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Amtsgericht Aachen·82 C 581/99·26.04.2000

Schadensersatz nach Verkehrsunfall: Restwertangebot und Schadensminderungspflicht

ZivilrechtDeliktsrechtSchadenersatzrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangt restlichen Schadensersatz in Höhe von 1.900,00 DM aus einem Verkehrsunfall. Streitpunkt ist, ob er durch Veräußerung des Fahrzeugs zum Gutachter-Restwert seine Schadensminderungspflicht verletzt hat. Das Gericht gab der Klage statt und sprach den Betrag samt Zinsen zu, da kein ernsthaftes, konkretes höheres Restwertangebot des Versicherers vorlag. Die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Ausgang: Klage auf Zahlung von 1.900,00 DM nebst Zinsen gegen die Beklagten als Gesamtschuldner stattgegeben; Urteil vorläufig vollstreckbar.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Geschädigter, der zur Schadensregulierung ein Gutachten eines vereidigten Sachverständigen verwertet, kann sein Fahrzeug zu dem im Gutachten angegebenen Restwert veräußern.

2

Eine Verletzung der Schadensminderungspflicht liegt nur vor, wenn der Haftpflichtversicherer dem Geschädigten ein ernsthaftes und konkretes, höheres Restwertangebot unterbreitet.

3

Bloße Prüfungs- oder Prüfungsankündigungen des Versicherers ohne Konkretisierung und ohne Einverständniserklärung des Geschädigten begründen kein bindendes Restwertangebot.

4

Bei zugesprochenem Schadensersatz sind Zinsen, Kosten und die vorläufige Vollstreckbarkeit entsprechend den einschlägigen Vorschriften zu regeln (vgl. §§ 91, 708 Nr. 11, 711 S. 1 ZPO).

Relevante Normen
§ 91 ZPO§ 708 Nr. 11 ZPO§ 711 S. 1 ZPO

Tenor

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 1.900,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 23.10.1999 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagten als Gesamtschuldner zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig Vollstreckbar.

Die Beklagten können die Zwangsvollstreckung des Klägers durch Si-cherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zur Vollstreckung kom-menden Betrags abwenden, wenn nicht dieser zuvor in der selben Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand

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Die Parteien streiten um die weitere Verpflichtung der Beklagten, der Klägerin restlichen Schadensersatz zu leisten aus Anlaß eines Verkehrsunfalles vom 13.08.1999. Die volle Eintrittspflicht der im Grunde nach der Beklagte ist unstreitig.

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Der Kläger beantragt,

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wie tenoriert.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist begründet.

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Aus Anlaß des Verkehrsunfalles stehen der Klägerin die weiter geltend gemachten 1.900,00 DM zu.

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Angesichts der Übereinstimmung der Parteien betreffend die Rechtsfrage, wenn ein Restwertangebot eines Versicherers in Rede steht, kann auf die nähere Darstellung hierzu verzichtet werden. Es entspricht allgemeiner Auffassung, daß grundsätzlich ein Geschädigter, der sich zur Schadensregulierung eines Gutachtens eines vereidigten Sachverständigen bedient, hiernach verfahren und demgemäß sein Fahrzeug zu dem dort angegebenen Restwert veräußern kann.

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Etwas anderes gilt nur dann, wenn dem Geschädigten von Seiten des Haftpflichtversicherers des Schädigers ein ernstgemeintes und konkretes Restwertangebot unterbreitet wird, das höher liegt. Nur in diesem Fall verstößt der Geschädigte gegen seine Schadensminderungspflicht. Davon kann jedoch hier nicht ausgegangen werden. Entsprechend dem Klagevorbringen hat der Zeuge S, der bei der Beklagten zu 2) angestellt ist, bekundet, man werde das Restwertangebot überprüfen und dabei auch spezielle Aufkäufer fragen. Es ist jedoch zu keinerlei Konkretisierung oder gar einem Einverständnis der Klägerin gekommen. Vielmehr hat diese hierzu überhaupt nichts bekundet. Demgemäß gelten die allgemeinen den Parteien bekannten Regeln.

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Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 11, 711 S. 1 ZPO.

13

Haas