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Amtsgericht Aachen·84 C 502/02·21.11.2002

Klage auf Ersatz fiktiver Verbringungskosten abgewiesen

ZivilrechtSchadensersatzrechtVerkehrsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangte Ersatz fiktiver Verbringungskosten nach einem Verkehrsunfall. Das Amtsgericht Aachen wies die Klage ab, weil Verbringungskosten nur ersetzt werden, wenn sie tatsächlich und notwendig angefallen sind und der Geschädigte ihren Eintritt substantiiert nachweist. Ein fehlendes Sachverständigengutachten und unklare Werkstattumstände führten zur Abweisung. Die Kosten trägt der Kläger; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Ausgang: Klage auf Ersatz fiktiver Verbringungskosten mangels substantiiertem Nachweis des tatsächlichen Anfalls abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Verbringungskosten sind grundsätzlich als Schadensposten nach § 249 BGB ersatzfähig, jedoch nur insoweit, als sie tatsächlich und notwendig angefallen sind.

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Für die fiktive Schadensabrechnung können die durch ein Sachverständigengutachten festgestellten (fiktiven) Reparaturkosten als Schätzungsgrundlage nach § 287 ZPO herangezogen werden.

3

Der Ersatz von Nebenkosten wie Verbringungskosten setzt voraus, dass der Geschädigte substantiiert darlegt und gegebenenfalls beweist, dass diese Kosten als Einzelposten tatsächlich angefallen wären.

4

Dem Anspruchsteller kann zugemutet werden, nachzuweisen, dass die gewählte Werkstatt über keine entsprechende Ausstattung (z. B. Lackiererei) verfügt; unterbleibt diese Darlegung, entfällt der Anspruch auf Ersatz der Verbringungskosten.

Relevante Normen
§ 313a ZPO§ 249 BGB§ 287 ZPO§ 91 ZPO§ 708 Nr. 11 ZPO§ 711 ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

2

Entfällt nach § 313 a ZPO.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist unbegründet.

5

Der Kläger kann von den Beklagten keinen Ersatz "fiktive Verbringungskosten" verlangen.

6

Die vom Kläger begehrten Verbringungskosten sind zwar grundsätzlich ein ersatzfähiger Schaden nach § 249 BGB. Nach dieser Vorschrift ist grundsätzlich der Geldbetrag zu ersetzen, den ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten zur Schadensbeseitigung für zweckmäßig und notwendig halten durfte (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, 61. Aufl., §249, Rn. 6). Für die Schadensabrechnung bei Verkehrsunfällen ist auch ausdrücklich anerkannt, daß diese auch auf der Grundlage der durch ein Sachverständigengutachten festgestellten, zukünftigen (fiktiven) Reparaturkosten erfolgen kann, denn ein solches Gutachten stellt eine geeignete Grundlage für die Schadensschätzung gemäß § 287 ZPO dar.

7

Den Ersatz nicht notwendigerweise anfallender Nebenkosten kann der Geschädigte allerdings nur dann verlangen, wenn diese auch tatsächlich anfallen. Verbringungskosten sind nämlich nur dann vom Geschädigten zu zahlen, wenn die zu beauftragende Werkstatt nicht selbst über eine Lackiererei verfügt. Entgegen der Ansicht anderer Gerichte (vgl. OLG Dresden, DAR 2001, 455-456; OLG Koblenz, NJWE-VHR 1998, 156-157) kann dem Anspruchsteller zugemutet werden, nachzuweisen, daß die Verbringskosten als Einzelposten der gutachterlichen Beurteilung bei der in Eigenregie erfolgten Reparatur auch wirklich angefallen sind oder jedenfalls bei einer Reparatur vor Ort angefallen wären (vgl. OLG Düsseldorf, VersR 2002, 208-209); dabei kann dahin stehen, dass der Kläger hier nicht einmal klargestellt hat, ob überhaupt ein Sachverständigengutachten eingeholt wurde - was sich indes aus der Rechtsverteidigung der Beklagten ergibt - und ein solches seinserseits auch nicht vorgelegt wurde.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

9

Streitwert: 84,22 EURO

10

Noethen

11

Richter