Einstweilige Verfügung wegen Abstellen eines Kinderwagens im Hausflur abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller beantragte einstweilige Verfügung, um das Abstellen eines Kinderwagens im Hausflur zu untersagen. Zentral war, ob ein Verfügungsanspruch und die Voraussetzungen der §§ 935, 940 ZPO vorliegen. Das Gericht wies den Antrag zurück, da das schutzwürdige Interesse der Mieter überwiegt und keine erhebliche Beeinträchtigung des Fluchtwegs oder der Nutzung des Hausflurs nachgewiesen ist. Auch eine Klausel der Hausordnung ändert dies nicht ohne Abwägung.
Ausgang: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen Abstellen eines Kinderwagens im Hausflur abgewiesen, da kein überwiegendes Interesse des Antragstellers bestand
Abstrakte Rechtssätze
Ein Unterlassungsanspruch wegen Abstellen von Gegenständen im Hausflur nach § 535 BGB besteht nur, wenn Mitbewohner in der Nutzung und Zweckbestimmung des Hausflurs unangemessen eingeschränkt werden oder kein schutzwürdiges Interesse des Mieters am Abstellen vorliegt.
Bei der Prüfung eines Unterlassungsanspruchs ist eine Interessenabwägung vorzunehmen; gesundheitliche Einschränkungen des Mieters können ein schutzwürdiges Interesse begründen, das das Abstellrecht rechtfertigt.
Das bloße Vorhandensein einer Regelung in der Hausordnung, die das Abstellen verbietet, begründet allein keinen Unterlassungsanspruch, soweit die Klausel eine Abwägung zugunsten besonderer Interessen des Mieters eröffnet.
Eine Einschränkung des Fluchtwegs rechtfertigt eine Unterlassung nur, wenn die verbleibende nutzbare Breite eine konkrete Gefährdung oder eine ordnungsbehördlich relevante Unterschreitung verursacht.
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Verfügungskläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von der Darstellung eines Tatbestandes wird gemäß § 313 a Abs. 1 S. 1 ZPO abgese-hen
Entscheidungsgründe
Die zulässigen Anträge auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sind nicht begründet.
Die Voraussetzungen der §§ 935, 940 ZPO für den Erlass einer einstweiligen Verfügung sind nicht erfüllt.
Es besteht bereits kein Verfügungsanspruch des Verfügungsklägers auf Unterlassung des Abstellens des Kinderwagens im Hausflur gegen die Verfügungsbeklagten.
Ein solcher Anspruch kann sich zwar aus § 535 BGB ergeben. Dies ist jedoch nur dann der Fall, soweit Mitbewohner in der Nutzung und Zweckbestimmung des Hausflures unangemessen eingeschränkt werden oder kein schutzwürdiges Interesse des Mieters besteht, den Kinderwagen im Hausflur abzustellen.
Das schutzwürdige Interesse der Verfügungsbeklagten daran, den Kinderwagen im Hausflur abzustellen, ergibt sich bereits daraus, dass es den Verfügungsbeklagten nicht zumutbar ist, den Kinderwagen bei jedem Gebrauch die fünf Stufen zu ihrer Wohnung hoch zu tragen. Dies ist für die Verfügungsbeklagte zu 1) insbesondere aufgrund ihrer Rückenerkrankung, die sich durch Vorlage eines Attestes nachgewiesen hat, nicht zumutbar. Eine andere ernsthaft in Betracht kommende Möglichkeit, den Kinderwagen abzustellen, ist nicht ersichtlich. Sofern der Verfügungskläger der Ansicht ist, die Verfügungsbeklagten könnten den Wagen in ihrer Garage abzustellen, ist dem nicht zu folgen. Eine Garage dient dem Abstellen von Kraftfahrzeugen und ist nicht zum Abstellen von Kinderwagen gedacht.
Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Nutzung und Zweckbestimmung des Hausflures durch das Abstellen des Kinderwagens unangemessen eingeschränkt wird. Eine Beeinträchtigung der Mitmieter dergestalt, dass diese nicht mehr an ihre Briefkästen gelangen würden oder ähnliches, wird vom Verfügungskläger nicht behauptet. Der Verfügungskläger kann sich auch diesbezüglich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass der Fluchtweg im Treppenhaus durch das Abstellen des Kinderwagens eingeschränkt sei. Auch unter Berücksichtigung der Vorschriften aus der Landesbauordnung des Landes Nordrhein-Westfalen ist nicht ersichtlich, dass der Fluchtweg vorliegend derartig eingeschränkt ist, dass dies ein überwiegendes Interesse des Verfügungsklägers gegenüber dem Interesse der Verfügungsbeklagten rechtfertigen könnte. Auch unter Zugrundelegung des Vortrags des Verfügungsklägers ist im Eingangsbereich an der engsten Stelle noch Platz von 71 cm vorhanden. Dieser Platz ist ausreichend, damit Personen im Gefahrenfall fliehen können. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass es sich bei dem Kinderwagen nicht um ein starres Hindernis handelt, das auch leicht wegzubewegen ist. Hinzu kommt, dass lediglich der Weg in den Keller und nicht der Weg zu den übrigen Wohnungen beeinträchtigt ist. Eine im Keller befindliche Person kann jedoch auch dann gefahrlos ins Freie gelangen, wenn ein Platz von 71 cm vorhanden ist. An dieser Einschätzung vermag auch das Schreiben des Oberbürgermeisters der Stadt B an den Verfügungskläger vom 12.11.2007 nichts zu ändern. Hieraus ergibt sich zwar, dass die nutzbare Treppen- und Podestbreite 1 Meter betragen muss. Ein Anlass für ein ordnungsbehördliches Einschreiten stellt die Anfrage des Verfügungsklägers jedoch offensichtlich nicht dar.
Dass das Abstellen des Kinderwagens darüber hinaus die Öffnung der Hauseingangstüre beeinträchtigt, hat sich in der Beweisaufnahme nicht erwiesen. Insofern bekundete die Zeugin X glaubhaft, dass die Beeinträchtigung allein darin liegt, dass man fast gegen den Kinderwagen läuft, wenn man die Hauseingangstüre öffnet. Eine weitergehende Beeinträchtigung dergestalt, dass sich die Türe nicht öffnen ließe, verneinte die Zeugin eindeutig.
Auch aus § 20 Ziff. 2 des MV ergibt sich kein Anspruch des Verfügungsklägers. Ob die Klausel nach §§ 305 ff. BGB wirksam ist, kann dabei offen bleiben. Denn die Klausel verbietet das Abstellen von Kinderwagen im Hausflur lediglich dann, wenn kein besonderes Interesse des Mieters und eine Beeinträchtigung der Mitmieter vorliegt. Dies bedeutet, dass eine Abwägung der Interessen zu erfolgen hat, die nach dem oben gesagten zu dem Ergebnis kommt, dass das Interesse der Verfügungsbeklagten überwiegt.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.
Streitwert: bis 600,- €.
Schilling
Richterin