Rechtsschutzversicherung: Deckungszusage widerrufen wegen vorsätzlicher Gefährdung
KI-Zusammenfassung
Der Kläger suchte Feststellung von Deckungsschutz, nachdem die Beklagte eine zunächst erteilte Deckungszusage für einen rechtskräftig verlorenen Zivilprozess widerrufen hatte. Zentrales Problem war, ob der Versicherungsfall wegen vorsätzlichen Herbeiführens der Gefahr vom Schutz ausgeschlossen ist. Das Amtsgericht verneint Versicherungsanspruch (§152 VVG) unter Hinweis auf ARB/§114 ZPO und begrenzte Zulässigkeit der Beweisantizipation. Die Widerklage auf Rückzahlung der geleisteten Beträge wird stattgegeben.
Ausgang: Klage auf Deckungsschutz abgewiesen; Widerklage der Beklagten auf Rückzahlung von 3.055,86 DM stattgegeben.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Rechtsschutzversicherung ist nicht verpflichtet, für einen Versicherungsfall einzutreten, wenn dieser vom Versicherungsnehmer vorsätzlich und widerrechtlich herbeigeführt wurde (§ 152 VVG).
Die Verpflichtung zur Wahrnehmung rechtlicher Interessen richtet sich nach den Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung; eine Leistungspflicht besteht nur, soweit die Wahrnehmung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; die Kriterien der Prozesskostenhilfe (§ 114 ZPO) sind insoweit heranzuziehen.
Das Verbot der Beweisantizipation gilt bei der Prüfung von Erfolgsaussichten nur eingeschränkt: Vor Gericht bereits abgegebene Zeugenaussagen dürfen bei erneuter Benennung berücksichtigt werden, sofern keine neuen Anhaltspunkte vorliegen.
Widerruft der Versicherer eine zuvor zu Recht erteilte Deckungszusage, kann er bereits erbrachte Leistungen als ungerechtfertigte Bereicherung zurückfordern (§ 812 BGB); Zinsansprüche richten sich nach § 291 BGB.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Auf die Widerklage wird der Kläger verurteilt, an die Beklagte 3.055,86 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 09.06.1997 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreites werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 4.000,00 DM vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger ist bei der Beklagten rechtsschutzversichert. Der Vertrag wurde durch einen in Alsdorf ansässigen Versicherungsagenten vermittelt.
Am 02.10.1994 war der Kläger in einen Verkehrsunfall verwickelt, aufgrund dessen er sich Schadensersatzansprüche berühmte. Die auf Ausgleich dieser Ansprüche gerichtete Klage vor dem Amtsgericht Aachen, für die durch Schreiben der Beklagten vom 17.01.1995 zunächst Deckungszusage erteilt worden war, wurde jedoch durch Urteil (Az.: 13 C 614/94) abgewiesen, da im Rahmen der Beweiswürdigung das Gericht zu dem Ergebnis kam, dass dem Kläger ein "vorsätzliches Schaffen einer Gefahr" vorzuwerfen sei. Die hiergegen gerichtete Berufung wurde durch Urteil vom 13.03.1996 (Az.: 7 S 392/95) zurückgewiesen.
Die Haftpflichtversicherung des Klägers, die G- Versicherung, versagte dem Kläger nach rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens 13 C 614/94 AG Aachen durch Schreiben vom 08.07.1996 (Blatt 9 der Beiakte 8 C 363/96) Haftpflichtversicherungsschutz, nachdem der Kläger seinerseits wegen des Unfalls auf Schadensersatz in Anspruch genommen wurde. Ein auf Deckungszusage gegen die G Versicherung begonnenes Zivilverfahren (Az.: 8 C 363/96 Amtsgericht Aachen) wurde nicht durchgeführt, nachdem der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe durch Beschluss vom 13.11.1996 (Blatt 30 f der Akte) zurückgewiesen worden ist; die hiergegen gerichtete Beschwerde wurde durch Beschluss des Landgerichts Aachen vom 06.06.1997 (5 T 148/97) zurückgewiesen.
Auch die Beklagte versagte dem Kläger durch Schreiben vom 05.08.1996 den Deckungsschutz sowohl für das Verfahren 13 C 614/94 Amtsgericht Aachen, als auch für die Deckungsklage gegen die G-Versicherung.
Der Kläger ist der Ansicht, dass die Entscheidung der Beklagten rechtswidrig sei, da er den Unfall entgegen den Feststellungen im Verfahren 13 C 614/94 Amtsgericht Aachen nicht durch ein "vorsätzliches Schaffen einer Gefahr" verursacht habe.
Der Kläger beantragt,
festzustellen, dass im Rahmen des zwischen den Parteien abgeschlossenen Rechtsschutzversicherungsvertrages für den rechtskräftig abgeschlossenen Rechtsstreit vor dem Amtsgericht Aachen mit dem Aktenzeichen 13 C 614/94 Versicherungsschutz besteht.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Widerklagend beantragt sie,
den Kläger zu verurteilen, an sie 3.055,86 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 09.06.1997 zu zahlen.
Der Kläger beantragt,
die Widerklage abzuweisen.
Mit der Widerklage begehrt die Beklagte die Rückzahlung der Beträge, die sie unstreitig im Rahmen ihrer zunächst für das Verfahren 13 C 614/94 Amtsgericht Aachen erteilten Deckungszusage für die erste und zweite Instanz erbracht hat.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist abzuweisen.
Die Klage ist zulässig. Das angerufene Amtsgericht Aachen ist gemäß § 48 Abs. 1 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag (VVG) örtlich zuständig; dem Kläger steht desweiteren auch das für die Feststellungsklage erforderliche besondere Feststellungsinteresse zu, da bei einer Versicherung grundsätzlich davon auszugehen ist, dass diese auch aufgrund eines Feststellungsurteils die Versicherungsleistungen erbringt.
Die Klage ist jedoch unbegründet. Dem Kläger steht im Rahmen des zwischen den Parteien abgeschlossenen Rechtsschutzversicherungsvertrages für den rechtskräftig abgeschlossenen Rechtsstreit vor dem Amtsgericht Aachen mit dem Aktenzeichen 13 C 614/94 kein Versicherungsschutz zu.
Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 der Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB) sorgt der Versicherer nach Eintritt eines Versicherungsfalls für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen seines Versicherungsnehmers, soweit diese notwendig ist und trägt die dem Versicherungsnehmer hierbei entstehenden Kosten. Nach § 1 Abs. 1 Satz 2 ARB ist die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers notwendig, sofern sie hinreichend Aussicht auf Erfolgt bietet. Wie das Landgericht Aachen in seiner Entscheidung vom 01.04.1997 (Az.: 7 T 274/96) zutreffend ausgeführt hat, bringt die wortgetreue Übernahme der Definition der sachlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe aus § 114 ZPO klar zum Ausdruck, dass Rechtsschutzversicherungsschutz unter denselben sachlichen Voraussetzungen zu gewähren ist, unter denen eine Partei Prozesskostenhilfe beanspruchen kann.
Im vorliegenden Fall ist die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Klägers durch die Beklagte indes nicht notwendig, da der Versicherungsfall vorsätzlich und widerrechtlich herbeigeführt wurde, so dass gemäß § 152 VVG die Beklagte nicht eintrittspflichtig ist.
Wie das Landgericht Aachen in seiner Entscheidung vom 01.04.1997 (Az.: 7 T 274/96) weiterhin zutreffend ausgeführt hat, gilt im vorliegenden Fall das Verbot der Beweisantizipation im Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren und damit auch bei der Prüfung der Gewährung von Rechtsschutz durch den Rechtsschutzversicherer nur in eingeschränktem Umfang. So darf der Inhalt von Zeugenaussagen dann vorweggenommen werden, wenn es nicht um die erstmalige Befragung der Zeugen in einem gerichtlichen Verfahren geht, sondern diese bereits vor Gericht ausgesagt haben und nunmehr erneut zum selben Beweisthema benannt, ohne das Anhaltspunkte vorgebracht werden, die auf neue Erkenntnisse schließen lassen. Im vorliegenden Fall haben sowohl die Einzelrichter in den erstinstanzlichen Verfahren 13 C 614/94 und 8 C 363/96 Amtsgericht Aachen als auch die Kammern in den zweitinstanzlichen Verfahren 7 S 392/95 und 5 T 148/97 Landgericht Aachen übereinstimmend die vorliegenden Zeugenaussagen gewürdigt und sind im Ergebnis zu dem Ergebnis gelangt, dass der Kläger den Verkehrsunfall durch sein nicht verkehrsbedingtes abruptes Bremsen und damit durch ein "vorsätzliches Schaffen einer Gefahr" verursacht hat. Die hiergegen erneut vorgebrachten Argumente des Klägers vemrögen nicht zu überzeugen, insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen des Landgerichts Aachen in seiner Entscheidung vom 01.04.1997 (Az.: 7 T 274/95) Bezug genommen.
Die Klage war nach alledem abzuweisen.
Der Widerklage hingegen ist stattzugeben.
Der Kläger ist gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB zur Rückzahlung der von der Beklagten erbrachten Leistungen verpflichtet, nachdem diese ihrer zunächst erteilte Deckungszusage zu Recht widerrufen hat. Insoweit kann auf die oben Ausführungen Bezug genommen werden.
Der ausgeurteilte Zinsanspruch ergibt sich aus § 291 BGB.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO.
Streitwert für die Klage: bis 2.000,00 DM
Streitwert für die Widerklage: 3.055,86 DM
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Richter am Amtsgericht