Klage abgewiesen: 10‑jährige Vertragsbindung nach § 9 AGBG unwirksam
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangte Schadenersatz aus auf zehn Jahre abgeschlossenen Verträgen. Das Amtsgericht hält die Klauseln wegen unangemessener Benachteiligung nach § 9 Abs. 1 AGBG für unwirksam. Es überträgt die versicherungsrechtliche Rechtsprechung auf vergleichbare Verträge, insbesondere bei Monopolunternehmen. Eine im Formular eingetragene Laufzeit stellt keine Individualvereinbarung dar.
Ausgang: Klage abgewiesen; die auf zehn Jahre festgelegten Vertragsbindungen sind nach § 9 Abs. 1 AGBG unwirksam; Klägerin trägt die Kosten, Urteil vorläufig vollstreckbar.
Abstrakte Rechtssätze
Eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbarte Bindungsfrist von zehn Jahren benachteiligt den Vertragspartner unangemessen und ist nach § 9 Abs. 1 AGBG unwirksam.
Die auf dem Versicherungsrecht beruhende Rechtsprechung zu langen Bindungsfristen ist auf vergleichbare Vertragsverhältnisse anwendbar, insbesondere wenn der Verwender marktbeherrschend bzw. monopolistisch auftritt.
Die Eintragung einer Vertragslaufzeit in ein Formular stellt keine Individualvereinbarung dar; eine wirksame Individualabrede erfordert nachweisliche Verhandlungen und Übereinkunft der Parteien.
Der Verweis auf § 23 Abs. 2 Nr. 1a AGBG enthebt die Klausel keiner Inhaltskontrolle; die Vorschrift sagt nichts über die materiell-rechtliche Inhaltskontrolle aus.
Nicht nachgelassene oder vom Gericht nicht berücksichtigte Schriftsätze bleiben unberücksichtigt und begründen keine abweichende rechtliche Beurteilung.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Rubrum
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e (Tatbestand entfällt gem. § 495 a ZPO)
Die Klage ist nicht begründet.
Der Klägerin stehen die geltend gemachten Schadenersatzansprüche nicht zu.
Für diese Entscheidung kommt es nicht darauf an, ob die Beklagte aus dem im Schriftsatz vom 19.10.1993 angeführten Gründen wirksam die Vertragsverhältnisses mit der Klägerin gekündigt hat. Denn die Verträge verstoßen gegen § 9 AGBG. Unstreitig sind beide Verträge aufgrund der zugleich zugrunde gelegten Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin auf eine Dauer von jeweils 10 Jahren abgeschlossen worden. Eine derartige Bindungswirkung ist jedoch unwirksam. Denn sie benachteiligen den Vertragspartner in unangemessener Weise nach § 9 Abs. 1 AGBG. Dies entspricht im Versicherungsrecht inzwischen gefestigter Rechtsprechung (vergleiche dazu Palandt-Heinrichs, AGBG, § 9 Rdnr. 138 m.w.N.). Das Gericht hat keine Bedenken, die entsprechende Rechtsprechung auch auf Verträge der vorliegenden Art zu übertragen. Das gilt insbesondere auch deswegen, weil es sich bei der Klägerin um ein Monopolunternehmen handelt. Mit Rücksicht hierauf wird der Teilnehmer in seiner Vertragsfreiheit in unzulässiger Weise beschränkt, wenn er nicht, ohne sich Schadensersatzforderungen auszusetzen, den Vertrag kündigen kann.
Der Inhalt des nicht nachgelassenen Schriftsatzes der Klägerin vom 07.01.1994 ist nicht zu berücksichtigen, rechtfertigt i.ü. keine andere Beurteilung. Es kommt nicht darauf an, dass die Vertragsdauer in den Formularvertrag eingesetzt werden und nicht im vorgedruckten Text enthalten ist. Eine wirksame Individualvereinbarung läge nur dann vor, wenn die Parteien hierüber verhandelt und sich dann geeinigt hätten. Dazu hat die Klägerin jedoch nichts dargetan. Der Hinweis auf § 23 Abs. 2 Nr. 1a AGBG geht fehl. Denn damit ist nichts über die Inhaltskontrolle des AGB gesagt.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 713 ZPO.
Streitwert: bis zu 1.200,00 DM
(Haas)
Richter am Amtsgericht