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Amtsgericht Aachen·81 C 539/00·07.03.2002

Haftung des Waschstraßenbetreibers nach Aufschieben beim automatischen Waschvorgang

ZivilrechtDeliktsrechtSchadenersatzrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin begehrte Schadensersatz, nachdem ihr Pkw in einer automatischen Waschstraße auf ein davor stehendes Fahrzeug aufgeschoben wurde. Das Gericht nahm den Beweis des ersten Anscheins an und stellte fest, dass der Betreiber zumutbare Sicherungsmaßnahmen zu treffen hat; ein Verschulden der Klägerin lag nicht vor. Der Beklagte wurde zur Zahlung von 592,67 Euro nebst Zinsen verurteilt; weitergehende Ansprüche wurden abgewiesen.

Ausgang: Teilerfolg der Klägerin: Beklagter zur Zahlung von 592,67 Euro nebst Zinsen verurteilt, weitergehende Klage abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei einem Auffahrereignis in einer automatischen Waschstraße greift regelmäßig der Beweis des ersten Anscheins zugunsten des vorderen Fahrzeugs.

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Der Betreiber einer automatischen Waschstraße ist verpflichtet, durch geeignete Maßnahmen (z. B. Bandstopp oder Personal) zu verhindern, dass Fahrzeuge aufgeschoben werden; unterbleiben solche Maßnahmen, begründet dies seine Haftung.

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Lässt sich ein Verschulden der geschädigten Fahrzeugführerin objektiv ausschließen und trifft den Betreiber die Organisationsverantwortung, so trägt der Betreiber allein die Schadenersatzpflicht.

4

Die Höhe des ersatzfähigen Schadens kann durch ein Sachverständigengutachten festgestellt und im Übrigen eine Unkostenpauschale nach § 287 ZPO geschätzt werden; Zinsansprüche richten sich nach §§ 286, 288 BGB.

Relevante Normen
§ 495a ZPO§ 287 ZPO§ 286 BGB§ 288 BGB§ 92 Abs. 2 ZPO§ 711 ZPO

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 592,67 Euro (1.159,16 DM) nebst 9,26 % Zinsen seit dem 17.10.2000 zu zahlen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreites trägt der Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe

2

(Tatbestand entfällt nach § 495 a ZPO)

3

Die Klage ist in zugesprochener Höhe aus pVV begründet. Unstreitig wurde das Fahrzeug der Klägerin beim automatischen Waschvorgang auf das davor befindliche Fahrzeug aufgeschoben. Bei einem solchen Vorgang greift der Beweis des ersten Anscheins. Der Beklagte als automatischer Waschstrassenbetreiber hat dafür zu sorgen, dass es zu einem solchen Unfall in seiner Waschstrasse nicht kommt. Da ein Verschulden der Klägerin objektiv ausscheidet und der Beklagte nicht dafür Sorge getragen hat, dass in einer solchen Situation entweder das Band gestoppt oder aber Mitarbeiter dafür sorgen, dass das davor befindliche Fahrzeug entfernt wird, trifft ihn als Betreiber die alleinige Schuld. Er ist deshalb der Klägerin gegenüber zum Schadensersatz verpflichtet.

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Durch den Unfall ist der Klägerin an ihrem Pkw ein Schaden in Höhe von 1.119,16 DM entstanden. Insoweit hat der Sachverständige K in seinem Gutachten zweifelsfrei ausgeführt, dass dieser Schaden durch den hier in Frage stehenden Vorfall entstanden ist. Darüber hinaus gebührt der Klägerin eine Unkostenpauschale, die das Gericht nach Bestreiten durch den Beklagten nach § 287 ZPO auf 40,00 DM schätzt. Die Summe der beiden vorgenannten Einzelpositionen ergibt die zugesprochene Klagesumme in Höhe von 1.159,16 DM = 592,67 Euro. Die weitergehende Klage war abzuweisen.

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Der Zinsanspruch der Klägerin rechtfertigt sich aus §§ 286, 288 BGB.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 ZPO und die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 711 ZPO.

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Streitwert: 592,67 Euro = 1.159,16 DM.

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Richter am Amtsgericht