Anspruch auf fiktive Reparaturkosten bei Weiterbenutzung nach Verkehrsunfall
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangt Ersatz fiktiver Reparaturkosten nach einem Verkehrsunfall. Streitpunkt war, ob bei nicht tatsächlich durchgeführter Reparatur Ersatz verlangt werden kann und wie der Restwert zu berücksichtigen ist. Das AG verurteilt die Beklagten zur Zahlung von 2.545,30 DM, weil der Geschädigte das Fahrzeug weiter nutzen wollte und die fiktiven Reparaturkosten unter dem Wiederbeschaffungswert lagen. Zinsen nach §§284,286,288 BGB werden zugesprochen.
Ausgang: Klage auf Ersatz fiktiver Reparaturkosten in Höhe von 2.545,30 DM nebst Zinsen dem Kläger stattgegeben
Abstrakte Rechtssätze
Bei einem durch den Fahrer verursachten Verkehrsunfall haftet der Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherung dem Geschädigten auf Schadensersatz nach §§ 7, 18 StVG i.V.m. § 823 Abs. 1 BGB und den einschlägigen Vorschriften des Pflichtversicherungsgesetzes.
Kann der Geschädigte das beschädigte Kraftfahrzeug weiter nutzen, kann er Ersatz fiktiver Reparaturkosten verlangen, wenn diese einschließlich Minderwert unter dem Wiederbeschaffungswert liegen.
Bei tatsächlicher Reparatur bleibt der Restwert auf der Seite der Ersatzbeschaffung regelmäßig außer Betracht; bei bloß fiktiver Reparatur ist der Restwert grundsätzlich als eigener Rechnungsposten einzustellen, kann aber entfallen, wenn das Fahrzeug verkehrssicher weiterbenutzt wird.
Zinsansprüche aus vorgerichtlicher oder gerichtlicher Leistungsverzögerung richten sich nach §§ 284, 286, 288 BGB und sind bei Verurteilung entsprechend zuzusprechen.
Tenor
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 2.545,30 DM nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 27.03.2001 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 3.500,00 DM vorläufig vollstreckbar. Sicherheitsleistung durch Bankbürgschaft wird zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger nimmt die Beklagten auf Zahlung des Rechtsschadens aus Anlass eines Verkehrsunfalls vom 02.03.2001 gegen 13.00 Uhr in I in Anspruch. Unstreitig wurde der Verkehrsunfall durch den Beklagten zu 2) als Fahrer des Kraftfahrzeuges der Firma K GmbH & Co. KG, amtl. Kennzeichen ## -## 00, welches bei der Beklagten zu 1) haftpflichtversichert ist, allein schuldhaft verursacht.
Der Kläger beziffert seinen Schaden wie folgt:
Sachverständigenkosten: 786,48 DM
Reparaturkosten gemäß Gutachten Dolfen vom
05.03.2001: 4.745,30 DM
Allgemeine Unkostenpauschale: 40,00 DM
5.571,78 DM
Die Beklagte zu 1) hat vorprozessual auf den Schaden von 3.026,48 DM gezahlt.
Die Differenz beruht darauf, dass die Beklagte zu 1) auf Totalschadensbasis abgerechnet hat und insoweit für das Kraftfahrzeug einen Wert in Höhe von 2.200,00 DM angesetzt hat.
Der Kläger behauptet, er habe der Firma K1 in der 14. Kalenderwoche einen Reparaturauftrag erteilt und bereits zuvor eine Ersatztür für das Unfallfahrzeug kostengünstig erworben. Die eigentlichen Reparaturarbeiten hätten am 09.04.2001 beginnen sollen. Der Wagen sei jedoch am 06.04.2001 auf dem Parkplatz vor dem Klinikum B gestohlen worden.
Der Kläger beantragt,
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 2.545,30 DM nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 27.02.2001 zu zahlen.
Die Beklagten beantragten,
die Klage abzuweisen.
Sie vertreten die Ansicht, dass der Kläger keinen Anspruch auf die fiktiven Reparaturkosten habe. Da die Reparatur nicht durchgeführt worden sei, könne der Kläger ein besonderes Integritätsinteresse nicht nachweisen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet. Dem Kläger steht gegenüber den Beklagten aus § 7, 18 StVG, § 823 Absatz 1 BGB, § 3 Ziffer 1 Pflichtversicherungsgesetz in Verbindung mit den vorgenannten Normen ein weiterer Schadensersatzanspruch in Höhe von 2.545,30 DM zu.
Der Verkehrsunfall vom 02.03.2001 ist durch den Beklagten zu 2) allein schuldhaft verursacht worden. Unstreitig sind deshalb die Beklagten verpflichtet, dem Kläger dessen gesamten Schaden zu ersetzen.
Der Kläger hat nicht nur einen Anspruch auf Ersatz des Wiederbeschaffungsaufwandes (Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert) sondern einen Anspruch auf Ersatz der fiktiven Reparaturkosten.
Die fiktiven Reparaturkosten betragen vorliegend 4.745,30 DM. Der Wiederbeschaffungswert ist von dem Sachverständigen mit 6.000,00 DM und der Restwert ist von der Beklagten zu 1) mit 3.800,00 DM angegeben worden.
Liegen die fiktiven Reparaturkosten unter dem Wiederbeschaffungswert kann der Geschädigte auch ohne Nachweis der durchgeführten Reparatur Ersatz der fiktiven Reparaturkosten begehren, wenn der Wagen von ihm weiter genutzt wird (so auch OLG Düsseldorf DAR, 2001, 125, 126; LG Wiesbaden zfs 2000, 250; Eggert DAR 2001, 20, 21). Höchst richterlich ist noch nicht entschieden, wo die Entschädigungsobergrenze verläuft, wenn der Geschädigte bei einem geschätzten Reparaturkostenaufwand unterhalb des ungekürzten Wiederbeschaffungswert von einer bonuswürdigenden Reparatur absieht, das Fahrzeug aber behält und weiter benutzt. Das besondere Integritätsinteresse von Eigentümern gebrauchter Kraftfahrzeuge erschöpft sich nicht in dem Interesse der Wiederherstellung der Sachsubstanz (Sacherhaltungsinteresse). Immaterielle Momente, im Rahmen des § 249 BGB durchaus von Belang, sind ebenso zu berücksichtigen wie ein begründetes Gebrauchs- und Funktionsinteresse (vergl. Eggert DAR 2001, 20, 23). Für den Fall einer tatsächlich durchgeführten Reparatur lässt der Bundesgerichtshof den Restwert auf der Seite der Ersatzbeschaffung aus zwei Gründen ausser Betracht: zum einen wegen der Korrelation zwischen Reparaturkosten und Restwert, zum anderen aus Gründen der einfachen und praktikablen Handhabung. Bei bloß fiktiver Reparatur soll der Restwert nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshof hingegen als selbständiger Rechnungsposten in die Vergleichsbetrachtung eingestellt werden. Gedacht hat der Bundesgerichtshof dabei ersichtlich an die Fallgestaltung, dass der Geschädigte das Fahrzeug veräussert und in Zahlung gibt; nicht jedoch an die Situation, dass der Geschädigte sein Fahrzeug nur teilweise repariert oder es unrepariert weiter benutzt (vgl. Eggert a. a. O., Seite 259). Da nicht nur auf das Wirtschaftlichkeitsgebot des § 249 BGB zu achten ist sondern auch auf den Grundsatz der Totalentschädigung und die Dispostionsfreiheit des Geschädigten, darf ein sein Fahrzeug weiter einsetzender Geschädigter Reparaturkosten auf Gutachtenbasis abrechnen, sofern diese einschließlich Minderwert unter dem Wiederbeschaffungswert liegen. Der Restwert bleibt auf der Seite der Ersatzbeschaffung schon dann ausser Betracht, wenn der Geschädigte sein Fahrzeug in verkehrssicherem zustand weiterbenutzt; es also nicht unrepariert oder nach einer bloßen Verkaufsreparatur veräussert (vergl. OLG Düsseldorf DAR 2001, 125, 126).
Der Kläger hat sein Fahrzeug weiter genutzt. Nach seinem Vortrag wurde das Fahrzeug sodann auf dem Parkplatz des Klinikums gestohlen. Das Gericht hat an diesem Vortrag keinen Zweifel. Durch Vorlage des Schreibens der Staatsanwaltschaft vom 18.04.2001 hat der Kläger belegt, dass er eine Strafanzeige wegen Diebstahls gestellt hat. Er hat auch seine Pkw-Versicherung in Anspruch nehmen wollen, doch hat diese mit Schreiben vom 31.05.2001 einen Versicherungsschutz abgelehnt, da ausweislich der vorgelegten Beitragsrechnung über das Kalenderjahr 2000 nur eine Haftpflicht- nicht jedoch eine Kaskoversicherung bestand. Dieser Vortrag ist in sich schlüssig und nachvollziehbar. Da der Kläger somit das Fahrzeug weiter nutzen wollte und nur wegen des Diebstahls nicht weiter nutzen kann, steht ihm ein Anspruch auf Ersatz der fiktiven Reparaturkosten zu. Unerheblich ist insoweit, ob er einen Reparaturkostenauftrag erteilte oder nicht.
Somit ergibt sich folgendes Zahlenbild:
Reparaturkosten: 4.745,30 DM
Sachverständigenkosten: 786,48 DM
Allgemein Unkostenpauschale: 40,00 DM
5.571,78 DM
bezüglich vorprozessual gezahlter: 3.026,48 DM
2.545,30 DM
Der Zinsanspruch ist aus §§ 284, 286, 288 BGB begründet.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Absatz 1 ZPO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO.
Streitwert: 2.545,30 DM.
Harnacke
Richter am Amtsgericht