Rechtsschutzversicherung: Kostendeckung bei Vergleich mit Kostenentscheidung nach § 91a ZPO
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangte von ihrer Rechtsschutzversicherung Freistellung von Anwaltskosten aus einem vor dem LG geschlossenen Vergleich, bei dem die Kostenentscheidung dem Gericht nach § 91a ZPO überlassen und anschließend hälftig geteilt wurde. Die Beklagte meinte, nach § 5 Abs. 3 lit. b) ARB 1994 seien nur Kosten entsprechend dem wirtschaftlichen Unterliegen im Vergleich zu tragen, und verlangte Vorschussrückzahlung. Das AG bejahte die Freistellungspflicht nach der gerichtlichen Kostenentscheidung und hielt die Klausel bei § 91a-ZPO-Kostenentscheidungen regelmäßig für nicht einschlägig. Die Widerklage auf Rückzahlung des Vorschusses wurde mangels Wegfalls des Rechtsgrundes abgewiesen; Zinsen gab es erst ab Rechtshängigkeit.
Ausgang: Klage auf Freistellung von Anwaltskosten (mit Zinsen ab Rechtshängigkeit) überwiegend erfolgreich; Widerklage auf Vorschussrückzahlung abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Die Kostenfreistellungspflicht des Rechtsschutzversicherers umfasst grundsätzlich die dem Versicherungsnehmer durch gerichtliche Kostenentscheidung auferlegten Anwaltskosten, sofern Versicherungsschutz besteht.
§ 5 Abs. 3 lit. b) ARB 1994 ist nach seinem wirtschaftlichen Zweck regelmäßig nicht auf Vergleiche anwendbar, bei denen die Kostenentscheidung dem Gericht gemäß § 91a ZPO überlassen wird.
Der Rechtsschutzversicherer kann sich bei einer nach § 91a ZPO ergehenden Kostenentscheidung nicht allein auf eine am wirtschaftlichen Ergebnis des Vergleichs orientierte „Unterliegensquote“ berufen, solange kein Vergleich zu Lasten des Versicherers dargetan ist.
Eine Obliegenheit des Versicherungsnehmers zur Einlegung einer sofortigen Beschwerde gegen eine § 91a-ZPO-Kostenentscheidung besteht nur, wenn dargelegt ist, dass das Rechtsmittel voraussichtlich zu einer günstigeren Kostenverteilung geführt hätte.
Ein Rückforderungsanspruch des Rechtsschutzversicherers wegen geleisteten Kostenvorschusses (§ 812 Abs. 1 S. 2 Alt. 1 BGB) scheidet aus, wenn der Rechtsgrund für den Vorschuss durch den Vergleichsschluss nicht weggefallen ist.
Tenor
Auf die Klage wird die Beklagte verurteilt, die Klägerin von den Kosten der Inanspruchnahme des Rechtsanwaltes A. in Höhe von 983,60 Euro entsprechend der in der Klageschrift enthaltenen Kostennote vom 18. Dezember 2002 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29. Januar 2003 freizustellen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Widerklage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung der Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt die Freistellung von ihr im Verfahren vor dem Landgericht Aachen, Az.: 10 O 249/02, auf der Grundlage eines Vergleichsschlusses entstandener Kosten einer anwaltlichen Beauftragung. Die Beklagte begehrt die teilweise Rückzahlung eines im Hinblick auf das genannte Verfahren geleisteten Kostenvorschusses. Die Klägerin hatte bei der Beklagte eine Rechtsschutzversicherung abgeschlossen, der die ARB 1994 zugrunde liegen.
Unter dem 20. März vereinbarte die Klägerin mit Herrn T. den Ankauf eines Fahrzeugs der Marke Opel Corsa zu einem Preis von 6.900,00 Euro. Im schriftlichen Kaufvertrag war ein (kleiner) Unfallschaden hinten rechts genannt, ein Hinweis auf einen Rahmenschaden auch sich nicht. Darüber hinaus war im Kaufvertrag ein Gewährleistungsschluss erklärt.
Die Klägerin erklärte mit Schreiben vom 08. Mai 2002 unter Bezugnahme auf einen Unfallschaden und weitere Mängel am Fahrzeug den Rücktritt vom Kaufvertrag und forderte Herrn T zur Rückzahlung des Kaufpreises und Rücknahme des Fahrzeugs auf, was dieser ablehnte.
Mit Schriftsatz vom 04. Juni 2002 erhob die Klägerin gegen Herrn T. eine entsprechende Wandlungsklage zum Landgericht Aachen, mit der sie die Rückzahlung des Kaufpreises in Höhe von 6.900,00 €, die Rücknahme des Fahrzeuges und weitere Zahlung in Höhe von 95,16 € begehrte. Die Beklagte erteilte eine Deckungszusage und leistete einen Vorschuss in Höhe von 809,20 €. Im Verfahren vor dem Landgericht stellte die Klägerin sich auf den Standpunkt, der dortige Beklagte T. sei Unternehmer im Sinne von § 14 BGB und behauptete des weiteren, bereits bei Vertragsschluss habe ein Totalschaden (Rahmenschaden), der vom Beklagten bewusst verschwiegen worden sei, sowie weitere Mängel am Fahrzeug vorgelegen. Der Beklagte T. bestritt seine Unternehmereigenschaft sowie das Vorliegen eines Totalschadens und die weiteren Mängel. Darüber hinaus habe der Voreigentümer des Fahrzeugs ihm gegenüber nur erklärt, dass das Fahrzeug einen leichten Unfallschaden hinten rechts erlitten habe.
In der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht Aachen schlossen die Klägerin und der dortige Beklagte einen Vergleich, nachdem dieser sich verpflichtete, einen Betrag von 6.250,00 € an die Klägerin zurückzuzahlen und das Fahrzeug zurückzunehmen. Die Kostenentscheidung in Bezug auf die Kosten des Rechtsstreits und Vergleichs wurde dem Gericht nach § 91 a ZPO überlassen. Mit Beschluss vom 10. Oktober 2002 hob das Landgericht Aachen die Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichs mit der Begründung, dass über das Vorliegen von Mängel im Zeitpunkt der Übergabe ein Sachverständigengutachten hätte eingeholt werden müssen, gegeneinander auf.
Der Beschluss wurde der Beklagten übermittelt, die mit Schreiben vom 15. Oktober 2002, auf das Bezug genommen wird (Bl. 8 d.A.), die Kostenregelung im Vergleich als für die Kostendeckung nicht maßgeblich erachtete und zur Rückzahlung des geleisteten Vorschusses in Höhe von 809,20 € aufforderte. Mit Schreiben vom 22. November 2002 forderte der damalige und jetzige Prozessbevollmächtigte der Klägerin die Beklagte zum Ausgleich (s)einer Kostennote bis zum 29. November 2002 auf.
Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagte sei anlässlich der Entscheidung des Landgerichts Aachen zur Übernahme der Kosten im dort festgehaltenen Verhältnis verpflichtet
Die Klägerin hat zunächst beantragt, die Beklagte zu verurteilen,
1. die Klägerin von den Kosten des Rechtsanwalts A in Höhe von 983,60 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 20.09.2002 freizustellen sowie
2. festzustellen, dass der Beklagten keine Forderung über 809,20 € zusteht.
In der mündlichen Verhandlung vom 11. April 2003 haben die Parteien den Rechtsstreit im Hinblick auf den Antrag zu 2) übereinstimmend für erledigt erklärt.
Nunmehr beantragt die Klägerin,
die Beklagte entsprechend dem Antrag zu 1) zu verurteilen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Widerklagend beantragt die Beklagte,
die Klägerin zu verurteilen, an sie 526,14 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz ab Zustellung der Widerklage zu zahlen.
Sie ist der Ansicht, sie sei lediglich zur Kostenerstattung im Verhältnis zwischen dem vom Versicherungsnehmer angestrebten und im Vergleich (in der Hauptsache) erzielten Erfolg verpflichtet.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet, die Widerklage ist unbegründet.
I.
Die Beklagte ist gegenüber der Klägerin nach § 1 Abs. 1 VVG, §§ 1, 5 Abs. 3 lit. b) ARB 94 zur Freistellung von den Kosten der Inanspruchnahme ihres Anwalts verpflichtet, die der Klägerin durch den Beschluss des Landgerichts Aachen im Verfahren 10 O 249/02 auferlegt wurden.
Der nach § 1 ARB 94 grundsätzlich bestehenden Pflicht zur Erstattung sämtlicher Kosten entsprechend dem gerichtlichen Beschluss steht § 5 Abs., 3 lit. b) der dem Versicherungsvertrag zugrunde liegenden ARB 94 nicht entgegen.
§ 5 Abs. 3 lit. b) ARB 94 legt nach seinem Wortlaut fest, dass der (Rechtsschutz-) Versicherer die bei einer einverständlichen Erledigung der Rechtssache entstandenen Kosten nur in dem Maße zu übernehmen hat, in dem der Versicherungsnehmer mit seinem Begehren in der Hauptsache nicht durchgedrungen ist. Nach Maßgabe des Vergleiches hat das Klagebegehren der Klägerin in der Hauptsache ganz überwiegend (zu 90 %) Erfolg gehabt, aufgrund des landgerichtlichen Beschlusses sind ihr aber die Hälfte der Kosten - mithin die eigenen Kosten insgesamt - auferlegt worden. Nach dem Wortlaut des § 5 Abs. 3 b) ARB 94 und bei einer allein vormalen Betrachtung wäre die Beklagte demnach lediglich zu einer Kostenerstattung in Höhe des nach dem Vergleich in der Hauptsache feststellbaren wirtschaftlichen Unterliegens verpflichtet.
Indes ist die Klausel des § 5 Abs. 2 lit. b) ARB 94 als Teil allgemeiner Versicherungsbedingungen insgesamt nach objektiven Gesichtspunkten, insbesondere auch nach ihrem wirtschaftlichen Zweck auszulegen (vgl. OLG Karlsruhe, VersR 1984, 839 unter Bezugnahme auf BGH, VersR 1975, 1093). Wirtschaftlicher Zweck des § 5 Abs. 3 lit. b) ist aber auch nach der Änderung zu § 2 Abs. 3 lit. a) 1. Alternative ARB 75 weiterhin, diejenigen Kosten von der Leistungspflicht des Versicherers auszunehmen, die der Versicherungsnehmer übernommen hat, um seinen Gegner zu einem Zugeständnis in der Hauptsache zu veranlassen (vgl. Harbauer, Rechtsschutzversicherung, 6. Auflage, § 2 ARB 75, Rdnr. 167 u. § 5 ARB 94, Rdnr. 20). Die in § 5 Abs. 3 lit. b) ARB 94 enthaltene Risikobeschränkung will mithin der Gefahr eines Vergleichsschlusses zu Lasten des Versicherers entgegenwirken.
Die von der Beklagten vertretene formale Betrachtungsweise wird diesem wirtschaftlichen Zweck bei einem Vergleichsschluss, nach dem die Kostenentscheidung dem Gericht nach § 91 a ZPO überlassen wird, nicht gerecht, weil in einem solchen Vergleichsschluss nicht ohne weiteres ein Zugeständnis der Klägerin an den damaligen Prozessgegner gesehen werden kann. Ein Versicherungsnehmer verschafft dem Prozessgegner durch einen Vergleich ,in dem die Kostenregelung dem Gericht überlassen wird, in der Regel keinen Vorteil durch Übernahme einer nicht gerechtfertigten Kostenquote, weil eine Einigung über die Kostentragungspflicht gerade nicht stattfindet, sondern diese vom Gericht nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften zu treffen ist (vgl. OLG Karlsruhe, VersR 1984, 840). Wenn in eine sodann zu treffenden Entscheidung nach § 91 a ZPO andere Umstände als der wirtschaftliche Erfolg in der Hauptsache, insbesondere im Rahmen einer Entscheidung nach billigem Ermessen, maßgeblich sind, ist dies für die Leistungspflicht des Versicherers ohne Bedeutung, dieser ist vielmehr zur Erstattung verpflichtet (vgl. Harbauer, Rechtsschutzversicherung, 6. Auflage, § 2 ARB 75, Rdnr. 167 a.E).
§ 5 Abs. 3 lit. b) ARB 94 ist mithin nach seinem wirtschaftlichen Zweck auf einen Vergleichsschluss, bei dem die Kostenregelung dem Gericht überlassen wird, in der Regel nicht anwendbar. Dem steht nicht entgegen, dass der Wortlaut des § 5 Abs. 3 lit. b) ARB 94 gegenüber dem von § 2 Abs. 3 lit. a) 1. Alternative ARB 75 angepasst wurde. Zum einen beinhaltete diese Anpassung keine grundlegende Änderung (vgl. Harbauer, Rechtsschutzversicherung, 6. Auflag, § 5 ARB 94, Rdnr. 20), schon gar nicht hinsichtlich des wirtschaftlichen Zwecks der Klausel. Zum anderen sind gerade die formellen Kriterien des Obsiegens und Unterliegens durch eine eher wirtschaftliche Betrachtungsweise ersetzt worden. Entgegen einer in der Rechtsprechung vertretenen Auffassung (vgl. insbesondere LG Köln, VersR 1995, 458; auch LG Bochum, r+s 2001, 154) vermag auch bei Geltung des § 5 Abs. 3 lit. b) ARB 94 eine allein formale Betrachtungsweise nicht zu überzeugen; offensichtlich ist dies bereits bei Vorliegen eines unteilbaren Streitgegenstandes (vgl. insofern LG Trier, NZM 2002, 464), aus den genannten Gründen aber auch bei einem teilbaren Streitgegenstand zutreffend.
Letzteres gilt auch, soweit sich die Beklagte darauf beruft, dass die (spätere) gerichtliche Kostenentscheidung für die Klägerin (deren Prozessbevollmächtigten) absehbar gewesen sei. Zum einen kann die gerichtliche Entscheidung seitens der Klägerin - insbesondere im Hinblick auf die Entscheidung nach billigem Ermessen, in der auch das Ergebnis einer Beweisaufnahme antizipiert werden darf - nicht notwendigerweise vor dem Vergleichsschluss prognostiziert werden. Zum anderen kann der Klägerin der Vorwurf einer Benachteiligung der Beklagten als ihrer Rechtsschutzversicherung erst dann gemacht werden, wenn die Beklagte im einzelnen darlegt und nachweist, dass die im Vergleich getroffenen Regelungen zur Hauptsache und zu den Kosten konkret (auch) einer Benachteiligung der Beklagen dienen sollten, also gerade auch der in der Hauptsache erzielte Vergleichsbetrag zu Lasten der Kostenentscheidung nach dem übereinstimmenden Willen der am Vergleich Beteiligten überhöht ist. Nur in einem solchen Einzelfall kann nicht die gerichtliche Entscheidung, sondern der wirtschaftliche Erfolg maßgeblich sein (vgl. Harbauer, Rechtsschutzversicherung, 6. Auflage, § 5 ARB 94, Rdnr. 20). Hinreichender diesbezüglicher Vortrag der Beklagten ist jedoch nicht ersichtlich. Allein die Bezugnahme auf die angeblich absehbare Entscheidung des Landgerichts reicht insofern nicht aus. Andernfalls wäre es einem Versicherungsnehmer auch nahezu in jedem Fall, in dem eine Beweisaufnahme erforderlich ist, verwehrt einen Vergleich mit der Maßgabe einer Kostenentscheidung nach § 91 a ZPO zu schließen, weil und wenn bereits anlässlich eines solchen Vergleichsschlusses eine
Benachteiligung des Rechtsschutzversicherers vermutet werden könnte.
Zuletzt steht einer Kostentragungspflicht der Beklagten nicht entgegen, dass die Klägerin gegen den Beschluss nach § 91 a ZPO keine (sofortige) Beschwerde eingelegt hat. Auch die Beklagte hat nämlich nicht dargelegt, dass eine solche Beschwerde erfolgreich gewesen wäre und zu einer abweichenden Kostenverteilung geführt hätte. Nur in letzterem Falle kann eine Beschwerde aber erforderlich sein, zu der die Beklagte die Klägerin zudem hätte auffordern können; die Beklagte hat sich demgegenüber aber lediglich darauf berufen, dass die Entscheidung für sie nicht maßgeblich sei.
Zinsen stehen der Klägerin erst ab Rechtshängigkeit nach §§ 291, 288 Abs. 1 BGB zu, weil zu einem vorhergehenden Verzugseintritt nach § 286 BGB nicht hinreichend vorgetragen ist; insbesondere ist nicht ersichtlich, zu welchem Zeitpunkt die Klägerin gegenüber ihrem Prozessbevollmächtigten in Verzug geraten ist, weil eine vor der Klageschrift datierende Kostennote - auf die in der vorgerichtlichen Korrespondenz Bezug genommen wird - nicht vorgelegt wurde; indes kommt es allein auf einen Verzug der Klägerin gegenüber ihrem Prozessbevollmächtigten an, weil die Beklagte nur insofern freizustellen hat.
II.
Aus den unter I. genannten Gründen steht der Beklagten auch der mit der Widerklage geltend gemachte Rückzahlungsanspruch nach § 812 Abs. 1 Satz 2 1. Alt BGB nicht zu, weil der Rechtsgrund für ein Behaltendürfen des geleisteten Vorschusses dementsprechend nicht durch den Vergleichsschluss weggefallen ist.
III.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 2, 708 Nr. 11, 71 ZPO. Soweit die Parteien den ursprünglichen Antrag der Klägerin auf negative Feststellung übereinstimmend für erledigt erklärt haben, entspricht die diesbezügliche Kostenverteilung nach § 91 a ZPO der Entscheidung zur Widerklage; indes kann aufgrund der diesbezüglichen wirtschaftlichen Identität des ursprünglichen Antrages zu 2) mit der jetzigen Widerklage nach Maßgabe des § 19 Abs. 1 Satz 3 ZPO der erledigte Teil sowohl hinsichtlich der Kostenentscheidung, als auch in Bezug auf den Streitwert unberücksichtigt bleiben.
Streitwert: bis 1.800,00 €
K
Richter