschaftlich denkende Partei die Maßnahme zum damaligen Zeitpunkt als sachdienlich ansehen durfte.
Bei klarer Haftung des Gegners und zeitnaher Regulierung durch dessen Haftpflichtversicherung genügt zur erstmaligen Geltendmachung in der Regel eine einfache Anfrage oder ein Telefongespräch; eine sofortige anwaltliche Beauftragung ist nicht erforderlich.
Verstößt der Geschädigte gegen seine Schadensminderungspflicht (§ 254 BGB) durch die nicht gebotene Einschaltung eines Rechtsanwalts, entfällt der Anspruch auf Ersatz der dadurch entstandenen Kosten.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Rubrum
Von der Darstellung eines Tatbestandes wird gemäß § 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
A)
Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Ersatz der geltend gemachten Rechtsanwaltskosten in Höhe von 555,60 € aus §§ 7 Abs. 1 StVG, 3 Nr. 1 PflVersG, 823, 249 BGB im Zuge eines restlichen Schadensersatzanspruches aus dem Verkehrsunfallereignis vom 09.06.2004.
I) Sowohl der Unfallhergang als auch die alleinige Haftung der Beklagten sind (und waren) zwischen den Parteien unstreitig. Die Beklagte hat gegenüber der Klägerin auch im Wesentlichen eine Regulierung des der Klägerin entstandenen Schadens vorgenommen. Die von der Klägerin zum Zwecke der erstmaligen Geltendmachung eigener Ansprüche gegenüber der Beklagten eingeschalteten Rechtsanwälte stützten den Anspruch der Klägerin auf
(1.) die Kosten für eine Reparatur des im Eigentum der Klägerin stehendes Fahrzeuges,
(2.) die am Fahrzeug eingetretene Wertminderung,
(3.) die Kosten eines eingeholten Sachverständigengutachtens,
(4.) die entstandenen Mietwagenkosten und
(5.) eine allgemeine Unkostenpauschale.
II) Einen Anspruch auf die nunmehr noch klageweise geltend gemachten Rechtsanwaltskosten in Höhe von insgesamt 555,60 €, die der Klägerin eben durch die vorgenannte Einschaltung der Anwaltskanzlei entstanden sind, hat die Klägerin indes nicht.
1) Der Schädiger hat nämlich gemäß § 249 BGB nicht schlechthin alle durch das Schadensereignis adäquat verursachte Rechtsverfolgungskosten des Geschädigten zu ersetzen, sondern nur solche, die aus der Sicht des Geschädigten zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig waren (BGH, BGHZ 127, 348, 350; OLG Karlsruhe, NJW-RR 90, 929 f.). Die Beurteilung der Frage, ob aufgewendete Rechtsverfolgungskosten zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig sind, hat sich dabei daran auszurichten, ob eine verständige und wirtschaftlich vernünftig denkende Partei die Maßnahme, die die Kosten auslöste, im damaligen Zeitpunkt (ex ante) als sachdienlich ansehen durfte (BGH, BGHZ 127, 348, 350). Den Geschädigten trifft dabei die Obliegenheit, unter mehreren gleich gearteten Maßnahmen die kostengünstigste auszuwählen (BGH, NJW 2003, 898, 900; vgl. auch BGH, RuS 1995, 99, 100).
2) Dieser Obliegenheit hat die Kläger vorliegend insoweit nicht genügt, als die von ihr vorgenommene Einschaltung der Rechtsanwälte bereits zu einer ersten Kontaktaufnahme mit der Beklagten und Geltendmachung des bei ihr eingetretenen Unfallschadens nach den vorgenannten Grundsätzen aus der ex ante–Sicht der Klägerin nicht gemäß § 249 BGB erforderlich und zweckmäßig war.
Da es sich bei dem vorliegenden Schadensfall um einen solchen handelt, der aus Sicht einer verständigen und wirtschaftlich vernünftig denkenden Klägerin bereits mit einem ersten Aufforderungsschreiben - bzw. zumindest nach einem zusätzlichen Telefonat, also einer einfachen Anfrage - hätte erledigt werden können, wäre die Klägerin als Geschädigte gehalten gewesen, vor einer Beauftragung der von ihr eingeschalteten Anwaltskanzlei bei der Beklagten zu klären, ob und wenn ja, welche Einwendungen gegen die erhobenen Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden. Dies wäre angemessen gewesen, um gegebenenfalls eine Schadenserhöhung durch die insoweit nicht erforderliche Beauftragung eines Rechtsanwaltes zu vermeiden (vgl. AG Münster, AnwBl 1976, 169) und damit einer Verletzung der aus § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB resultierenden Schadensminderungspflicht vorzubeugen.
Für die Klägerin konnte bereits von Beginn an nämlich kein vernünftiger Zweifel daran bestehen, dass die Beklagte ihrer Ersatzpflicht nachkommen werde. Dies ergibt sich vor allem daraus, dass die alleinige Verantwortlichkeit des Fahrzeugführers des bei der Beklagten Versicherung haftpflichtversicherten Fahrzeuges für den eingetreten Schaden der Klägerin sowie die Haftung der Beklagten hierfür von vornherein eindeutig waren. Dies folgt zudem auch daraus, dass die Beklagte ohne wesentliche Verzögerung die von der Klägerin geforderte Schadenssumme auch regulierte. Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte die Begleichung hätte absichtlich herausschieben oder nicht in voller Höhe hätte vornehmen sollen, wenn die Klägerin sich zunächst selbst an die Beklagte gewandt hätte, ohne sich direkt durch eine Anwaltskanzlei vertreten zu lassen, waren hingegen nicht ersichtlich.
Dem steht nicht entgegen, dass die Beklagte zunächst die Aktivlegitimation der Klägerin anzweifelte. Denn unmittelbar nachdem die jetzigen Prozessbevollmächtigten der Klägerin sich durch ein (bloßes) Telefonat vom 16.09.2004 mit dem Sachbearbeiter der Beklagten in Verbindung gesetzt hatten, regulierte diese den Schaden. Auch für diese einfache telefonische Klärung aber, die ganz offenkundig allein auf der durch das Leasingverhältnis begründeten Verschiedenheit von Halter- und Eigentümerstellung beruhte, hätte es einer anwaltlichen Vertretung aus damaliger Sicht einer verständigen und wirtschaftlich vernünftig denkenden Klägerin nicht bedurft (vgl. AG Bergisch-Gladbach, SP 2001, 67 zu einer Anfrage der Bevollmächtigten einer Leasinggesellschaft beim Zentralruf der Autoversicherungen).
Auch die Schadenshöhe, die Geltendmachung von fünf Schadenspositionen und die Tatsache, dass es sich um Ansprüche aus einem Straßenverkehrsunfall handelte, rechtfertigt es nach Überzeugung des Gerichts nicht, dass aus Sicht einer verständigen und wirtschaftlich vernünftig denkenden Klägerin die frühzeitige Einschaltung einer Anwaltskanzlei erforderlich und sachdienlich hätte erscheinen müssen.
Ist in einem einfach gelagerten Fall - wie vorliegend der Fall - die Haftung des Gegners nach Grund und Höhe derart klar, dass aus der Sicht des Geschädigten kein Anlass zu Zweifeln an der Erstattung besteht, so ist für die erstmalige Geltendmachung des Anspruchs gegenüber dem Schädiger bzw. dessen Versicherer die Einschaltung eines Rechtsanwaltes nur dann erforderlich, wenn der Geschädigte zu der (erstmaligen) Geltendmachung des Schadens mangels geschäftlicher Gewandtheit nicht in der Lage ist (BGH, BGHZ 127, 348, 352; BGH, VersR 1995, 183 ff.; Becker/Böhme, Kraftverkehrs-Haftpflicht-Schäden – Handbuch für die Praxis, 22. Auflage, Heidelberg 2002, S. 298, J 16). Dies ist vorliegend aber nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich bei der Klägerin um eine deutschlandweit tätige Leasinggesellschaft, die mehrere hundert Fahrzeuge betreut, und deren Mitarbeiter tagtäglich mit der Vermietung von Kraftfahrzeugen umgehen. Die Mitarbeiter der Klägerin sind daher jedenfalls insoweit mit der Materie vertraut. Unternehmer sind zudem ab einer gewissen Größenordnung, die die Beklagte erreicht hat, in der Lage, mit ihrem kaufmännisch geschulten Personal Schadensersatzansprüche in einfachen Fällen ohne anwaltliche Hilfe durchzusetzen. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass der Betrieb über keine eigene Rechtsabteilung verfügt (OLG Karlsruhe, NJW-RR 1990, 929; AG Stuttgart, VersR 1979, 828; AG Karlsruhe, VersR 1980, 1084).
Insoweit ist die Klägerin zwar nicht aufgrund ihrer unternehmerischen Tätigkeit gehalten, eine eigene Rechtsabteilung zur Beurteilung der Aussichten der Rechtsverteidigung zu unterhalten oder sogar einzurichten (vgl. BGH, Beschluss vom 11.11.2003 – VI ZB 41/03). Auch ist das sog. "Outsourcing", also die Inanspruchnahme eines externen Rechtsanwaltes durch ein Unternehmen, das selbst über keine eigene Rechtsabteilung verfügt, sondern bei rechtlichen Schwierigkeiten einen Rechtsanwalt an seinem Geschäftsort beauftragt, grundsätzlich zulässig (BGH, NJW 2003, 898, 901). Indes ist das "Outsourcing" dann nach den eingangs genannten Grundsätzen (gemessen an den §§ 249, 254 BGB) nicht zulässig, wenn - wie hier vorliegend - kein komplizierter Fall vorliegt. Dann nämlich handelt es sich um ein "Outsourcing" zu Lasten des Schädigers als Dritter, eine Ersatzpflicht nach § 249 BGB besteht nicht und ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht des Geschädigten liegt zugleich vor (vgl. AG Bergisch-Gladbach, SP 2001, 67).
B)
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1, 1. Halbsatz ZPO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1, 713 ZPO.
Streitwert: 555,60 €.
Dr. N2