Seminarvertrag: Krankheit kein wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung; Zahlungspflicht
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangt den restlichen Seminarpreis, nachdem der Beklagte wegen Erkrankung fristlos gekündigt hatte. Streitpunkt ist, ob die persönliche Erkrankung einen wichtigen Kündigungsgrund nach § 626 BGB begründet. Das Amtsgericht verneint dies: Die Erkrankung liegt in der Risikosphäre des Beklagten, die Klägerin bot einen Gutschein an. Die Zahlungsklage wird daher stattgegeben, die Widerklage abgewiesen.
Ausgang: Klage auf restlichen Seminarpreis stattgegeben; Widerklage des Beklagten abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Bei Dienstverträgen besteht ein Anspruch auf die vereinbarte Vergütung auch dann, wenn der Leistungsempfänger die Leistung wegen eigener Verhinderung nicht in Anspruch nimmt, sofern der Vertrag nicht wirksam beendet ist.
Eine persönliche Erkrankung des Leistungsempfängers gehört grundsätzlich zur eigenen Risikosphäre und begründet in der Regel keinen wichtigen Kündigungsgrund im Sinne des § 626 BGB.
Die Unzumutbarkeit der Fortsetzung eines Dienstverhältnisses wegen eines scharf formulierten, aber im Kern sachlich geprägten Schreibens der Gegenseite ist nur gegeben, wenn die Vorwürfe oder das Verhalten so schwerwiegend sind, dass eine Fortsetzung objektiv unzumutbar wird; bloße Befürchtungen genügen nicht.
Das Angebot des Leistenden, die Leistung nachzuholen oder einen Gutschein zu gewähren, mindert eine mögliche Benachteiligung des Kunden und spricht gegen die Annahme eines außerordentlichen Kündigungsgrundes.
Solange ein wirksamer Vertrag besteht, besteht kein Rückforderungsanspruch nach § 812 Abs. 1 BGB für bereits geleistete Zahlungen, da sonstige vertragliche Ansprüche vorrangig sind.
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.585,87 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.10.2007, Zug um Zug gegen Übergabe eines Seminargutscheins, zuzüglich außergerichtlicher Anwaltskosten in Höhe von 106,45 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.12.2007 zu zahlen.
Die Widerklage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zur Vollstreckung kommenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Beklagte, selbständiger Maurermeister, buchte am 27.08.2007 ausweislich der aus Bl. 5 ersichtlichen Anmeldung bei der Klägerin die Teilnahme an einem Grundlagenseminar für die Wochenenden 12. bis 23.09. und 27. bis 29.09.2007 zu einem Gesamtpreis von 2.378,81 €. Unter dem 28.08.2007 übersandte die Klägerin dem Beklagten die aus Bl. 6 ersichtliche Seminarbestätigung und Rechnung, wobei eine Zahlung des Seminarpreises in 3 Raten à 792,94 €, zahlbar jeweils zum 31.08., 14.09. und 28.09.2007, zugestanden wurde. Bei Nichteinhaltung dieser Termine sollte das "übliche Zahlungsziel" gelten, nämlich Zahlung des Gesamtbetrages bis zum 07.09.2007. Am 03.09.2007 teilte die Ehefrau des Beklagten der Klägerin mit, dass der Beklagten erkrankt sei. Die Klägerin mahnte unter dem 12.09.2007 (Bl. 22) den fälligen Betrag an. Mit Telefax vom 12.09.2007 (Bl. 23) teilte die Ehefrau des Beklagten mit, dass dieser an einem Nierenversagen leide und der Vertrag krankheitsbedingt storniert werden solle. Die Klägerin setzte daraufhin mit Schreiben vom 13.09.2007 (Bl. 7) bezüglich der Gesamtsumme eine Zahlungsfrist bis zum 20.09.2007, und stellte zugleich bei Zahlungseingang zum vorgenannten Zeitpunkt die Bewilligung eines 12 Monate gültigen Gutscheins zum Besuch eines Grundlagenseminars nach Wahl in Aussicht. Mit Eingang 20.09.2007 überwies die Ehefrau des Beklagten sodann einen Teilbetrag von 792,94 €. Mit Anwaltsschreiben vom 21.09.2007 (Bl. 30) erklärte der Beklagte die fristlose Kündigung des Vertrages, verbunden mit der Aufforderung, die geleistete Teilzahlung, abzüglich einer Aufwendungsersatzpauschale von 200,-- €, an ihn zurück zu erstatten.
Die Klägerin macht mit der Klage den restlichen Seminarpreis geltend. Sie meint, der Beklagte sei zur Zahlung des Gesamtbetrages verpflichtet.
Sie beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an sie 1.585,87 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.10.2007, Zug um Zug gegen Übergabe eines Seminargutscheins, zuzüglich außergerichtlicher Anwaltskosten von 106,45 € zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Widerklagend beantragt er,
die Klägerin bzw. Widerbeklagte zu verurteilen, an ihn 592.94 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.10.2007, sowie 272,87 € vorgerichtliche Anwaltskosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Klägerin beantragt,
die Widerklage abzuweisen.
Der Beklagte meint, die ausweislich der ärztlichen Bescheinigung Bl. 47 belegte schwere Erkrankung stelle einen Grund zur fristlosen Kündigung im Sinne von § 628 Abs. 2 BGB dar. Ferner sei es dem Beklagten aufgrund der haltlosen und schweren Beschuldigungen im Schreiben der Klägerin vom 13.09.2007 nicht zumutbar, bei der Klägerin ein Seminar zu einem späteren Zeitpunkt zu besuchen. Er müsse in diesem Fall damit rechnen, dass man ihn schikanieren und nach Möglichkeit "durchfallen" lasse.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird Bezug genommen auf das schriftsätzliche Vorbringen der Parteien einschließlich den zu den Akten gereichten Unterlagen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet. Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung des vereinbarten Entgelts, Zug um Zug gegen die von der Klägerin angebotenen Erteilung des im Klageantrag näher bezeichneten Gutscheins aus § 611 Abs. 1 BGB.
Der zwischen den Parteien unstreitig geschlossene Seminarvertrag (Dienstvertrag) ist nicht durch die Kündigung des Beklagten bzw. seiner Ehefrau vom 12.09.2007 bzw. 21.09.2007 beendet worden. Ein wichtiger Grund im Sinne von § 626 Abs. 2 BGB lag nicht vor.
Störungen, die ihre Ursache im eigenen Risikobereich haben, begründen grundsätzlich keinen wichtigen Grund im kündungsrechtlichen Sinne (vgl. Palandt-Heinrichs, 62. Auflage, § 314, Rn. 11). So unverschuldet und unerfreulich die – hinreichend dargelegte - Erkrankung des Beklagten für diesen auch sein mochte bzw. sein mag, so stellt sie doch einen Umstand dar, der allein aus seiner eigenen Risikosphäre herrührt und der Klägerin nicht angelastet werden kann. Auch bei anderen Vertragsverhältnissen entbindet die persönliche Verhinderung des Nutzungsberechtigten diesen nicht von der Entrichtung des vereinbarten Entgelts (z. B. Mietvertrag, § 537 BGB). Auch eine im Sinne von § 626 Abs. 1 vorzunehmende Interessenabwägung führt zu keinem für den Beklagten günstigeren Ergebnis. Daran wäre allenfalls zu denken, wenn es sich um ein langfristiges Dauerschuldverhältnis handeln würde und der Beklagte ohne eine Möglichkeit zur ordentlichen Kündigung Monat um Monat für ihn sinnlose Beiträge entrichten müsste. Hier handelt es sich jedoch um eine auf zwei Termine beschränkte Veranstaltung. Hinzu kommt, dass die Klägerin in Form des angebotenen Gutscheins von sich aus bereit ist, die an sich für einen bestimmten Zeitpunkt gebuchte Dienstleistung nachzuholen. Eine unangemessene Benachteiligung liegt daher für den Beklagten – abgesehen von den Beeinträchtigungen, die eine Erkrankung dieser Art üblicherweise mit sich bringt, auf welche jedoch die Klägerin auch bzw. erst recht keinen Einfluss hat – nicht vor.
Eine Unzumutbarkeit der Fortsetzung bzw. Aufrechterhaltung des Dienstverhältnisses im Sinne von § 626 Abs. 1 BGB ergibt sich auch nicht aus dem Schreiben der Klägerin vom 13.09.2007. Der Beklagtenseite ist zwar zuzugeben, dass der Duktus dieses Schreibens sowie die darin enthaltenen Vorwürfe für einen eine Geschäftsbeziehung unter Fremden betreffenden Brief zumindest grenzwertig sind. Jedoch erfolgten diese Ausführungen allesamt im Zuge der Wahrnehmung berechtigter eigener Interessen der Klägerin, so dass sich das Schreiben trotz der zum Teil ungewöhnlichen Formulierungen um einen sachlichen Kern bewegt. Dass die persönliche Lust und Bereitschaft des Beklagten, vor diesem Hintergrund zu einem späteren Zeitpunkt das gebuchte Seminar nachzuholen, durch das Schreiben gedämpft wird, ist zwar nachvollziehbar. Gleichwohl stellt es für sich genommen keinen außerordentlichen Kündigungsgrund dar; und bei der Befürchtung des Beklagten, bei der Schulung "schikaniert" oder gar "durchfallen" gelassen zu werden, handelt es sich in dieser Tragweite letztendlich doch um ein vages Szenario.
Entsprechend ist die Widerklage unbegründet. Aufgrund des Bestehens eines wirksamen Vertragsverhältnisses besteht kein Rückforderungsanspruch nach § 812 Abs. 1 S. 1 BGB.
Die Nebenforderungen der Klägerin sind begründet aus den §§ 280, 286, 288 BGB.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 Abs. 1, 709 S. 1 ZPO.
Streitwert: 2.178,81 €
Dr. Dallemand-Purrer
Richterin am Amtsgericht