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Amtsgericht Aachen·84 C 51/03·21.04.2003

Erstattung anwaltlicher Mahnkosten nach Mieterhöhung wegen Zahlungsverzugs

ZivilrechtMietrechtSchuldrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Kläger verlangen Erstattung der Kosten eines anwaltlichen Zahlungsaufforderungsschreibens im Zusammenhang mit einer Mieterhöhung. Zentrale Frage war, ob die Beklagten in Verzug geraten sind. Das Amtsgericht verurteilt die Beklagten zur Zahlung von 58,53 EUR nebst Zinsen, weil mit dem rechtskräftigen Zustimmungsurteil (§ 894 ZPO) die erhöhte Miete fällig und ab diesem Zeitpunkt schuldhaft nicht geleistet war. Zinsen wurden ab 17.10.2002 zugesprochen.

Ausgang: Klage auf Erstattung anwaltlicher Mahnkosten in Höhe von 58,53 Euro nebst Zinsen stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

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Ansprüche auf Ersatz von Kosten eines anwaltlichen Zahlungsaufforderungsschreibens bestehen, wenn der Schuldner zum relevanten Zeitpunkt in Verzug ist (vgl. §§ 284, 286 BGB).

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Ein rechtskräftiges Urteil, das die Zustimmung zur Mieterhöhung ersetzt, begründet die rückwirkend fällige Zahlungspflicht für die erhöhten Mietbeträge und kann Verzug für die entsprechenden Zeiträume begründen (§ 894 ZPO).

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Nichtleistung vor Rechtskraft des Zustimmungsurteils kann unverschuldet sein; ab Rechtskraft ist die weitere Nichtleistung jedenfalls als schuldhaft anzusehen und begründet den Verzug.

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Zinsen auf Erstattungsansprüche wegen Mahnkosten können ab dem Zeitpunkt der ernsthaften und endgültigen Erfüllungsverweigerung geltend gemacht werden.

Relevante Normen
§ 313a Abs. 1 ZPO§ 284 Abs. 3 Satz 2 BGB§ 284 Abs. 2 Satz 1 BGB§ 286 Abs. 1 BGB a.F.§ 894 ZPO§ 284 Abs. 2 Satz 1 BGB a.F.

Tenor

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Kläger 58,53 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17. Oktober 2002 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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entällt gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist begründet.

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Die Kläger haben nach §§ 284 Abs. 3 Satz 2, Abs. 2 Satz 1, 286 Abs. 1 BGB a.F. gegen die Beklagten einen Anspruch auf Ersatz der Kosten des anwaltlichen Zahlungsaufforderungsschreibens vom 04. Juli 2002.

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Zu diesem Zeitpunkt befanden sich die Beklagten mit der Zahlung der Mieterhöhungsbeträge unter Berücksichtigung des Urteils im Verfahren Amtsgericht Aachen, Az.: 4 C 234/1 in Verzug nach § 284 Abs. 2 Satz 1 BGB.

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Mit Rechtskraft des dortigen Urteils ist die notwendige Zustimmung der Beklagten zur Mieterhöhung in dem dort aufgeführten Maße nach § 894 ZPO ersetzt worden; danach schuldeten die Beklagten ab 01.03.2001 monatlich einen um 21,77 Euro erhöhten Mietzins, der mit der Rechtskraft des Urteils fällig geworden ist und mit dem die Beklagten ab diesem Zeitpunkt in Verzug geraten können (vgl. Palandt-Heinrichs, 61. Auflage, § 284, Rdnr. 14 u. § 315, Rdnr. 17). Weil die erhöhte Miete in den Monaten März 2001 bis Juni 2002 von den Beklagten nicht gezahlt worden ist, war jeweils mit Ablauf des monatlich, kalendermäßig bestimmten Fälligkeitszeitpunktes der Tatbestand eines Verzuges nach § 284 Abs. 2 Satz 1 BGB a.F. eingetreten, der sich mit der Rechtskraft des Zustimmungsurteils im Hinblick auf die erhöhten Beträge konkretisiert hat. Eine insoweit rückwirkende Bestimmung der Zahlungspflicht ist möglich (vgl. zur Zulässigkeit einer rückwirkenden Festsetzung BGH, NJW 1996, 1056) und angemessen, weil der jeweilige (erhöhte) Mietzins monatlich bereits vor der Rechtskraft des Urteils zu zahlen war.

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Spätestens mit der Rechtskraft des Urteils musste den Beklagten auch bewusst sein, dass sie zur Zahlung der erhöhten Miete verpflichtet waren; soweit die vorherige Nichtleistung angesichts des laufenden Verfahrens Amtsgericht Aachen, 4 C 234/01, als nicht schuldhaft bezeichnet werden kann, ist jedenfalls ab dem Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung, der vor dem 04. Juli 2002 lag, die Nichtleistung als schuldhaft anzusehen.

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Die Höhe der den Klägern seitens ihres Prozessbevollmächtigten in Rechnung gestellten Gebühren von 58,83 Euro haben die Beklagten nicht in Abrede gestellt.

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Zinsen auf diesen Betrag können die Kläger ab der ernsthaften und endgültigen Erfüllungsverweigung der Beklagten mit Scheiben vom 20. September 2002 geltend machen, so dass (diesbezüglicher) Verzug am 17.10.2002 ohne weiteres vorlag.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 11, 713 ZPO.

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Streitwert: 58,53 Euro

13

Y

14

Richter