Klage wegen nicht abspielbarer kopiergeschützter CDs am CD‑Autoradio abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangte Minderung oder Schadensersatz (350 EUR) wegen eines mit dem Neufahrzeug gelieferten CD‑Autoradios, das nicht alle kopiergeschützten CDs abspielt. Das Gericht stellte fest, dass dies keinen Mangel nach § 434 BGB darstellt, da die vertraglich vorausgesetzte und gewöhnliche Verwendung gegeben ist. Eine Aufklärungspflicht der Beklagten bestand angesichts des geringen Marktanteils kopiergeschützter CDs nicht. Schadensersatzansprüche nach §§ 280, 311 BGB wurden daher abgelehnt.
Ausgang: Klage des Käufers wegen mangelnder Wiedergabefähigkeit des mitverkauften CD‑Autoradios als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Ein Mangel i.S.d. § 434 Abs. 1 BGB liegt nur vor, wenn die Sache nicht die vereinbarte Beschaffenheit oder nicht die für die gewöhnliche Verwendung vorausgesetzten Eigenschaften besitzt.
Fehlt eine Beschaffenheitsvereinbarung, ist für die Beurteilung der Vertragsmäßigkeit auf die nach Vertrag vorausgesetzte und die gewöhnliche Verwendung abzustellen; die fehlende Wiedergabe modifizierter/kopiergeschützter Compact‑Discs begründet nicht ohne Weiteres einen Mangel.
Eine allgemeine Aufklärungspflicht des Verkäufers über eine nur geringfügig eingeschränkte Nutzbarkeit besteht nicht, solange diese Einschränkung nach objektiven Maßstäben für den durchschnittlichen Käufer unerheblich ist (geringer Marktanteil entsprechender Tonträger).
Schadensersatzansprüche nach §§ 280, 311 BGB setzen eine Pflichtverletzung voraus; eine unterlassene Warnung ist nicht pflichtwidrig, wenn objektiv keine Hinweispflicht besteht und keine besonderen Anhaltspunkte für abweichende Kundenbedürfnisse vorliegen.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Entfällt gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Minderung oder Schadensersatz in Höhe von 350,- EUR in Bezug auf das im März 2002 bei der Beklagten zu einem Kaufpreis von 13.000,- EUR erworbene Fahrzeug Opel Corsa nebst CD-Autoradio.
1)
Ein Minderungsanspruch des Klägers nach §§ 441, 437 Nr. 2 BGB besteht nicht, obwohl das zusammen mit dem Fahrzeug erworbene CD-Autoradio unstreitig keine oder jedenfalls nicht alle kopiergeschützten Compact-Discs abspielen kann, weil das Fehlen dieser Eigenschaft keinen Mangel im Sinne von § 434 Abs. 1 BGB darstellt.
Zwischen den Parteien ist eine solche Beschaffenheit des CD-Autoradio nicht vereinbart worden (§ 434 Abs. 1 Satz 1 BGB). Darüber hinaus eignet sich das CD-Autoradio sowohl für die nach dem Vertrag vorausgesetzte, als auch die gewöhnliche Verwendung (§ 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und Nr. 2 BGB). Entgegen der Auffassung des Klägers kann nicht bei jedem (gewöhnlichen) CD-Player vorausgesetzt werden, dass dieser jedwede auf dem Markt erhältliche "Compact Disc" abspielen kann.
Grundsätzlich erwartet werden darf von einem Compact-Disc-Player, dass dieser in der Lage ist, solche Compact-Discs abzuspielen, die der Lehre und dem Standard der Patentrechtsinhaber Philipps und Sony entsprechen. Werden Compact-Discs abweichend von diesem Standard hergestellt, ist es bereits fraglich, ob es sich überhaupt noch um Tonträger handelt, die unter den ursprünglichen Begriff "Compact-Disc" fallen. In jedem Fall kann aber von einem gewöhnlichen CD-Player nicht ohne weiteres erwartet werden, dass dieser jedweden Tonträger, der einer Compact-Disc ähnelt, unabhängig von einer Modifizierung abspielen kann. Es dürfte bereits technisch schwierig sein, alle denkbaren Modifizierung mit einem Gerät abzudecken. Falls dies möglich sein sollte, dürfte sich dies aber nicht zu dem Preis eines gewöhnlichen CD-Players realisieren lassen.
Etwas anders würde nur dann gelten, wenn auf dem Markt allein oder jedenfalls ganz überwiegend gegenüber der Lehre und dem Standard der Patentrechtsinhaber Sony und Phillips modifizierte Compact-Discs erhältlich wären. Das Gegenteil hat sich indes nach der Auskunft des Bundesverbands der phongraphischen Wirtschaft ergeben. Der Anteil kopiergeschützter Compact-Discs lag in den Jahren 2001 bis 2003 unter 10 % aller gesamten in Deutschland verkauften Compact-Discs.
2)
Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 350,- EUR nach §§ 280, 311 BGB.
Die Beklagte war nicht verpflichtet, den Kläger darauf hinzuweisen, dass das von ihr mit dem Neufahrzeug verkaufte CD-Autoradio keine oder jedenfalls nicht alle gegenüber der Lehre und dem Standard der Patentrechtsinhaber modifizierten Compact-Discs abspielen kann.
Solange derartig modifizierte Compact-Discs sich - wie aus der Auskunft des Bundesverbands der phongraphischen Wirtschaft ersichtlich - auf einen geringfügigen Anteil (10 %) an der Gesamtzahl der veräußerten Compact-Discs beschränken, ist die Beklagte nicht gehalten, dem Kläger ohne ausdrückliche Nachfrage einen Hinweis auf die nur geringfügig eingeschränkte Nutzbarkeit des Gerätes zu erteilen.
Entgegen der Auffassung des Klägers kommt es insoweit nicht darauf an, ob gegebenenfalls in der vom Kläger bevorzugten Musikrichtung der Anteil modifizierter (kopiergeschützter) Compact-Discs (deutlich) höher ist. Die Notwendigkeit eines Hinweises seitens der Beklagten ist allein nach objektiven Maßstäben, insbesondere der gewöhnlichen Nutzung eines CD-Players, zu beurteilen. Subjektive Besonderheiten haben demgegenüber außer Betracht zu bleiben, weil die Beklagte ohne diesbezügliche Anhaltspunkte überhaupt nicht in der Lage ist, das besondere Anforderungsprofil des Klägers einzuschätzen; eine Beratungs-/Aufklärungspflicht der Beklagten besteht dann nur bei einer konkreten Nachfrage des Kunden.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.
Streitwert: 350,- EUR
XXX
Richter